Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Jahresbericht 2013
          
        
        
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            Rechtsabteilung
          
        
        
          mit einem Doktorgrad, der nach einem erfolgrei-
        
        
          chen Promotionsverfahren verliehen wird. Die
        
        
          Titel und Grade, die innerhalb der EU-Staaten ver-
        
        
          liehen werden, können in der Originalform, wie
        
        
          sie in dem Heimatland der Ärztinnen und Ärzte
        
        
          verliehen wurden, geführt werden. Ausländische
        
        
          Grade außerhalb der EU können bei Vorliegen der
        
        
          Gleichwertigkeit der verleihenden Hochschule oder
        
        
          Universität und inhaltlicher Gleichwertigkeit eben-
        
        
          falls in der Originalform geführt werden. Es muss
        
        
          jedoch die verleihende Institution sowie gegebenen-
        
        
          falls eine verständliche Übersetzung hinzugefügt
        
        
          werden. Bei Zweifeln wird die Zentralstelle für aus-
        
        
          ländisches Bildungswesen in Bonn eingeschaltet.
        
        
          Im Jahre 2012/2013 wurde die Rechtsabteilung
        
        
          in rund 50 entsprechenden Fällen kontaktiert. Die
        
        
          Ärztekammer hat in zehn Fällen die Zentralstelle
        
        
          für ausländisches Bildungswesen eingeschaltet.
        
        
          
            Novellierung des ärztlichen Notfalldienstes
          
        
        
          Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
        
        
          Vereinigung Nordrhein hat erstmalig in der Sit-
        
        
          zung am 30. November 2012 beschlossen, eine Än-
        
        
          derung der
        
        
          
            Gemeinsamen Notfalldienstordnung
          
        
        
          der
        
        
          Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der
        
        
          Ärztekammer Nordrhein in Abstimmung mit der
        
        
          Ärztekammer zu erarbeiten, die vor allem die nach-
        
        
          stehend beschriebenen Strukturvorgaben erfüllen
        
        
          soll:
        
        
          1. Sitz- und Fahrdienste werden getrennt.
        
        
          2. Sitzdienste werden flächendeckend von den
        
        
          Notfalldienstpraxen ausgeführt.
        
        
          3. Bestehende Notfalldienstpraxen werden bezüg-
        
        
          lich ihrer Erreichbarkeit und Wirtschaftlichkeit
        
        
          überprüft und der Betrieb gegebenenfalls einge-
        
        
          stellt.
        
        
          4. Neue Notfalldienstpraxen werden unter dem
        
        
          Aspekt der Versorgung (Wege für den Patienten)
        
        
          und der Wirtschaftlichkeit gegründet.
        
        
          5. Einheitliche Öffnungszeiten für alle Notfall-
        
        
          dienstpraxen.
        
        
          6. Der Fahrdienst erfolgt jeweils einheitlich mit
        
        
          professionellen Anbietern.
        
        
          7. Die Dienstpläne werden in Abstimmung mit den
        
        
          Bezirken einheitlich erstellt und zentral versandt.
        
        
          8. Die Vertreterversammlung entscheidet nord-
        
        
          rheinweit einheitlich über die Einrichtung des
        
        
          fachärztlichen Notdienstes.
        
        
          9. Jeder Arzt in Nordrhein zahlt einen einheitli-
        
        
          chen Beitrag zur Finanzierung des Notdienstes
        
        
          (Notfalldienstpraxen und Fahrdienst).
        
        
          10. Zur Umsetzung der Ziele werden alle Notfall-
        
        
          dienstpraxen durch die KV Nordrhein betreut.
        
        
          Dieser Beschluss hat unter der Ärzteschaft in
        
        
          Nordrhein Diskussionen ausgelöst, weil zahlreiche
        
        
          in Vereinen ehrenamtlich tätige Ärztinnen und Ärz-
        
        
          te fordern, dass aus deren Sicht bewährte Struktu-
        
        
          ren nicht zerstört werden sollen. Darüber hinaus
        
        
          wird durch die Novellierung eine erhebliche Stei-
        
        
          gerung der Kosten befürchtet. Auch wird eine Zen-
        
        
          tralisierung der Organisation des Notfalldienstes
        
        
          durch die KV Nordrhein kritisiert.
        
        
          Ein geplanter Modellversuch im Süden des
        
        
          Kammergebiets wurde abgesagt. Nach Auskunft
        
        
          des Vorstandes der KV Nordrhein hat die Auf-
        
        
          sichtsbehörde im Rahmen einer Prüfung der Ge-
        
        
          schäfts-, Rechts- und Betriebsprüfung der KV
        
        
          festgestellt, dass neben der Gesundheitsmanage-
        
        
          mentgesellschaft (GMG) mbH 16 Notfalldienst-
        
        
          praxen von Vereinen oder ähnlichen Einrich-
        
        
          tungen betrieben würden. Da die Ein- und Aus-
        
        
          gaben dieser Einrichtungen für die KV Nord-
        
        
          rhein nicht nachvollziehbar seien, hätten die
        
        
          Prüfer gefordert, die so betriebenen Notfalldienst-
        
        
          praxen sollten möglichst zeitnah von der GMG
        
        
          übernommen oder andere Notfalldienstpraxen ge-
        
        
          gründet werden. Einen weiteren Betrieb durch
        
        
          die Vereine hielten die Prüfer für nicht zulässig.
        
        
          Die geplante Novellierung des ärztlichen Notfall-
        
        
          dienstes war Gegenstand der Sitzungen des Aus-
        
        
          schusses „Ärztlicher Notfalldienst“ der Ärztekam-
        
        
          mer Nordrhein.
        
        
          
            Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst an allen Orten
          
        
        
          
            ärztlicher Tätigkeit
          
        
        
          Im zunehmenden Maße melden niedergelassene
        
        
          und auch angestellte Ärztinnen und Ärzte einen
        
        
          weiteren Ort ärztlicher Tätigkeit bei der Kammer
        
        
          an. Grundsätzlich können Ärztinnen und Ärzte
        
        
          nach der
        
        
          
            Berufsordnung für die nordrheinischen Ärz-
          
        
        
          
            tinnen und Ärzte (BO)
          
        
        
          an drei Orten ärztlich tätig
        
        
          werden, wenn sie an allen Orten die ärztliche Ver-
        
        
          sorgung ihrer Patientinnen und Patienten sicher-
        
        
          stellen können
        
        
          
            (§ 17 Abs. 4 BO)
          
        
        
          .
        
        
          Mit der ärztlichen Tätigkeit an mehreren Orten
        
        
          entsteht jedoch auch für diese Ärztinnen und Ärzte
        
        
          die Pflicht, an jedem Ort ihrer ärztlichen Tätigkeit
        
        
          am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen
        
        
          
            (§ 1 Abs. 3
          
        
        
          
            der Gemeinsamen Notfalldienstordnung)
          
        
        
          . Die Teilnah-
        
        
          meverpflichtung an mehreren Notfalldiensten ver-
        
        
          anlasst die Ärztinnen und Ärzte, Anträge auf Be-
        
        
          freiung vom ärztlichen Notfalldienst zu stellen, die