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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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32. Physikalische Therapie und Balneologie

Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt wer-

den, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich anerkannten

Kurort tätig ist.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneo-

logie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die

Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heil-

mittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, The-

rapie und Rehabilitation.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach

Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Wei-

terbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-

tientenversorgung

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikali-

sche Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder

Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1

Satz 1

- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physi-

kalische Therapie und Balneologie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, bal-

neologischer und klimatologischer Therapiemethoden ein-

schließlich der Heil- und Therapieplanung

- multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Ko-

ordination der interdisziplinären Zusammenarbeit

- den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensme-

dizinischer Methoden

- krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen

Maßnahmen

- ergotherapeutischen Maßnahmen

33. Plastische Operationen

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Plastische Operationen umfasst in

Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konstruktiven und

rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe zur Wieder-

herstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhe-

tik in der Kopf-Hals-Region.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Plastische Operationen nach Ableistung der

vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-

halte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Plastische

Operationen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den konstruktiven, rekonstruktiven und ästhetisch-plastisch-

chirurgischen Operationen zur Korrektur von Fehlbildungen

und Fehlformen, zur Versorgung frischer Verletzungen und

Verletzungsfolgen, zur Rekonstruktion nach Tumoroperatio-

nen einschließlich mikrochirurgischer Techniken sowie Nah-

und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss und

freie Haut- und Gewebetransplantationen in der Kopf- und

Hals-Region

- der Lokal- und Regionalanästhesie in der Kopf-Hals-Region

- der Nachbehandlung nach operativen Eingriffen und

alternativ:

- operative Eingriffe in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, z. B.

Rhinoplastik, Otoplastik, bei Fehlbildungen der Nase, der

Ohrmuschel, des Gesichts und der Haut, bei Verletzungen

und Entzündungen sowie deren Folgen einschließlich Re-

konstruktion von Nasennebenhöhlen, Lappenplastiken un-

terschiedlicher Schwierigkeitsgrade, Entnahme von Knorpel-

und Knochentransplantaten, ästhetische Gesichtschirurgie

einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung

oder

- operative Eingriffe in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, z. B.

dentoalveoläre Operationen, Operationen der Fehlbildungs-

chirurgie bei Gesichtsspalten, bei craniofacialen Anomalien

und Dysgnathien, Dysostosen, funktionelle und rekonstruk-

tive Kiefergelenkoperationen, präprothetische Chirurgie mit

und ohne enossale Implantate, Wiederherstellung von Form

und Funktionen bei ausgedehnten Tumorresektionen, ästhe-

tische Gesichtschirurgie einschließlich Narbenkorrekturen

und Konturverbesserung

34. Proktologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Proktologie umfasst in Ergänzung

zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung,

Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzun-

gen, Formveränderungen und funktionellen Störungen des

Mastdarms, des Afters, des Kontinenzorgans, der Beckenbo-

denmuskulatur, von Analekzemen, anorektalen Geschlechts-

krankheiten und analen Dermatosen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Proktologie nach Ableistung der vorgeschriebe-

nen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Allgemeinchirurgie, Allgemein-

medizin, Kinderchirurgie, Viszeralchirurgie, Haut- und Ge-

schlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder

Urologie

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können