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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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- Epidemiologie: Methoden und Anwendungen bei bevölke-

rungsbezogenen und klinischen Studien; Planungs- und Aus-

wertungsverfahren; rechtliche Rahmenbedingungen

- Gesundheitsökonomie, Betriebswirtschaftslehre und medi-

zinisches Controlling: Organisationsformen der Leistungser-

bringer und Kostenträger; Finanzierungs- und Abrechnungs-

strukturen

27. Naturheilverfahren

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren umfasst in Er-

gänzung zu einer Facharztkompetenz die Anregung der indi-

viduellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch An-

wendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung der vorge-

schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte

sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten

für Naturheilverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch

ersetzbar durch 80 Stunden Fallseminare einschließlich Su-

pervision

- 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Natur-

heilverfahren

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnahmen

- bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maß-

nahmen

- der Massagebehandlung und reflexzonentherapeutischen

Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik

- den Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie

- der Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente

aus Naturstoffen

- der Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie

- physikalischen Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ult-

raschalltherapie

- den ausleitenden und umstimmenden Verfahren

- Heilungshindernissen und Grundlagen der Neuraltherapie

28. Notfallmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die Erken-

nung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die

Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und

Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachli-

chen Kompetenz in Notfallmedizin nach Ableistung der vor-

geschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte

sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren

Patientenversorgung im stationären Bereich bei einem Wei-

terbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß §

5 Abs.1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

- 6 Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie

oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Weiterbil-

dungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1

- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in allge-

meiner und spezieller Notfallbehandlung und anschließend

unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes

- 50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Ret-

tungsdienstes

- der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der Vital-

funktionen einschließlich der dazu erforderlichen instru-

mentellen und apparativen Techniken wie

- endotracheale Intubation

- manuelle und maschinelle Beatmung

- kardio-pulmonale Wiederbelebung

- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich

Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainage

- der Notfallmedikation einschließlich Analgesierungs- und

Sedierungsverfahren

- der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten

- der Herstellung der Transportfähigkeit

- den Besonderheiten beim Massenanfall Verletzter und Er-

krankter einschließlich Sichtung

29. Orthopädische Rheumatologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie um-

fasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung

und operative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Orthopädische Rheumatologie nach Ableistung

der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-

dungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder

Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Orthopädi-

sche Rheumatologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem

Weiterbildungsbefugten für Orthopädische Rheumatologie

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

- 6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in Kin-

der-Rheumatologie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in