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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

- der Vorbeugung, Erkennung und operativen Behandlung von

Gelenk-, Wirbelsäulen- und Weichteilmanifestationen bei

rheumatischen Erkrankungen und deren Epidemiologie

- der Indikationsstellung und Durchführung rheumaorthopä-

discher Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule

und den Gelenken

- physikalischen Therapiemaßnahmen, Krankengymnastik

und Ergotherapie, Lagerung, Orthesen, Schienen- und Appa-

ratetechnik sowie Gelenkinjektionen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- rheumaorthopädische Operationen an den Weichteilen, der

Wirbelsäule und den Gelenken

- Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arth-

rosonographien

- lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsverfah-

ren

30. Palliativmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin umfasst in Ergän-

zung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung und Beglei-

tung von Patienten mit einer inkurablen, weit fortgeschrit-

tenen und fortschreitenden Erkrankung mit dem Ziel, unter

Einbeziehung des sozialen Umfelds die bestmögliche Lebens-

qualität zu erreichen und sicher zu stellen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Palliativmedizin nach Ableistung der vorge-

schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte

sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Palliativ-

medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

oder anteilig ersetzbar durch 120 Stunden Fallseminare ein-

schließlich Supervision nach Ableistung der Kursweiterbil-

dung

- 40 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Pallia-

tivmedizin

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Gesprächsführung mit Schwerstkranken, Sterbenden und

deren Angehörigen sowie deren Beratung und Unterstützung

- der Indikationsstellung für kurative, kausale und palliative

Maßnahmen

- der Erkennung von Schmerzursachen und der Behandlung

akuter und chronischer Schmerzzustände

- der Symptomkontrolle, z. B. bei Atemnot, Übelkeit, Erbre-

chen, Obstipation, Obstruktion, ulcerierenden Wunden,

Angst, Verwirrtheit, deliranten Symptomen, Depression,

Schlaflosigkeit

- der Behandlung und Begleitung schwerkranker und sterben-

der Patienten

- psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen

und psychosozialen Zusammenhängen

- der Arbeit im multiprofessionellen Team einschließlich der

Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit ein-

schließlich seelsorgerischer Aspekte

- der palliativmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie

- der Integration existenzieller und spiritueller Bedürfnisse

von Patienten und ihren Angehörigen

- der Auseinandersetzung mit Sterben, Tod und Trauer sowie

deren kulturellen Aspekten

- dem Umgang mit Fragestellungen zu Therapieeinschränkun-

gen, Vorausverfügungen, Sterbebegleitung

- der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyndro-

men

- der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie weite-

rer additiver Maßnahmen

31. Phlebologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Phlebologie umfasst in Ergänzung

zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung,

Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehl-

bildungen des Venensystems der unteren Extremitäten ein-

schließlich deren thrombotischer Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der vorgeschriebe-

nen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Haut- und

Geschlechtskrankheiten, Allgemeinmedizin oder Innere

Medizin und Angiologie oder 12 Monate während der Wei-

terbildung in Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbe-

fugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet

werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der throm-

boembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagula-

tion

- der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und

im Lymphgefäßssystem

- den Grundlagen der Lymphödembehandlung

- den sonographischen Untersuchungen einschließlich Dopp-

ler-/ Duplexsonographie des Venensystems

- quantifizierenden apparativen Meßverfahren einschließlich

Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Ve-

nenverschlußplethysmographie

- der Sklerosierungstherapie

- der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer

Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris

- der Kompressionstherapie, z. B. Wechsel- und Dauerverbän-

de, apparative intermittierende Kompression

- der operativen Behandlung von Venenkrankheiten ein-

schließlich Nachbehandlung, z. B. Phlebextraktion, Perfo-

rantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie