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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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fellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial-

und Gefäßbaum

- videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie, Keilre-

sektion, Sympathektomie, Biopsien

- an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Dekor-

tikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen

- Eingriffe bei thorakalen Verletzungen

7.8 Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie

(Viszeralchirurg/Viszeralchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbil-

dung die Erlangung der Facharztkompetenz Viszeralchirurgie

nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten

und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Viszeralchirurgie

bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungs-

stätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des

Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Anatomie, Frauen-

heilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroen-

terologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,

Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden

- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet

werden

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erwor-

ben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9

Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung

und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infekti-

onen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gast-

roenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie

der Organe und Weichteile

- der operativen und nichtoperativen Grund- und Notfallver-

sorgung bei viszeralchirurgischen einschließlich der kolo-

proktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen

und Infektionen

- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen

Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prog-

nostischen Beurteilung

- endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven

Operationsverfahren

- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befund-

kontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

- instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- sonographische Untersuchungen des Abdomens, des Retro-

peritoneums und der Urogenitalorgane

- Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien

- konventionelle, minimal-invasive und endoskopische opera-

tive Eingriffe an Kopf- und Hals einschließlich Tracheotomie,

Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber,

Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum,

Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie

oder Allgemeine Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdes-

sen die Facharztbezeichnung Allgemeinchirurgie zu führen.

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-

dungsordnung die Schwerpunktbezeichnung

- Gefäßchirurgie

- Thoraxchirurgie

- Viszeralchirurgie

besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende

Facharztbezeichnung zu führen.

Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-

krafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung

in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und

Viszeralchirurgie begonnen haben, können diese nach Be-

stimmungen der bisher gültigen Weiterbildung abschließen.

Nach bestandener Prüfung erhalten sie die entsprechende

Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für die Kam-

merangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungs-

ordnung die Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie,

Kinderchirurgie und Plastische und Ästhetische Chirurgie be-

gonnen haben.

Kammerangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbil-

dungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie

oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben,

können diese nach der bisher gültigen Weiterbildungsord-

nung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen

führen.

Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiter-

bildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt

Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen,

wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und

mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopä-

die und Unfallchirurgie nachweisen.

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Viszeralchi-

rurgie vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erwor-

ben haben, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung

Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.

Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20

Abs. 4 bis 8 Anwendung

8. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition:

Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die

Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behand-

lung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesund-

heitsstörungen der Frau einschließlich plastisch-rekonstrukti-

ver Eingriffe, der gynäkologischen Onkologie, Endokrinologie,

Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung nor-

maler und gestörter Schwangerschaften, Geburten und Wo-

chenbettverläufe sowie der Prä- und Perinatalmedizin.

Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

(Frauenarzt/Frauenärztin)