Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Jahresbericht 2013
          
        
        
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            Rechtsabteilung
          
        
        
          Kammermitglieder und das Praxispersonal (z. B.
        
        
          MFA) können bei Berufsbezug bei der Rechtsabtei-
        
        
          lung Anfragen zu den tariflichen Regelungen und
        
        
          deren Wirksamkeit und Anwendung stellen. Einge-
        
        
          gangene Fragen betrafen beispielsweise
        
        
          • Individualarbeitsverträge,
        
        
          • Musterverträge nach dem Manteltarifvertrag
        
        
          für MFA,
        
        
          • Teilzeitarbeit,
        
        
          • Minijobs,
        
        
          • Delegation ärztlicher Leistungen,
        
        
          • Beschäftigung von Schwangeren und Elternzeit,
        
        
          • Fortbildung der Mitarbeiterinnen und
        
        
          Mitarbeiter.
        
        
          Der Manteltarifvertrag für MFA ist nicht für all-
        
        
          gemeinverbindlich erklärt. Er wird jedoch ganz
        
        
          überwiegend von den Ärztinnen und Ärzten in Be-
        
        
          schäftigungsverhältnissen angewandt. Häufig fin-
        
        
          den die Bestimmungen auch betriebsüblich Anwen-
        
        
          dung. Seit dem 1. April 2013 gilt ein neuer Gehalts-
        
        
          tarifvertrag für MFA. Dies hat zu einer verstärkten
        
        
          Nachfrage geführt, da sich sowohl hinsichtlich der
        
        
          Tarifgruppen und der Berufsjahre sowie der Ein-
        
        
          gruppierung bei entsprechender Fortbildung erheb-
        
        
          liche Änderungen ergeben haben. Die Ärztekammer
        
        
          gibt anfragenden Ärzten oft weiteres Informations-
        
        
          material zu einzelnen arbeitsrechtlichen Themen
        
        
          und zu arbeitsgerichtlichen Urteilen weiter.
        
        
          
            Beitragsrecht
          
        
        
          Seit dem 1. Januar 2012 müssen Mitglieder der
        
        
          Ärztekammer ihre Selbsteinstufung zur Beitrags-
        
        
          veranlagung durch die Kopie des Einkommen-
        
        
          steuerbescheides (vorletztes Jahr vor dem Beitrags-
        
        
          jahr) belegen, wobei der Steuerbescheid hinsichtlich
        
        
          der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich
        
        
          gemacht werden darf. Alternativ können Kammer-
        
        
          mitglieder eine Bescheinigung des Steuerberaters
        
        
          oder Wirtschaftsprüfers über die gesamten Ein-
        
        
          künfte aus ärztlicher Tätigkeit vorlegen.
        
        
          Auch in diesem Berichtszeitraum erfolgten durch
        
        
          die Beitragsabteilung Höchstbeitragsbescheide nach
        
        
          
            § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung der Ärztekammer Nord-
          
        
        
          
            rhein
          
        
        
          , wenn sich Ärztinnen und Ärzte nicht einstuf-
        
        
          ten und trotz Erinnerung keinen Beitrag leisteten.
        
        
          Im Berichtszeitraum gingen bei der Rechtsabtei-
        
        
          lung nur zwei Beitragsklagen gegen die Höchstver-
        
        
          anlagung ein, die von den Klägern jedoch zurück-
        
        
          genommen wurden. Die Kosten des Verfahrens
        
        
          wurden den Klägern auferlegt. Die aus dem Vorjahr
        
        
          noch anhängigen Klagen wurden als unbegründet
        
        
          zurückgewiesen und die Kosten den Klägern auf-
        
        
          erlegt.
        
        
          
            Zuständige Stelle nach
          
        
        
          
            
              § 121a SGB V
            
          
        
        
          Die Rechtsabteilung ist Zuständige Stelle für die
        
        
          Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung
        
        
          künstlicher Befruchtungsverfahren nach
        
        
          
            § 121a SGB V
          
        
        
          und erfüllt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach
        
        
          
            § 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW
          
        
        
          .
        
        
          Im Berichtszeitraum erhielt ein Vertragsarzt eine
        
        
          neue In-vitro-Fertilisation (IVF)-Genehmigung. Ei-
        
        
          ne Gemeinschaftspraxis wurde in ein IVF-Zentrum
        
        
          überführt. Das Medizinische Versorgungszentrum
        
        
          hat die Vertragsärzte, die bisher je eine persönli-
        
        
          che Genehmigung nach
        
        
          
            § 121a SGB V
          
        
        
          hatten, an-
        
        
          gestellt und eine Genehmigung erhalten. Von meh-
        
        
          reren Berufsausübungsgemeinschaftspraxen wur-
        
        
          den Änderungen im IVF-Team mitgeteilt, die zu
        
        
          Änderungsbescheiden führten, die widerruflich
        
        
          unbefristet erteilt wurden. Nach Ausscheiden eines
        
        
          IVF-Gruppenleiters ist ein weiterer Neuantrag ei-
        
        
          ner Ärztin gestellt worden. Darüber hinaus hat ein
        
        
          nach
        
        
          
            § 108 SGB V
          
        
        
          zugelassenes Krankenhaus wieder
        
        
          eine Genehmigung nach
        
        
          
            § 121a SGB V
          
        
        
          erhalten. Es
        
        
          wurden drei Praxisbesichtigungen sowie die neu-
        
        
          eingerichtete IVF-Abteilung des antragstellenden
        
        
          Krankenhauses besichtigt.
        
        
          
            Werbung und Information
          
        
        
          Am 25. Oktober 2012 ist das
        
        
          
            zweite Gesetz zur
          
        
        
          
            Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vor-
          
        
        
          
            schriften
          
        
        
          in Kraft getreten. Neben dem
        
        
          
            Arzneimittel-
          
        
        
          
            gesetz
          
        
        
          wurde auch das
        
        
          
            Heilmittelwerbegesetz (HWG)
          
        
        
          geändert. Der Verbotskatalog des
        
        
          
            § 11 HWG
          
        
        
          hat
        
        
          wesentliche Änderungen erfahren. Einige Verbo-
        
        
          te wurden ganz gestrichen, wie zum Beispiel das
        
        
          Empfehlungsverbot oder das Verbot, sich in Berufs-
        
        
          kleidung oder bei der Arbeit am Patienten ablich-
        
        
          ten zu lassen. Das Verbot für die „Vorher-Nachher-
        
        
          Abbildungen“ gilt nun nur noch für operativ-plas-
        
        
          tisch-chirurgische Eingriffe. Andere Verbote gelten
        
        
          nicht mehr generell, sondern nur noch dann, wenn
        
        
          die Darstellung in bestimmter Art und Weise er-
        
        
          folgt. Die Wiedergabe von Krankengeschichten ist
        
        
          beispielsweise nur dann unzulässig, wenn sie in
        
        
          „missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender
        
        
          Weise erfolgt“.
        
        
          Mit Urteil vom 4. Dezember 2012
        
        
          
            (AZ: I-20 U
          
        
        
          
            46/12)
          
        
        
          hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf
        
        
          entschieden, dass das Angebot auf der Internetseite