Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 85

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2013
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Rechtsabteilung
Weiterhin hat sich der Ausschuss 2012 mit folgen-
den Themen befasst:
Patientenrechtegesetz
• Umsetzung europäischer Richtlinien
• Auswirkungen der
Europäischen Patientenrechte-
richtlinie
auf die Streitschlichtungs- und
Beschwerdewesen der Ärztekammer
• Beteiligung von Ärzten an Unternehmen
nach
§ 128 SGB V
• Definition ärztlicher Tätigkeit
• Formen der Zusammenarbeit mit anderen
Gesundheitsfachberufen
• Bestechung /Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr
Die Arbeitsergebnisse wurden über den Vorstand
auf Bundes- und Landesebene eingebracht und dort
zur Grundlage weiterer Beratungen.
Novelle des Heilberufsgesetzes NRW
Das Berichtsjahr war geprägt von Beratungen
zum
Heilberufsgesetz NRW
, das am 25. April 2013 in
dritter Lesung vom Landtag NRW verabschiedet
wurde und am 14. Mai 2013 in Kraft trat.
Die Novelle beinhaltet unter anderem, dass die
Ärztekammer seitdem zuständig ist für die Annah-
me von Erklärungen von Haftpflichtversicherern
über das Erlöschen von Haftpflichtversicherungs-
verhältnissen ihrer Kammermitglieder. Für die
Haftpflichtversicherer hat die Mitteilung über eine
gekündigte oder abgelaufene Haftpflichtversiche-
rung zur Folge, dass sie einen Monat nach Abgabe
der Meldung von ihrer Leistungspflicht gegenüber
Dritten frei werden.
Die zu erwartenden Mitteilungen der Haftpflicht-
versicherer lösen bei den Kammern der Heilberufe
die Verpflichtung aus, unverzüglich ein Nachprü-
fungsverfahren in Gang zu setzen, mit dem fest-
gestellt werden soll, ob ein neues Vertragsverhältnis
bei einemVersicherer begründet wurde. Soweit nicht
binnen Monatsfrist die Meldung der Ärztin oder
desArztesüberdenAbschluss einerneuenBerufshaft-
pflichtversicherung vorliegt oder eine Erklärung
vorgelegt wird, wonach eine Versicherungspflicht
nichtmehr besteht, ist dieKammer angehalten, die Be-
zirksregierung zu informieren. Diese leitet dann eine
approbationsrechtliche Überprüfung ein und muss
gegebenenfalls die Approbation zum Ruhen bringen,
wenn sich ergibt, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht
ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung
ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist.
Darüber hinaus hat der Landtag die
Richtlinie
2011/24/EU
über die Ausübung der Patientenrechte
in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversor-
gung vom 9. März 2011 in nationales Recht über-
nommen. Umgesetzt wurde die in der Richtlinie
enthaltene Verpflichtung, für den Behandlungsmit-
gliedsstaat sicherzustellen, dass Informationen über
die Berufsausübungsberechtigung von Angehöri-
gen der Gesundheitsberufe, die in nationalen oder
lokalen Registern enthalten sind, auf Anfrage den
Behörden anderer Mitgliedsstaaten für die grenz-
überschreitende Gesundheitsversorgung zur Verfü-
gung gestellt werden. Dabei sind die Anforderungen
der Richtlinie sowie die einschlägigen Datenschutz-
bestimmungen zu beachten.
Im Landesrecht verankert wurde ferner
Artikel 4
Abs. 2b der Richtlinie 2011/24/EU
, nach der auf An-
frage alle Leistungserbringer einschlägige Informa-
tionen bereitstellen müssen, um den Patientinnen
und Patienten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu
helfen, eine sachkundige Entscheidung treffen zu
können, beispielsweise in Bezug auf Behandlungs-
möglichkeiten, Verfügbarkeit, Qualität und Sicher-
heit der Gesundheitsversorgung.
Im
Heilberufsgesetz
wurden die Bestimmungen
zum Notfalldienst ergänzt. Nach
§ 31 Abs. 2 Heilbe-
rufsgesetz NRW
kann nun die
Notfalldienstordnung
,
die in Nordrhein gemeinsam mit der Kassenärzt-
lichen Vereinigung (KV) Nordrhein beschlossen
wird, in Zukunft zur Sicherstellung der Qualität
des Notfalldienstes bestimmen, dass die Notdienst-
tätigkeit in einer zentralen Notfalldiensteinrichtung
zu erfolgen hat. In diesem Fall haben sich die zum
Notfalldienst Verpflichteten an den Kosten dieser
Einrichtung zu beteiligen. Die
Notfalldienstordnung
bedarf zukünftig der Genehmigung der Aufsichts-
behörde.
Ein weiterer Komplex der Novellierung betraf
die Aufgabenbeschreibung der Ethikkommissionen
der Ärztekammern. Die in das
Heilberufsgesetz NRW
aufgenommene Aufgabenzuschreibung der Ethik-
kommissionen der Ärztekammern erfasst nun
Aufgaben im Zusammenhang mit medizinischen
Forschungsaufgaben, die in
Artikel 74 Nummern 19
und 26 Grundgesetz
genannten Gebieten oder durch
Landesrecht zugewiesen worden sind.
Das sind derzeit das Recht
• der Arzneien,
• der Medizinprodukte,
• der Heilmittel,
• der Betäubungsmittel und der Gifte,
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