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            Jahresbericht 2013
          
        
        
          
            Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Rechtsabteilung
          
        
        
          eines Augenarztes für einen kostenlosen Shuttle-
        
        
          Service von seiner Arztpraxis zu einer Augen-
        
        
          klinik und zurück zur Wohnung des Patienten
        
        
          wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen ist.
        
        
          Die Augenarztpraxis kündigte im Rahmen ihres
        
        
          Internetauftritts in Zusammenhang mit dem An-
        
        
          gebot spezieller ambulanter Operationen den kos-
        
        
          tenlosen Shuttle-Service an. Ein Fachkollege nahm
        
        
          dies zum Anlass, im Wege der einstweiligen Verfü-
        
        
          gung gegen das aus seiner Sicht wettbewerbswid-
        
        
          rige Verhalten vorzugehen. Das Landgericht gab
        
        
          ihm Recht und untersagte dem Arzt die Werbung
        
        
          mit dem kostenlosen Shuttle-Service. Das OLG be-
        
        
          stätigte die Entscheidung. Es sah in dem Angebot
        
        
          eines kostenlosen Transports im Zusammenhang
        
        
          mit der Durchführung ambulanter Operationen
        
        
          eine unzulässige Werbegabe im Sinne von
        
        
          
            § 7 Abs.
          
        
        
          
            1 HWG
          
        
        
          und damit einen Verstoß gegen das
        
        
          
            Gesetz
          
        
        
          
            gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
          
        
        
          . Der Anwen-
        
        
          dungsbereich des
        
        
          
            HWG
          
        
        
          sei eröffnet, da das Angebot
        
        
          nicht als reine Imagewerbung, sondern in Bezug
        
        
          auf konkrete Verfahren und Behandlungen, näm-
        
        
          lich die ambulanten Operationen angeboten werde.
        
        
          Hierdurch werde der Patient veranlasst, die Aus-
        
        
          wahl des Arztes auf sachfremde Erwägungen zu
        
        
          stützen. Das Angebot der Vermittlung eines kos-
        
        
          tenlosen Shuttle-Services gehöre aus Sicht der an-
        
        
          gesprochenen Verkehrskreise nicht zu den üblichen
        
        
          Gepflogenheiten einer Augenarztpraxis. Es handle
        
        
          sich auch nicht um eine geringwertige Kleinig-
        
        
          keit, da die Kosten für eine alternative Taxi-
        
        
          fahrt erheblich und durchaus geeignet seien, die
        
        
          Entscheidung des Patienten, von welchem Arzt er
        
        
          sich operieren lasse, zu beeinflussen, urteilte das
        
        
          OLG.
        
        
          
            Wettbewerbsrecht
          
        
        
          Eine weitere richtungsweisende Entscheidung
        
        
          des OLG Schleswig-Holstein hat Auswirkungen auf
        
        
          das Beratungsaufkommen bei der Ärztekammer.
        
        
          Nach einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein (
        
        
          
            Ur-
          
        
        
          
            teil vom 14.01.2013, AZ: 6U 16/11)
          
        
        
          ist es unzulässig,
        
        
          wenn ein HNO-Arzt seinen Patienten, ohne dass
        
        
          diese danach gefragt haben, Hörgeräteakustiker,
        
        
          die sich in unmittelbarer Nähe zur Praxis befinden,
        
        
          empfiehlt.
        
        
          Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
        
        
          Ein HNO-Arzt hatte seinen Patienten zwei Hör-
        
        
          geräteakustiker empfohlen, die ihre Geschäfte in
        
        
          unmittelbarer Nähe zu seiner Arztpraxis hatten.
        
        
          Die Patienten hatten von dem Arzt jedoch keine
        
        
          Empfehlung verlangt. Die Wettbewerbszentrale
        
        
          hielt dieses Verhalten des HNO-Arztes für wettbe-
        
        
          werbswidrig. Das OLG Schleswig-Holstein bestä-
        
        
          tigte diese Auffassung und begründete seine Ent-
        
        
          scheidung damit, dass das Verhalten des Arztes
        
        
          gegen die
        
        
          
            Berufsordnung
          
        
        
          verstoße und daher auch
        
        
          wettbewerbswidrig sei. Nach
        
        
          
            § 32 Abs. 2 Berufsord-
          
        
        
          
            nung für Ärztinnen und Ärzte in Schleswig-Holstein
          
        
        
          dürfe ein Arzt ohne hinreichenden Grund seinen
        
        
          Patienten keine bestimmten Hilfsmittelerbringer
        
        
          empfehlen oder an diese verweisen. Der HNO-Arzt
        
        
          habe zudem auch nicht alle in Betracht kommenden
        
        
          Anbieter von Hörgeräten benannt, sondern ledig-
        
        
          lich ausgewählte Anbieter.
        
        
          
            Datenschutz
          
        
        
          Im Berichtsjahr gab es wiederum zahlreiche un-
        
        
          seriöse Eintragungsofferten diverser Briefkasten-
        
        
          firmen, die im Bereich des sogenannten Adress-
        
        
          buchschwindels tätig wurden. Die Ärztekammer
        
        
          leitete die Vorgänge an die Wettbewerbszentrale
        
        
          weiter, die den Verband gegen Wirtschaftskrimina-
        
        
          lität mit der Rechtsverfolgung beauftragte. Beson-
        
        
          deres Aufsehen erregte ein irreführendes Angebot
        
        
          eines „Instituts für Grundschutz“ aus Düsseldorf.
        
        
          Zahlreiche Kammerangehörige erhielten von die-
        
        
          sem Institut Anfang Oktober 2012 ein Vertragsan-
        
        
          gebot bezüglich der Bestellung eines externen
        
        
          Datenschutzbeauftragten für die Dauer von vier
        
        
          Jahren zu einem Preis von 109 Euro monatlich.
        
        
          Das Unternehmen erweckte in seinem Anschreiben
        
        
          den falschen Eindruck, dass alle niedergelassenen
        
        
          Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien, einen Da-
        
        
          tenschutzbeauftragten zu bestellen. Gleichzeitig
        
        
          wurde mit der Erwähnung hoher möglicher Geld-
        
        
          strafen ein Drohszenarium aufgebaut. Das Schrei-
        
        
          ben war wie ein behördliches Schreiben aufge-
        
        
          macht.
        
        
          Nach dem Bundesdatenschutzgesetz müssen
        
        
          grundsätzlich alle Unternehmer einen betriebli-
        
        
          chen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie
        
        
          personenbezogene Daten verarbeiten. Allerdings
        
        
          gibt es Ausnahmen. Arztpraxen müssen einen Da-
        
        
          tenschutzbeauftragten grundsätzlich nur dann be-
        
        
          stellen, wenn mehr als neun Mitarbeiter ständig
        
        
          mit der Datenverarbeitung befasst sind
        
        
          
            (§ 4f Abs.1
          
        
        
          
            Bundesdatenschutzgesetz)
          
        
        
          . Dies wurde in dem Schrei-
        
        
          ben des Unternehmens bewusst verschwiegen. Die
        
        
          Ärztekammer leitete den Vorgang umgehend an die
        
        
          Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
        
        
          weiter. Die Firma wurde abgemahnt und gab dar-
        
        
          aufhin eine Unterlassungserklärung ab.