

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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- Epidemiologie: Methoden und Anwendungen bei bevölke-
rungsbezogenen und klinischen Studien; Planungs- und Aus-
wertungsverfahren; rechtliche Rahmenbedingungen
- Gesundheitsökonomie, Betriebswirtschaftslehre und medi-
zinisches Controlling: Organisationsformen der Leistungser-
bringer und Kostenträger; Finanzierungs- und Abrechnungs-
strukturen
27. Naturheilverfahren
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren umfasst in Er-
gänzung zu einer Facharztkompetenz die Anregung der indi-
viduellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch An-
wendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung der vorge-
schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte
sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
- 3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten
für Naturheilverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch
ersetzbar durch 80 Stunden Fallseminare einschließlich Su-
pervision
- 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Natur-
heilverfahren
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnahmen
- bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maß-
nahmen
- der Massagebehandlung und reflexzonentherapeutischen
Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik
- den Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie
- der Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente
aus Naturstoffen
- der Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie
- physikalischen Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ult-
raschalltherapie
- den ausleitenden und umstimmenden Verfahren
- Heilungshindernissen und Grundlagen der Neuraltherapie
28. Notfallmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die Erken-
nung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die
Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und
Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachli-
chen Kompetenz in Notfallmedizin nach Ableistung der vor-
geschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte
sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren
Patientenversorgung im stationären Bereich bei einem Wei-
terbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß §
5 Abs.1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie
oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Weiterbil-
dungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1
- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in allge-
meiner und spezieller Notfallbehandlung und anschließend
unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes
- 50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Ret-
tungsdienstes
- der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der Vital-
funktionen einschließlich der dazu erforderlichen instru-
mentellen und apparativen Techniken wie
- endotracheale Intubation
- manuelle und maschinelle Beatmung
- kardio-pulmonale Wiederbelebung
- Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich
Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainage
- der Notfallmedikation einschließlich Analgesierungs- und
Sedierungsverfahren
- der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten
- der Herstellung der Transportfähigkeit
- den Besonderheiten beim Massenanfall Verletzter und Er-
krankter einschließlich Sichtung
29. Orthopädische Rheumatologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie um-
fasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung
und operative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Orthopädische Rheumatologie nach Ableistung
der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-
dungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder
Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Orthopädi-
sche Rheumatologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten für Orthopädische Rheumatologie
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
- 6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in Kin-
der-Rheumatologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in