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            Jahresbericht 2013
          
        
        
          
            Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Rechtsabteilung
          
        
        
          sowie
        
        
          • die medizinisch unterstützte Erzeugung
        
        
          menschlichen Lebens,
        
        
          • die Untersuchung und die künstliche
        
        
          Veränderung von Erbinformationen und
        
        
          • Regelungen zur Transplantation von Organen,
        
        
          Geweben und Zellen.
        
        
          Ferner wird künftig die jeweilige Kammer bei In-
        
        
          anspruchnahme durch das Land von Schadenersatz-
        
        
          verpflichtungen freigestellt, soweit Prüfungen nach
        
        
          dem
        
        
          
            Medizinproduktegesetz
          
        
        
          nicht bei einem in einem
        
        
          Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
        
        
          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
        
        
          Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbe-
        
        
          trieb zugelassenen Versicherungsunternehmen ver-
        
        
          sicherbar sind.
        
        
          Für die Ärzteschaft darüber hinaus relevant sind
        
        
          die Änderungen, die die Datenerfassung von Ärztin-
        
        
          nen und Ärzten im Zusammenhang mit der Kam-
        
        
          merwahl betreffen.
        
        
          
            Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
          
        
        
          Das
        
        
          
            Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit
          
        
        
          
            ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-
          
        
        
          
            Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
          
        
        
          
            – B
          
        
        
          Q
        
        
          
            FG NRW)
          
        
        
          ist am 15. Juni 2013 in Kraft getreten.
        
        
          Vergeblichhattendie ÄrztekammernNordrheinund
        
        
          Westfalen-Lippe sich darum bemüht, aus dem Gel-
        
        
          tungsbereich dieses Gesetzes herausgenommen zu
        
        
          werden. Die Ärztekammern verfügen über Spezial-
        
        
          gesetze
        
        
          
            (Heilberufsgesetz und Weiterbildungsordnung)
          
        
        
          ,
        
        
          die das ärztliche Anerkennungsrecht aus Sicht der
        
        
          Kammern besser hätten regeln können. Der Ge-
        
        
          setzgeber wollte keinen Ausschluss der Ärztinnen
        
        
          und Ärzte, sodass das
        
        
          
            B
          
        
        
          Q
        
        
          
            FG NRW
          
        
        
          unter anderem
        
        
          die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland
        
        
          erworbener Ausbildungsnachweise auf dem Gebiet
        
        
          der ärztlichen Weiterbildung regelt.
        
        
          Nach dem
        
        
          
            B
          
        
        
          Q
        
        
          
            FG NRW
          
        
        
          gilt der im Ausland erwor-
        
        
          bene Ausbildungsnachweis als gleichwertig mit den
        
        
          entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbil-
        
        
          dungsnachweisen, wenn
        
        
          • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis
        
        
          die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen
        
        
          Tätigkeiten wie der entsprechende landesrecht-
        
        
          lich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
        
        
          • der Antragsteller bei einem in NRW und im Aus-
        
        
          bildungsstaat reglementierten Beruf zur Aus-
        
        
          übung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat
        
        
          berechtigt ist oder
        
        
          • die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des
        
        
          jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde,
        
        
          die der Aufnahme oder Ausübung in NRW nicht
        
        
          entgegenstehen und zwischen den nachgewiese-
        
        
          nen Berufsqualifikationen und der entsprechen-
        
        
          den landesrechtlich geregelten Berufsbildung
        
        
          keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
        
        
          Bestehen wesentliche Unterschiede im Sinne des
        
        
          Gesetzes, so ist ein Anpassungslehrgang oder eine
        
        
          Eignungsprüfung durchzuführen. Der Antragstel-
        
        
          ler kann zwischen den beiden Alternativen wählen.
        
        
          
            Gremienarbeit
          
        
        
          
            Bundesebene
          
        
        
          Die Rechtsabteilung arbeitet intensiv in Gremien
        
        
          der Bundesärztekammer (BÄK) mit. Im Einzelnen
        
        
          sind dies:
        
        
          • der Ausschuss Berufsordnung für die in Deutsch-
        
        
          land tätigen Ärztinnen und Ärzte,
        
        
          • die Arbeitsgemeinschaft Heilberufe- und Kammer-
        
        
          gesetze,
        
        
          • die Ständige Konferenz Rechtsberater der Ärzte-
        
        
          kammern,
        
        
          • die Ständige Konferenz Europäische Angelegen-
        
        
          heiten,
        
        
          • die Arbeitsgemeinschaft der Menschenrechtsbe-
        
        
          auftragten der Landesärztekammern.
        
        
          Schwerpunktthemen waren die Novelle der Mus-
        
        
          terberufsordnung, die Umsetzung des
        
        
          
            B
          
        
        
          Q
        
        
          
            FG
          
        
        
          auf
        
        
          Landesebene, die Qualitätssicherung auf dem Ge-
        
        
          biet der In-Vitro-Fertilisation, die Novellierung der
        
        
          
            Weiter- und Fortbildungsordnung
          
        
        
          sowie die Umset-
        
        
          zung europäischer Richtlinien.
        
        
          Auf nordrheinische Initiative arbeitet seit einigen
        
        
          Jahren eine Gruppe von Juristen aus den Heilberufs-
        
        
          kammern gemeinsame Rechtsthemen zur Berufsauf-
        
        
          sicht auf. Beraten wurden in 2012 unter anderem
        
        
          • die Berufsgerichtsbarkeit,
        
        
          • die Ermittlungsbefugnisse
        
        
          der Heilberufskammern,
        
        
          • die Ordnungsinstrumente
        
        
          der Heilberufskammern,
        
        
          • die Datenweitergabe unter den
        
        
          Heilberufskammern sowie
        
        
          • das Verfahren in Bezug auf den Nachweis einer
        
        
          bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.