Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  25 / 84 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 25 / 84 Next Page
Page Background

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

  25

7.5 Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchi-

rurgie

(Orthopäde und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirur-

gin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbil-

dung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und

Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiter-

bildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und

Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer

Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

bis zu

- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des

Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie angerechnet

werden

- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet

werden

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erwor-

ben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9

Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen

Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzun-

gen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und

erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktions-

störungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorga-

ne unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschie-

denen Altersstufen

- Erwerb der Fachkunde „Röntgendiagnostik eines Organsys-

temes/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und Kindern

- Skelett (Schädel, Stamm und Extremitätenskelett) gem. der

„Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei

dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder

Zahnmedizin“

- der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten ein-

schließlich des Traumamanagements

- den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotrauma-

tologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und

visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zu-

sammenarbeit

- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befund-

kontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

- der konservativen und funktionellen Behandlung von ange-

borenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörun-

gen

- den Grundlagen der konservativen und operativen Behand-

lung rheumatischer Gelenkerkrankungen

- den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren

der Stütz- und Bewegungsorgane

- der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen,

Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei

rekonstruktiven Verfahren

- der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkran-

kungen und Funktionsstörungen der Hand

- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportver-

letzungen und Sportschäden sowie deren Folgen

- der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierig-

keitsgrade

- der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen

und der Osteoporose

- der Biomechanik

- chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen ein-

schließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer

Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbautrai-

nings- und Gerätetherapie

- der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs

orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung

bei Anproben und nach Fertigstellung

- den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsarten-

verfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane ein-

schließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen

- operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an Körper-

höhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/

Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unter-

schenkel, Sprunggelenk, Fuß

- Eingriffe an Nerven und Gefäßen

- Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Ge-

lenken

- Implantatentfernungen

- Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen

- konservative Behandlungen von angeborenen und erworbe-

nen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen

- Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Ge-

lenken

- Osteodensitometrie

- Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verord-

nungen orthopädischer Hilfsmittel

7.6 Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästheti-

sche Chirurgie

(Plastischer und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästheti-

sche Chirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbil-

dung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische und

Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen

Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und

Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an

einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

können bis zu

- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des

Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder 6 Monate in Anästhesi-

ologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie

angerechnet werden

- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet

werden

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erwor-

ben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9

Jahre.