

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer
der beiden Grundorientierungen abzuleisten
- in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen Behand-
lungsverfahren
- 6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behand-
lungsfall
- 6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behand-
lungsfall
-- 4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behand-
lungsfall
- 10 Kriseninterventionen unter Supervision
- 2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden
- 2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden
- 25 Fälle der Durchführung supportiver und psychoedukati-
ver Therapien bei somatisch Kranken
- 100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Pati-
enten oder
- in verhaltenstherapeutischen Verfahren
- 10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden
- 10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stun-
den
- 4 Paar- oder Familientherapien
- 6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative
Gruppe oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel
auch als Co-Therapie
- 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive
Muskelentspannung oder Hypnose
Selbsterfahrung in der gewählten Grundorientierung
wahlweise
- 150 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische oder
psychoanalytische Einzelselbsterfahrung und 70 Doppel-
stunden Gruppenselbsterfahrung
oder
- 70 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbsterfah-
rung einzeln oder in der Gruppe
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Psychothe-
rapeutische Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die
Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psycho-
therapie zu führen.
29. Gebiet Radiologie
Definition:
Das Gebiet Radiologie umfasst die Erkennung von Krankhei-
ten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und
sonographischer Verfahren und die Anwendung interventio-
neller, minimal-invasiver radiologischer Verfahren
Facharzt/Fachärztin für Radiologie
(Radiologe/Radiologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Radiologie ist die Erlangung
der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebe-
nen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-
terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis
zu
- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenver-
sorgung und/oder in Nuklearmedizin angerechnet werden
- 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes
angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Indikation der mit ionisierenden Strahlen und kernphysi-
kalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen
- den radiologischen Untersuchungsverfahren mit ionisieren-
den Strahlen einschließlich ihrer Befundung
- der Magnetresonanzverfahren und Spektroskopie einschließ-
lich ihrer Befundung
- der Sonographie einschließlich ihrer Befundung
- den interventionell-radiologischen Verfahren auch in inter-
disziplinärer Zusammenarbeit
- Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich
der Behandlung akuter Schmerzzustände
- der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließ-
lich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
Vitalfunktionen und Wiederbelebung
- den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik bei
Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen
- den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfah-
ren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Pati-
entenüberwachung sowie der Sicherheitsmaßnahmen für
Patienten und Personal
- den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und
Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des
baulichen und apparativen Strahlenschutzes
- der Gerätekunde
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Ultraschalluntersuchungen, einschließlich Doppler-/Duplex-
Untersuchungen, an allen Organen und Organsystemen
- radiologische Diagnostik einschließlich Computertomogra-
phie, z. B. an
- Skelett und Gelenken
- Schädel einschließlich Spezialaufnahmen, Rückenmark
und Nerven
- Thorax und Thoraxorganen
- Abdomen und Abdominalorganen
- Urogenitaltrakt
- der Mamma
- Gefäßen (Arterio-, Phlebo- und Lymphographien)
- Magnetresonanztomographien, z. B. an Hirn, Rückenmark,
Nerven, Skelett, Gelenken, Weichteilen einschließlich der
Mamma, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen
- interventionelle und minimal-invasive radiologische Verfah-
ren, davon
- Gefäßpunktionen, -zugänge und -katheterisierungen
- rekanalisierende Verfahren, z. B. PTA, Lyse, Fragmentation,
Stent
- perkutane Einbringung von Implantaten
- gefäßverschließende Verfahren, z. B. Embolisation, Sklero-
sierung
- Punktionsverfahren zur Gewinnung von Gewebe und Flüs-
sigkeiten sowie Drainagen von pathologischen Flüssigkeits-
ansammlungen
- perkutane Therapie bei Schmerzzuständen und Tumoren so-
wie ablative und gewebestabilisierende Verfahren
Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Diagnosti-