

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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1. Ärztliches Qualitätsmanagement
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement
umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung
von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen in der medizini-
schen Versorgung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Ärztliches Qualitätsmanagement nach Ableis-
tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-
dungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungs
befugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1
Weiterbildungszeit:
200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Ärztli-
ches Qualitätsmanagement
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswe-
sen
- der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte ein-
schließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen
- der Darlegung und Anwendung von Qualitätsmanagement-
Modellen
- den Grundlagen der Evidence-based Medicine
- der Moderation von Qualitätsprozessen
- der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren
- der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von
ärztlichen Leitlinien
2. Akupunktur
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Akupunktur umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die therapeutische Beeinflus-
sung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Are-
ale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die
eine Wirksamkeit nachgewiesen ist.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der vorge-
schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte
sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-
tientenversorgung
Weiterbildungszeit:
- 24 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8
und anschließend
- 96 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen
Übungen in Akupunktur
- 60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter An-
leitung eines Weiterbildungsbefugten für Akupunktur gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2, verteilt auf eine Weiterbildungsdauer von
mindestens 24 Monaten
- 20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen
Die Kurse und Fallseminare müssen sich über einen Zeitraum
von mindestens 24 Monaten erstrecken.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und
klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur ein-
schließlich der Theorie der Funktionskreise
- der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausge-
wählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Trig-
gerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen
- der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in
Behandlungskonzepte
- der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezifi-
schen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten
- Stichtechniken und Stimulationsverfahren
- der Durchführung der Akupunktur einschließlich der Mikro-
systemakupunktur, z. B. im Rahmen der Schmerztherapie
- der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung
und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur an-
hand eigener Fallvorstellungen
3. Allergologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Allergologie umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und
Behandlung der durch Allergene und Pseudoallergene ausge-
lösten Erkrankungen verschiedener Organsysteme einschließ-
lich der immunologischen Aspekte.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Allergologie nach Ableistung der vorgeschrie-
benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während der Weiterbildung in Hals-Nasen-Ohren-
heilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medi-
zin und Pneumologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin
bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie gemäß §
5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Biologie, chemischen und physikalischen Eigenschaften
und der Ökologie der Allergene und der Allergenextrakte so-
wie deren umweltmedizinischer Bedeutung
- der Allergieprävention einschließlich Allergenkarenz und
Allergen-Elimination
- der Indikationsstellung und Bewertung von serologischen,
zellulären und pharmakologischen in-vitro-Testverfahren
- der Ernährungsberatung einschließlich Eliminationsdiäten
- der spezifischen Immuntherapie (Hyposensibilisierung) ein-