Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Jahresbericht 2013
          
        
        
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          Der Ausschussvorsitzende und Vizepräsident der
        
        
          Ärztekammer, Bernd Zimmer, machte deutlich, dass
        
        
          bei der Behandlung von Privatpatienten oder Selbst-
        
        
          zahlern ein erhöhter Beratungsbedarf der Kammer-
        
        
          angehörigen zu erwarten ist, vor allem bei der Er-
        
        
          bringung von Leistungen, die über das Maß einer
        
        
          medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung
        
        
          hinausgehen
        
        
          
            (§ 1 Absatz 2 GOÄ)
          
        
        
          .
        
        
          
            Novellierung der GOÄ
          
        
        
          Die GOÄ ist bis auf einzelne Teilnovellierungen
        
        
          geringen Umfangs seit 30 Jahren nicht mehr weiter-
        
        
          entwickelt worden. Zahlreiche Abrechnungskon-
        
        
          flikte resultieren daraus, dass neuere medizinische
        
        
          Verfahren in der GOÄ nicht berücksichtigt sind.
        
        
          Eine Novellierung ist seit Langem überfällig. In
        
        
          Ermangelung einer entsprechenden Initiative des
        
        
          Verordnungsgebers hat die Bundesärztekammer,
        
        
          gemeinsam mit den Berufsverbänden und Fachge-
        
        
          sellschaften, einen Entwurf einer neuen GOÄ erar-
        
        
          beitet und fertiggestellt. Es handelt sich hierbei um
        
        
          eine komplette Neubeschreibung des gesamten ärzt-
        
        
          lichen Leistungsspektrums in Krankenhaus und
        
        
          Praxis, basierend auf dem aktuellen Stand der me-
        
        
          dizinischenWissenschaft. Konzeptionell neu ist vor
        
        
          allem, dass in den operativen Fächern bei der Schaf-
        
        
          fung ablaufbezogener Leistungskomplexe Daten-
        
        
          sätze realer Schnitt-Naht-Zeiten berücksichtigt
        
        
          wurden und dass alle Leistungen unter Berücksich-
        
        
          tigung ihrer Bestandteile ärztliche Leistung, Perso-
        
        
          naleinsatz, technische Ausstattung und (Gemein-)
        
        
          kosten wie Raummiete, Energiekosten et cetera be-
        
        
          triebswirtschaftlich kalkuliert wurden.
        
        
          
            Umsetzung
          
        
        
          In der 17. Legislaturperiode desDeutschenBundes-
        
        
          tages bis zum Herbst 2013 wurde die von der sei-
        
        
          nerzeitigen Koalition angekündigte Novellierung
        
        
          der GOÄ nicht mehr in Angriff genommen. Dem-
        
        
          gegenüber hat die Bundesärztekammer (BÄK) ihre
        
        
          Aufgabe mit dem im Sommer 2013 fertiggestellten
        
        
          umfangreichen Entwurf einer neuen GOÄ erfüllt,
        
        
          die sie sich im Interesse der deutschen Ärzteschaft
        
        
          selbst auferlegt hatte. Inzwischen haben sich
        
        
          Bundesärztekammer und der Verband der priva-
        
        
          ten Krankenversicherung auf Eckpunkte für eine
        
        
          GOÄ-Novelle geeinigt. Die Novellierung der GOÄ
        
        
          bleibt damit eine der zentralen Forderungen der
        
        
          deutschen Ärzteschaft auch an die neue Bundes-
        
        
          regierung.
        
        
          
            Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik
          
        
        
          
            Ansprechpartner zur GOÄ
          
        
        
          
            Dr. med. Tina Wiesener
          
        
        
          
            Dr. med. Stefan Gorlas
          
        
        
          
            Dr. med. Anja Pieritz
          
        
        
          
            Tel.: 0211 4302-2133, Fax.: 0211 4302-5133
          
        
        
          
            E- Mail:
          
        
        
        
          
            Weitere Informationen
          
        
        
          
            zur Schlichtungs- und Begutachtungstätigkeit:
          
        
        
        
          
            GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer:
          
        
        
        
          
            unter
          
        
        
          
            Ärzte>Gebührenordnung>GOÄ-Ratgeber
          
        
        
          
            Informationen zur GOÄ-Novelle:
          
        
        
        
          
            unter
          
        
        
          
            Ärzte>Gebührenordnung>Honorarpolitik
          
        
        
          
            Rechtsgrundlagen
          
        
        
          
            Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1:
          
        
        
          
            „Aufgaben der Kammern sind:
          
        
        
          …
        
        
          8. für ein gedeihliches Verhältnis
        
        
          der Kammerangehörigen untereinander zu
        
        
          sorgen und Streitigkeiten zwischen
        
        
          Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen
        
        
          und Dritten, die aus der Berufsausübung
        
        
          entstanden sind, zu schlichten,
        
        
          soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“
        
        
          
            Berufsordnung für die nordrheinischen
          
        
        
          
            Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3:
          
        
        
          „Auf Antrag einer oder eines Beteiligten
        
        
          gibt die Ärztekammer eine gutachterliche
        
        
          Äußerung über die Angemessenheit
        
        
          der Honorarforderung ab.“