Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Jahresbericht 2013
          
        
        
          | 85
        
        
          
            Rechtsabteilung
          
        
        
          Weiterhin hat sich der Ausschuss 2012 mit folgen-
        
        
          den Themen befasst:
        
        
          •
        
        
          
            Patientenrechtegesetz
          
        
        
          • Umsetzung europäischer Richtlinien
        
        
          • Auswirkungen der
        
        
          
            Europäischen Patientenrechte-
          
        
        
          
            richtlinie
          
        
        
          auf die Streitschlichtungs- und
        
        
          Beschwerdewesen der Ärztekammer
        
        
          • Beteiligung von Ärzten an Unternehmen
        
        
          nach
        
        
          
            § 128 SGB V
          
        
        
          • Definition ärztlicher Tätigkeit
        
        
          • Formen der Zusammenarbeit mit anderen
        
        
          Gesundheitsfachberufen
        
        
          • Bestechung /Bestechlichkeit im geschäftlichen
        
        
          Verkehr
        
        
          Die Arbeitsergebnisse wurden über den Vorstand
        
        
          auf Bundes- und Landesebene eingebracht und dort
        
        
          zur Grundlage weiterer Beratungen.
        
        
          
            Novelle des Heilberufsgesetzes NRW
          
        
        
          Das Berichtsjahr war geprägt von Beratungen
        
        
          zum
        
        
          
            Heilberufsgesetz NRW
          
        
        
          , das am 25. April 2013 in
        
        
          dritter Lesung vom Landtag NRW verabschiedet
        
        
          wurde und am 14. Mai 2013 in Kraft trat.
        
        
          Die Novelle beinhaltet unter anderem, dass die
        
        
          Ärztekammer seitdem zuständig ist für die Annah-
        
        
          me von Erklärungen von Haftpflichtversicherern
        
        
          über das Erlöschen von Haftpflichtversicherungs-
        
        
          verhältnissen ihrer Kammermitglieder. Für die
        
        
          Haftpflichtversicherer hat die Mitteilung über eine
        
        
          gekündigte oder abgelaufene Haftpflichtversiche-
        
        
          rung zur Folge, dass sie einen Monat nach Abgabe
        
        
          der Meldung von ihrer Leistungspflicht gegenüber
        
        
          Dritten frei werden.
        
        
          Die zu erwartenden Mitteilungen der Haftpflicht-
        
        
          versicherer lösen bei den Kammern der Heilberufe
        
        
          die Verpflichtung aus, unverzüglich ein Nachprü-
        
        
          fungsverfahren in Gang zu setzen, mit dem fest-
        
        
          gestellt werden soll, ob ein neues Vertragsverhältnis
        
        
          bei einemVersicherer begründet wurde. Soweit nicht
        
        
          binnen Monatsfrist die Meldung der Ärztin oder
        
        
          desArztesüberdenAbschluss einerneuenBerufshaft-
        
        
          pflichtversicherung vorliegt oder eine Erklärung
        
        
          vorgelegt wird, wonach eine Versicherungspflicht
        
        
          nichtmehr besteht, ist dieKammer angehalten, die Be-
        
        
          zirksregierung zu informieren. Diese leitet dann eine
        
        
          approbationsrechtliche Überprüfung ein und muss
        
        
          gegebenenfalls die Approbation zum Ruhen bringen,
        
        
          wenn sich ergibt, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht
        
        
          ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung
        
        
          ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist.
        
        
          Darüber hinaus hat der Landtag die
        
        
          
            Richtlinie
          
        
        
          
            2011/24/EU
          
        
        
          über die Ausübung der Patientenrechte
        
        
          in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversor-
        
        
          gung vom 9. März 2011 in nationales Recht über-
        
        
          nommen. Umgesetzt wurde die in der Richtlinie
        
        
          enthaltene Verpflichtung, für den Behandlungsmit-
        
        
          gliedsstaat sicherzustellen, dass Informationen über
        
        
          die Berufsausübungsberechtigung von Angehöri-
        
        
          gen der Gesundheitsberufe, die in nationalen oder
        
        
          lokalen Registern enthalten sind, auf Anfrage den
        
        
          Behörden anderer Mitgliedsstaaten für die grenz-
        
        
          überschreitende Gesundheitsversorgung zur Verfü-
        
        
          gung gestellt werden. Dabei sind die Anforderungen
        
        
          der Richtlinie sowie die einschlägigen Datenschutz-
        
        
          bestimmungen zu beachten.
        
        
          Im Landesrecht verankert wurde ferner
        
        
          
            Artikel 4
          
        
        
          
            Abs. 2b der Richtlinie 2011/24/EU
          
        
        
          , nach der auf An-
        
        
          frage alle Leistungserbringer einschlägige Informa-
        
        
          tionen bereitstellen müssen, um den Patientinnen
        
        
          und Patienten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu
        
        
          helfen, eine sachkundige Entscheidung treffen zu
        
        
          können, beispielsweise in Bezug auf Behandlungs-
        
        
          möglichkeiten, Verfügbarkeit, Qualität und Sicher-
        
        
          heit der Gesundheitsversorgung.
        
        
          Im
        
        
          
            Heilberufsgesetz
          
        
        
          wurden die Bestimmungen
        
        
          zum Notfalldienst ergänzt. Nach
        
        
          
            § 31 Abs. 2 Heilbe-
          
        
        
          
            rufsgesetz NRW
          
        
        
          kann nun die
        
        
          
            Notfalldienstordnung
          
        
        
          ,
        
        
          die in Nordrhein gemeinsam mit der Kassenärzt-
        
        
          lichen Vereinigung (KV) Nordrhein beschlossen
        
        
          wird, in Zukunft zur Sicherstellung der Qualität
        
        
          des Notfalldienstes bestimmen, dass die Notdienst-
        
        
          tätigkeit in einer zentralen Notfalldiensteinrichtung
        
        
          zu erfolgen hat. In diesem Fall haben sich die zum
        
        
          Notfalldienst Verpflichteten an den Kosten dieser
        
        
          Einrichtung zu beteiligen. Die
        
        
          
            Notfalldienstordnung
          
        
        
          bedarf zukünftig der Genehmigung der Aufsichts-
        
        
          behörde.
        
        
          Ein weiterer Komplex der Novellierung betraf
        
        
          die Aufgabenbeschreibung der Ethikkommissionen
        
        
          der Ärztekammern. Die in das
        
        
          
            Heilberufsgesetz NRW
          
        
        
          aufgenommene Aufgabenzuschreibung der Ethik-
        
        
          kommissionen der Ärztekammern erfasst nun
        
        
          Aufgaben im Zusammenhang mit medizinischen
        
        
          Forschungsaufgaben, die in
        
        
          
            Artikel 74 Nummern 19
          
        
        
          
            und 26 Grundgesetz
          
        
        
          genannten Gebieten oder durch
        
        
          Landesrecht zugewiesen worden sind.
        
        
          Das sind derzeit das Recht
        
        
          • der Arzneien,
        
        
          • der Medizinprodukte,
        
        
          • der Heilmittel,
        
        
          • der Betäubungsmittel und der Gifte,