Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 86

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Jahresbericht 2013
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
sowie
• die medizinisch unterstützte Erzeugung
menschlichen Lebens,
• die Untersuchung und die künstliche
Veränderung von Erbinformationen und
• Regelungen zur Transplantation von Organen,
Geweben und Zellen.
Ferner wird künftig die jeweilige Kammer bei In-
anspruchnahme durch das Land von Schadenersatz-
verpflichtungen freigestellt, soweit Prüfungen nach
dem
Medizinproduktegesetz
nicht bei einem in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbe-
trieb zugelassenen Versicherungsunternehmen ver-
sicherbar sind.
Für die Ärzteschaft darüber hinaus relevant sind
die Änderungen, die die Datenerfassung von Ärztin-
nen und Ärzten im Zusammenhang mit der Kam-
merwahl betreffen.
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
Das
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit
ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-
Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
– B
Q
FG NRW)
ist am 15. Juni 2013 in Kraft getreten.
Vergeblichhattendie ÄrztekammernNordrheinund
Westfalen-Lippe sich darum bemüht, aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes herausgenommen zu
werden. Die Ärztekammern verfügen über Spezial-
gesetze
(Heilberufsgesetz und Weiterbildungsordnung)
,
die das ärztliche Anerkennungsrecht aus Sicht der
Kammern besser hätten regeln können. Der Ge-
setzgeber wollte keinen Ausschluss der Ärztinnen
und Ärzte, sodass das
B
Q
FG NRW
unter anderem
die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland
erworbener Ausbildungsnachweise auf dem Gebiet
der ärztlichen Weiterbildung regelt.
Nach dem
B
Q
FG NRW
gilt der im Ausland erwor-
bene Ausbildungsnachweis als gleichwertig mit den
entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbil-
dungsnachweisen, wenn
• der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis
die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen
Tätigkeiten wie der entsprechende landesrecht-
lich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
• der Antragsteller bei einem in NRW und im Aus-
bildungsstaat reglementierten Beruf zur Aus-
übung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat
berechtigt ist oder
• die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des
jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde,
die der Aufnahme oder Ausübung in NRW nicht
entgegenstehen und zwischen den nachgewiese-
nen Berufsqualifikationen und der entsprechen-
den landesrechtlich geregelten Berufsbildung
keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Bestehen wesentliche Unterschiede im Sinne des
Gesetzes, so ist ein Anpassungslehrgang oder eine
Eignungsprüfung durchzuführen. Der Antragstel-
ler kann zwischen den beiden Alternativen wählen.
Gremienarbeit
Bundesebene
Die Rechtsabteilung arbeitet intensiv in Gremien
der Bundesärztekammer (BÄK) mit. Im Einzelnen
sind dies:
• der Ausschuss Berufsordnung für die in Deutsch-
land tätigen Ärztinnen und Ärzte,
• die Arbeitsgemeinschaft Heilberufe- und Kammer-
gesetze,
• die Ständige Konferenz Rechtsberater der Ärzte-
kammern,
• die Ständige Konferenz Europäische Angelegen-
heiten,
• die Arbeitsgemeinschaft der Menschenrechtsbe-
auftragten der Landesärztekammern.
Schwerpunktthemen waren die Novelle der Mus-
terberufsordnung, die Umsetzung des
B
Q
FG
auf
Landesebene, die Qualitätssicherung auf dem Ge-
biet der In-Vitro-Fertilisation, die Novellierung der
Weiter- und Fortbildungsordnung
sowie die Umset-
zung europäischer Richtlinien.
Auf nordrheinische Initiative arbeitet seit einigen
Jahren eine Gruppe von Juristen aus den Heilberufs-
kammern gemeinsame Rechtsthemen zur Berufsauf-
sicht auf. Beraten wurden in 2012 unter anderem
• die Berufsgerichtsbarkeit,
• die Ermittlungsbefugnisse
der Heilberufskammern,
• die Ordnungsinstrumente
der Heilberufskammern,
• die Datenweitergabe unter den
Heilberufskammern sowie
• das Verfahren in Bezug auf den Nachweis einer
bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.
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