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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

12. Handchirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Handchirurgie umfasst in Ergän-

zung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung,

operative und nicht operative Behandlung, Nachsorge und Re-

habilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen

und Tumoren der Hand und des distalen Unterarms sowie die

Rekonstruktion nach Erkrankungen oder Verletzungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Handchirurgie nach Ableistung der vorgeschrie-

benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirur-

gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

- 12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeinchirur-

gie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder

Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbil-

dungsbefugten für Handchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, operativen und nicht-

operativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen

und Fehlbildungen der Hand einschließlich der mikrochir-

urgischen Technik zur Replantation und der Bildung freier

Lappen zur Deckung postraumatischer und tumorbedingter

Haut- Weichteildefekte

- der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Er-

krankungen der Hand

- der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer

Therapiemaßnahmen

- der Lokal- und Regionalanästhesie an der oberen Extremität

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- Operative Eingriffe an

- Haut und Subkutis, einschließlich freier Hauttransplan-

tation und gestielter Nah- und Fernlappenplastiken so-

wie freien Transplantationen mit mikrovaskulärem An-

schluss

- Sehnen, einschließlich Beuge- und Strecksehnennähten,

-transplantationen und -lösungen sowie Synovialektomien,

Wiederherstellungseingriffen und Ringbandspaltungen so-

wie Sehnenumlagerungen als motorische Ersatzoperation

und Operationen der Dupuytren’schen Kontraktur

- Knochen, einschließlich geschlossener Frakturbehandlun-

gen, Osteosynthesen und Korrekturosteotomien sowie Be-

handlungen von Pseudarthrosen und Knochentransplanta-

tionen

- Gelenken, einschließlich Luxationsbehandlung, Nähten der

Seitenbänder, der palmaren Platte, sekundären Bandre-

konstruktionen, Denervierungen sowie Arthrolysen, Arth-

roplastiken, Arthrodesen und Synovialektomien

- Nerven, einschließlich mikrochirurgische Wiederherstel-

lungen, Nerventransplantationen und Neurolysen

- Blutgefäßen, einschließlich mikrochirurgischer Arterien-

und Venennähte und Veneninterponate

- Lokalbehandlungen, einschließlich besonderer Verletzun-

gen, z. B. Brandverletzungen, chemische Verletzungen, Elek-

trotraumen, Spritzpistolenverletzungen, Kompartmentsyn-

drome und Volkmannsche Kontrakturen

- Eingriffe bei Nervenkompressionssyndromen einschließlich

des Karpaltunnelsyndroms

- Tumorresektionen der Weichteile und der Knochen

- Eingriffe bei Infektionen

- Amputationen an der Hand

- Operationen angeborener Fehlbildungen an Hand und dista-

lem Unterarm

13. Homöopathie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie umfasst in Ergänzung

zu einer Facharztkompetenz die konservative Behandlung mit

homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller

Krankheitszeichen als Einzelmittel nach dem Ähnlichkeits-

prinzip angewendet werden.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Homöopathie nach Ableistung der vorgeschrie-

benen Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskur-

ses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten

für Homöopathie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetz-

bar durch 100 Stunden Fallseminare einschließlich Super-

vision

- 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Ho-

möopathie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- dem Therapieansatz der Homöopathie

- der Herstellung, Prüfung und Wirkung homöopathischer Arz-

neimittel

- der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen

Krankheiten und ihrer spezifischen homöopathischen Be-

handlung

- der individuellen Arzneimittelwahl nach dem Ähnlichkeits-

prinzip

- der strukturierten homöopathischen Erstanamnese und Fol-

geanamnesen

- der Indikationsstellung, der Durchführung und den Grenzen

homöopathischer Behandlung

- der Fallanalyse akuter und chronischer homöopathischer

Behandlungsfälle mit wahlanzeigenden Symptomen, Reper-

torisation und Differentialdiagnose unter Zuhilfenahme ver-

schiedener Repertorien und Arzneimittellehren

- der Verlaufsanalyse akuter und chronischer Krankheitsfälle

einschließlich Bewertung der Reaktion und Begründung für

einen Wechsel des Mittels oder der Potenz

- der Dosierungslehre: Potenzwahl, Potenzhöhe, Repetition in

Abhängigkeit vom Fallverlauf