88 |
        
        
          
            Jahresbericht 2013
          
        
        
          
            Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Rechtsabteilung
          
        
        
          • Verbotene vertragsärztliche Zuweisung gegen
        
        
          Entgelt
        
        
          • Möglichkeiten und Grenzen einer Neben-
        
        
          beschäftigung von Vertragsärzten
        
        
          
            Weitere Themen der Rechtsabteilung
          
        
        
          
            Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen
          
        
        
          Die Rechtsabteilung unterstützt die Nordrheini-
        
        
          sche Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbil-
        
        
          dung bei der Zertifizierungsfähigkeit von Fortbil-
        
        
          dungsveranstaltungen. Vor allem die Frage nach
        
        
          der Angemessenheit angenommener oder verspro-
        
        
          chener geldwerter Vorteile, insbesondere die Über-
        
        
          nahme von Reise- und Hotelkosten der Teilneh-
        
        
          mer, ist häufig nicht einfach zu beantworten und
        
        
          bedarf daher einer rechtlichen Bewertung durch
        
        
          die Rechtsabteilung.
        
        
          
            Meldeordnung
          
        
        
          Im Berichtszeitraum hat die Rechtsabteilung
        
        
          eine Meldeordnung für die Ärztekammer entwi-
        
        
          ckelt. Geregelt sind in dieser Rechtsverordnung die
        
        
          Melde- und Abmeldepflicht, die Datenweitergabe
        
        
          an andere Ärztekammern sowie Sanktionen bei
        
        
          Verstößen gegen die in der Meldeordnung enthal-
        
        
          tenen Pflichten. Anhand der gegenüber der Kam-
        
        
          mer übermittelten Daten kann diese ihrer durch das
        
        
          Heilberufsgesetz übertragenen Pflicht zum Führen
        
        
          eines Arztregisters nachkommen. Die Meldeord-
        
        
          nung wurde am 9. März 2013 von der Kammerver-
        
        
          sammlung beschlossen.
        
        
          
            Honorarärzte
          
        
        
          Seit 2006/2007 werden in Deutschland in zu-
        
        
          nehmendem Maße „Honorarärzte“ in allen medi-
        
        
          zinischen Einrichtungen, in denen Ärzte arbeiten
        
        
          können oder müssen, eingesetzt. Honorarärzte sind
        
        
          sowohl im Krankenhaussektor, in Rehabilitations-
        
        
          kliniken, in Medizinischen Versorgungszentren
        
        
          und in Praxen tätig. Honorarärzte sind Ärzte, die
        
        
          als selbstständige Unternehmer bei wechselnden
        
        
          Auftraggebern auf eigene Rechnung gegen Honorar
        
        
          tätig werden. Nach Schätzung des Berufsverbandes
        
        
          der Honorarärzte sind in der gesamten Republik
        
        
          derzeit rund 5.000 Ärztinnen und Ärzte honorar-
        
        
          ärztlich tätig. Überwiegend handelt es sich hierbei
        
        
          um Ärztinnen und Ärzte, die schon in Rente sind,
        
        
          die sich in der Familienphase befinden oder weitere
        
        
          Einkommensmöglichkeiten suchen. Lediglich rund
        
        
          500 Ärztinnen und Ärzte bundesweit seien reine
        
        
          Honorarärzte, das heißt Ärzte, die ausschließlich
        
        
          von ihrer Honorararzttätigkeit leben.
        
        
          Folgende Probleme ergeben sich bei einer Honorar-
        
        
          arzttätigkeit:
        
        
          • Gefahr der Scheinselbständigkeit
        
        
          • Multiple Mitgliedschaften in verschiedenen
        
        
          Landesärztekammern und Versorgungswerken
        
        
          • Ausübung der Heilkunde im „Umherziehen“
        
        
          • Fragen der Zuständigkeit im Rahmen der
        
        
          Berufsaufsicht
        
        
          Insbesondere die Problematik der Scheinselbst-
        
        
          ständigkeit gewinnt momentan an Aktualität, da
        
        
          die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich ist und
        
        
          die Deutsche Rentenversicherung beginnt, die Ho-
        
        
          norararzttätigkeiten zunehmend als Scheinselbst-
        
        
          ständigkeit zu bewerten, um die Honorarärzte und
        
        
          deren Arbeitgeber zu zwingen, Nachzahlungen in
        
        
          die Sozialsysteme zu leisten.
        
        
          Nach Einschätzung des Berufsverbandes der
        
        
          Honorarärzte sind viele Krankenhäuser nur noch
        
        
          durch den Einsatz von Honorarärzten aufrechtzu-
        
        
          erhalten. Würden Honorarärzte keine kurzfristigen
        
        
          Vertretungen in Krankenhäusern mehr überneh-
        
        
          men, bestünde die Gefahr, dass Abteilungen oder
        
        
          ganze Krankenhäuser geschlossen werden müssten.
        
        
          Die Ärztekammer berät in großem Umfang Ho-
        
        
          norarärzte über die angesprochenen Probleme im
        
        
          Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
        
        
          
            Ausländische akademische Titel und Grade
          
        
        
          Durch den vermehrten Zuzug ausländischer Ärz-
        
        
          tinnen und Ärzte aus EU- und Nicht-EU-Staaten
        
        
          werden von der Rechtsabteilung zunehmend Über-
        
        
          prüfungen von ausländischen Titeln und Graden
        
        
          dieser zugezogenen Ärztinnen und Ärzte gefordert.
        
        
          Im Regelfall beantragen die Ärztinnen und Ärzte,
        
        
          ihren ausländischen Titel oder Grad in Deutsch-
        
        
          land in der Form „Dr. med.“ oder „Dr.“ führen zu
        
        
          können. Begründet wird dieses Begehren oft damit,
        
        
          dass die Arbeitgeber dieses fordern würden.
        
        
          In den meisten Fällen konnte diesem Begehren
        
        
          nicht stattgegeben werden, da es sich oftmals bei
        
        
          den ausländischen Graden um sogenannte Berufs-
        
        
          doktorate handelt. Das heißt um einen Grad, der
        
        
          jedem Medizinstudenten nach Abschluss eines er-
        
        
          folgreichen Medizinstudiums im Heimatland ver-
        
        
          liehen wird. Diese Grade sind nicht zu vergleichen