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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

sche Radiologie oder Radiologische Diagnostik besitzen, sind

berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Radiologie

zu führen.

Schwerpunkt Kinderradiologie

(Kinderradiologe/Kinderradiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiter-

bildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-

radiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbil-

dungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-

terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis

zu

- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Kin-

derchirurgie und/oder Kinder- und Jugendmedizin angerech-

net werden

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet

werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der radiologischen Diagnostik bei Kindern unter besonderer

Berücksichtigung der Strahlenschutzmaßnahmen

- den Besonderheiten in der Indikationsstellung und Anwen-

dung ionisierender Strahlen und kernphysikalischer Verfah-

ren im Kindesalter einschließlich der Strahlenbiologie und

der Strahlenphysik

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-

Untersuchungen an den Organen und Organsystemen beim

Kind

- radiologische Diagnostik einschließlich Computertomogra-

phie beim Kind, davon

- am wachsenden Skelett

- am Schädel einschließlich Teilaufnahmen

- an der Wirbelsäule, am Becken, an den Extremitäten

- an Thorax und Thoraxorganen

- am Abdomen einschließlich Magen-Darm-Trakt

- am Urogenitaltrakt

- Magnetresonanztomographien und Spektroskopie beim

Kind, z. B. an Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenken, Weichtei-

len, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen

- Mitwirkung bei interventionellen und minimal-invasiven ra-

diologischen Verfahren beim Kind

Schwerpunkt Neuroradiologie

(Neuroradiologe/Neuroradiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiter-

bildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neurora-

diologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbil-

dungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiter-

bildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Neuro-

chirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet

werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer und psych-

iatrischer Erkrankungen

- den Untersuchungen des zentralen Nervensystems ein-

schließlich der Schädelbasis und ihrer benachbarten Räu-

me, des autonomen Nervensystems, der peripheren Nerven

mittels Computertomographie und Magnetresonanztomo-

graphie

- den Untersuchungen der Liquorräume des Kopfes und Spi-

nalkanals mit intrathekalem Kontrastmittel wie Myelogra-

phie, Zisternographie

- der Kontrastmittel-Katheter-Angiographie von hirnversor-

genden und spinalen Gefäßen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-

Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden und

intrakraniellen Gefäße

- neuroradiologische Untersuchungen einschließlich Compu-

tertomographie an Gehirn, Liquorräumen, Schädelbasis und

Rückenmark

- diagnostische Angiographien der hirnversorgenden und spi-

nalen Gefäße

- diagnostische, dynamische und funktionelle Magnetreso-

nanztomographie einschließlich Spektroskopie des Gehirns,

Rückenmarks und muskulo-skelettalen Systems

- interventionelle neuroradiologische Verfahren, z. B.

- rekanalisierende Eingriffe (Lyse, PTA, Stent)

- gefäßverschließende Eingriffe (Embolisation, Coiling)

- perkutane Therapie oder Biopsie bei Gefäßmissbildungen,

Tumoren oder Schmerzzuständen

30. Gebiet Rechtsmedizin

Definition:

Das Gebiet Rechtsmedizin umfasst die Entwicklung, An-

wendung und Beurteilung medizinischer und naturwissen-

schaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Ver-

mittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die

Ärzteschaft.

Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin

(Rechtsmediziner/Rechtsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin ist die Er-

langung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorge-

schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-

terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 6 Monate im Gebiet Pathologie

- 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensi-

sche Psychiatrie

- können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in Anatomie,

Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxiko-

logie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psy-

chiatrie angerechnet werden