Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 84

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Jahresbericht 2013
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
Aufsicht – Beratung – Schlichtung
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer gehört es, die Erfüllung der Berufspflichten der
Kammerangehörigen zu überwachen und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu
sorgen. Daneben stehen zahlreiche Beratungsthemen und Schlichtungsverfahren im Vordergrund der
Arbeit der Rechtsabteilung.
Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit
Bei Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflich-
ten kann die Ärztekammer Nordrhein verschiedene
berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Einleitung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens ergreifen.
Die Zahl der Beschwerden sowohl von Patien-
tinnen und Patienten als auch von Ärztinnen und
Ärzten nimmt kontinuierlich zu. Die Ursache der
Patientenbeschwerden lag im Berichtszeitraum zu-
meist in einem gestörten Vertrauensverhältnis zwi-
schen Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täg-
licher Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl
der Beschwerden von Patienten allerdings durchaus
im Rahmen. Eine leichte Zunahme konnte aber bei
den Kollegenbeschwerden festgestellt werden, die
vermutlich aufgrund der insgesamt schwierigeren
Arbeitsbedingungen in Praxis und Krankenhaus an
Intensität zunahmen.
Die im
Heilberufsgesetz NRW
vorgesehenen Sank-
tionsmöglichkeiten haben sich als hinreichend abge-
stuft und in der Regel auch als ausreichend erwie-
sen.
Neben dem Recht des Präsidenten, Kammeran-
gehörige abzumahnen, kann der Kammervorstand
Angehörige der Kammer, die die ihnen obliegen-
den Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn
die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erfor-
derlich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ord-
nungsgeld von bis zu 5.000 Euro verbunden werden.
Eröffnet das Heilberufsgericht auf Antrag der Ärzte-
kammer ein berufsgerichtliches Verfahren, so kann
es auf folgende Maßnahmen erkennen:
• Warnung,
• Verweis,
• Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
• Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
• Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung
des Berufs.
Als weitere Möglichkeit sieht das
Heilberufsgesetz
die Einstellung des Verfahrens unter einer Auflage
– regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages an den
Fürsorgefonds der Ärztekammer – vor. Dieses Ver-
fahren erfordert die Zustimmung des beschuldigten
Kammerangehörigen und des Heilberufsgerichts.
Es hat sich in der Praxis als sehr effizient erwie-
sen.
Daneben besteht noch die Entscheidung durch
das Heilberufsgericht im Beschlusswege, insbeson-
dere wenn eine mündliche Hauptverhandlung nicht
erforderlich erscheint. Durch Beschluss kann das
Heilberufsgericht auf folgende Maßnahmen erken-
nen:
• Warnung,
• Verweis,
• Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße
lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen
die Generalpflichtenklausel des
§ 2 Abs.2 der Berufs-
ordnung
.
Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfäl-
tig abgestimmte Sanktionspraxis der Ärztekammer
und des Berufsgerichts. Die Entscheidungen der
Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wurden bei
Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen durch die
Gerichte bestätigt.
Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsauf-
sicht verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an
Bedeutung. Die unmittelbare Leistungserbringung
sowie das Verhalten gegenüber demPatienten rücken
in den Vordergrund.
Ausschuss „Berufsordnung, Allgemeine Rechtsfragen
und Europa“
Der Ausschuss „Berufsordnung, Allgemeine
Rechtsfragen und Europa“ hat im Berichtszeitraum
2012/2013 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten der
Ärztekammer Nordrhein, Bernd Zimmer, sechsmal
getagt. Schwerpunktmäßig hat sich der Ausschuss
mit der Weiterentwicklung der
Berufsordnung für die
nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
sowie mit der
Novelle des Heilberufsgesetzes NRW
beschäftigt.
RAin Christina Hirtham-
mer-Schmidt-Bleibtreu,
Justitiarin der ÄkNo,
Bereich Juristische Grund-
satzangelegenheiten
Dr. iur. Dirk Schulenburg,
MBA, Justitiar der ÄkNo,
Bereich Rechtsberatung/
Rechtsanwendung
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