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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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1. Ärztliches Qualitätsmanagement

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement

umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung

von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen in der medizini-

schen Versorgung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Ärztliches Qualitätsmanagement nach Ableis-

tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-

dungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungs­

befugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1

Satz 1

Weiterbildungszeit:

200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Ärztli-

ches Qualitätsmanagement

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswe-

sen

- der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte ein-

schließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen

- der Darlegung und Anwendung von Qualitätsmanagement-

Modellen

- den Grundlagen der Evidence-based Medicine

- der Moderation von Qualitätsprozessen

- der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren

- der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von

ärztlichen Leitlinien

2. Akupunktur

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Akupunktur umfasst in Ergänzung

zu einer Facharztkompetenz die therapeutische Beeinflus-

sung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Are-

ale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die

eine Wirksamkeit nachgewiesen ist.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der vorge-

schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte

sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-

tientenversorgung

Weiterbildungszeit:

- 24 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8

und anschließend

- 96 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen

Übungen in Akupunktur

- 60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter An-

leitung eines Weiterbildungsbefugten für Akupunktur gemäß

§ 5 Abs. 1 Satz 2, verteilt auf eine Weiterbildungsdauer von

mindestens 24 Monaten

- 20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen

Die Kurse und Fallseminare müssen sich über einen Zeitraum

von mindestens 24 Monaten erstrecken.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und

klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur ein-

schließlich der Theorie der Funktionskreise

- der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausge-

wählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Trig-

gerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen

- der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in

Behandlungskonzepte

- der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezifi-

schen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten

- Stichtechniken und Stimulationsverfahren

- der Durchführung der Akupunktur einschließlich der Mikro-

systemakupunktur, z. B. im Rahmen der Schmerztherapie

- der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung

und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur an-

hand eigener Fallvorstellungen

3. Allergologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Allergologie umfasst in Ergänzung

zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und

Behandlung der durch Allergene und Pseudoallergene ausge-

lösten Erkrankungen verschiedener Organsysteme einschließ-

lich der immunologischen Aspekte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Allergologie nach Ableistung der vorgeschrie-

benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

- 12 Monate während der Weiterbildung in Hals-Nasen-Ohren-

heilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medi-

zin und Pneumologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin

bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie gemäß §

5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Biologie, chemischen und physikalischen Eigenschaften

und der Ökologie der Allergene und der Allergenextrakte so-

wie deren umweltmedizinischer Bedeutung

- der Allergieprävention einschließlich Allergenkarenz und

Allergen-Elimination

- der Indikationsstellung und Bewertung von serologischen,

zellulären und pharmakologischen in-vitro-Testverfahren

- der Ernährungsberatung einschließlich Eliminationsdiäten

- der spezifischen Immuntherapie (Hyposensibilisierung) ein-