

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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7.5 Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchi-
rurgie
(Orthopäde und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirur-
gin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbil-
dung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und
Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiter-
bildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des
Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie angerechnet
werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet
werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erwor-
ben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen
Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzun-
gen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und
erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktions-
störungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorga-
ne unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschie-
denen Altersstufen
- Erwerb der Fachkunde „Röntgendiagnostik eines Organsys-
temes/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und Kindern
- Skelett (Schädel, Stamm und Extremitätenskelett) gem. der
„Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei
dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder
Zahnmedizin“
- der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten ein-
schließlich des Traumamanagements
- den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotrauma-
tologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und
visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zu-
sammenarbeit
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befund-
kontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- der konservativen und funktionellen Behandlung von ange-
borenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörun-
gen
- den Grundlagen der konservativen und operativen Behand-
lung rheumatischer Gelenkerkrankungen
- den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren
der Stütz- und Bewegungsorgane
- der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen,
Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei
rekonstruktiven Verfahren
- der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkran-
kungen und Funktionsstörungen der Hand
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportver-
letzungen und Sportschäden sowie deren Folgen
- der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierig-
keitsgrade
- der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen
und der Osteoporose
- der Biomechanik
- chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen ein-
schließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer
Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbautrai-
nings- und Gerätetherapie
- der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs
orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung
bei Anproben und nach Fertigstellung
- den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsarten-
verfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane ein-
schließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen
- operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an Körper-
höhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/
Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unter-
schenkel, Sprunggelenk, Fuß
- Eingriffe an Nerven und Gefäßen
- Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Ge-
lenken
- Implantatentfernungen
- Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen
- konservative Behandlungen von angeborenen und erworbe-
nen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen
- Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Ge-
lenken
- Osteodensitometrie
- Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verord-
nungen orthopädischer Hilfsmittel
7.6 Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästheti-
sche Chirurgie
(Plastischer und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästheti-
sche Chirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbil-
dung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische und
Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und
Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an
einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des
Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder 6 Monate in Anästhesi-
ologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie
angerechnet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet
werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erwor-
ben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.