

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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fellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial-
und Gefäßbaum
- videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie, Keilre-
sektion, Sympathektomie, Biopsien
- an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Dekor-
tikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen
- Eingriffe bei thorakalen Verletzungen
7.8 Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie
(Viszeralchirurg/Viszeralchirurgin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbil-
dung die Erlangung der Facharztkompetenz Viszeralchirurgie
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten
und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Viszeralchirurgie
bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungs-
stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des
Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Anatomie, Frauen-
heilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroen-
terologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet
werden
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erwor-
ben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9
Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung
und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infekti-
onen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gast-
roenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie
der Organe und Weichteile
- der operativen und nichtoperativen Grund- und Notfallver-
sorgung bei viszeralchirurgischen einschließlich der kolo-
proktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen
und Infektionen
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen
Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prog-
nostischen Beurteilung
- endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven
Operationsverfahren
- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befund-
kontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- sonographische Untersuchungen des Abdomens, des Retro-
peritoneums und der Urogenitalorgane
- Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien
- konventionelle, minimal-invasive und endoskopische opera-
tive Eingriffe an Kopf- und Hals einschließlich Tracheotomie,
Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber,
Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum,
Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie
oder Allgemeine Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdes-
sen die Facharztbezeichnung Allgemeinchirurgie zu führen.
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-
dungsordnung die Schwerpunktbezeichnung
- Gefäßchirurgie
- Thoraxchirurgie
- Viszeralchirurgie
besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende
Facharztbezeichnung zu führen.
Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-
krafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung
in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und
Viszeralchirurgie begonnen haben, können diese nach Be-
stimmungen der bisher gültigen Weiterbildung abschließen.
Nach bestandener Prüfung erhalten sie die entsprechende
Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für die Kam-
merangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungs-
ordnung die Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie,
Kinderchirurgie und Plastische und Ästhetische Chirurgie be-
gonnen haben.
Kammerangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbil-
dungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie
oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben,
können diese nach der bisher gültigen Weiterbildungsord-
nung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen
führen.
Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiter-
bildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt
Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen,
wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und
mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopä-
die und Unfallchirurgie nachweisen.
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Viszeralchi-
rurgie vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erwor-
ben haben, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung
Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.
Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20
Abs. 4 bis 8 Anwendung
8. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Definition:
Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die
Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behand-
lung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesund-
heitsstörungen der Frau einschließlich plastisch-rekonstrukti-
ver Eingriffe, der gynäkologischen Onkologie, Endokrinologie,
Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung nor-
maler und gestörter Schwangerschaften, Geburten und Wo-
chenbettverläufe sowie der Prä- und Perinatalmedizin.
Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
(Frauenarzt/Frauenärztin)