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            Jahresbericht 2013
          
        
        
          
            Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Rechtsabteilung
          
        
        
          
            Aufsicht – Beratung – Schlichtung
          
        
        
          Zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer gehört es, die Erfüllung der Berufspflichten der
        
        
          Kammerangehörigen zu überwachen und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu
        
        
          sorgen. Daneben stehen zahlreiche Beratungsthemen und Schlichtungsverfahren im Vordergrund der
        
        
          Arbeit der Rechtsabteilung.
        
        
          
            Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit
          
        
        
          Bei Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflich-
        
        
          ten kann die Ärztekammer Nordrhein verschiedene
        
        
          berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Einleitung
        
        
          eines berufsgerichtlichen Verfahrens ergreifen.
        
        
          Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patien-
        
        
          tinnen und Patienten als auch von Ärztinnen und
        
        
          Ärzten nimmt kontinuierlich zu. Die Ursache der
        
        
          Patientenbeschwerden lag im Berichtszeitraum zu-
        
        
          meist in einem gestörten Vertrauensverhältnis zwi-
        
        
          schen Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täg-
        
        
          licher Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl
        
        
          der Beschwerden von Patienten allerdings durchaus
        
        
          im Rahmen. Eine leichte Zunahme konnte aber bei
        
        
          den Kollegenbeschwerden festgestellt werden, die
        
        
          vermutlich aufgrund der insgesamt schwierigeren
        
        
          Arbeitsbedingungen in Praxis und Krankenhaus an
        
        
          Intensität zunahmen.
        
        
          Die im
        
        
          
            Heilberufsgesetz NRW
          
        
        
          vorgesehenen Sank-
        
        
          tionsmöglichkeiten haben sich als hinreichend abge-
        
        
          stuft und in der Regel auch als ausreichend erwie-
        
        
          sen.
        
        
          Neben dem Recht des Präsidenten, Kammeran-
        
        
          gehörige abzumahnen, kann der Kammervorstand
        
        
          Angehörige der Kammer, die die ihnen obliegen-
        
        
          den Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn
        
        
          die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung
        
        
          eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erfor-
        
        
          derlich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ord-
        
        
          nungsgeld von bis zu 5.000 Euro verbunden werden.
        
        
          Eröffnet das Heilberufsgericht auf Antrag der Ärzte-
        
        
          kammer ein berufsgerichtliches Verfahren, so kann
        
        
          es auf folgende Maßnahmen erkennen:
        
        
          • Warnung,
        
        
          • Verweis,
        
        
          • Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
        
        
          • Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
        
        
          • Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung
        
        
          des Berufs.
        
        
          Als weitere Möglichkeit sieht das
        
        
          
            Heilberufsgesetz
          
        
        
          die Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage
        
        
          – regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an den
        
        
          Fürsorgefonds der Ärztekammer – vor. Dieses Ver-
        
        
          fahren erfordert die Zustimmung des beschuldigten
        
        
          Kammerangehörigen und des Heilberufsgerichts.
        
        
          Es hat sich in der Praxis als sehr effizient erwie-
        
        
          sen.
        
        
          Daneben besteht noch die Entscheidung durch
        
        
          das Heilberufsgericht im Beschlusswege, insbeson-
        
        
          dere wenn eine mündliche Hauptverhandlung nicht
        
        
          erforderlich erscheint. Durch Beschluss kann das
        
        
          Heilberufsgericht auf folgende Maßnahmen erken-
        
        
          nen:
        
        
          • Warnung,
        
        
          • Verweis,
        
        
          • Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
        
        
          Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße
        
        
          lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen
        
        
          die Generalpflichtenklausel des
        
        
          
            § 2 Abs.2 der Berufs-
          
        
        
          
            ordnung
          
        
        
          .
        
        
          Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfäl-
        
        
          tig abgestimmte Sanktionspraxis der Ärztekammer
        
        
          und des Berufsgerichts. Die Entscheidungen der
        
        
          Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wurden bei
        
        
          Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen durch die
        
        
          Gerichte bestätigt.
        
        
          Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsauf-
        
        
          sicht verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an
        
        
          Bedeutung. Die unmittelbare Leistungserbringung
        
        
          sowie das Verhalten gegenüber demPatienten rücken
        
        
          in den Vordergrund.
        
        
          
            Ausschuss „Berufsordnung, Allgemeine Rechtsfragen
          
        
        
          
            und Europa“
          
        
        
          Der Ausschuss „Berufsordnung, Allgemeine
        
        
          Rechtsfragen und Europa“ hat im Berichtszeitraum
        
        
          2012/2013 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten der
        
        
          Ärztekammer Nordrhein, Bernd Zimmer, sechsmal
        
        
          getagt. Schwerpunktmäßig hat sich der Ausschuss
        
        
          mit der Weiterentwicklung der
        
        
          
            Berufsordnung für die
          
        
        
          
            nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
          
        
        
          sowie mit der
        
        
          
            Novelle des Heilberufsgesetzes NRW
          
        
        
          beschäftigt.
        
        
          
            RAin Christina Hirtham-
          
        
        
          
            mer-Schmidt-Bleibtreu,
          
        
        
          
            Justitiarin der ÄkNo,
          
        
        
          
            Bereich Juristische Grund-
          
        
        
          
            satzangelegenheiten
          
        
        
          
            Dr. iur. Dirk Schulenburg,
          
        
        
          
            MBA, Justitiar der ÄkNo,
          
        
        
          
            Bereich Rechtsberatung/
          
        
        
          
            Rechtsanwendung