

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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32. Physikalische Therapie und Balneologie
Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt wer-
den, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich anerkannten
Kurort tätig ist.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneo-
logie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die
Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heil-
mittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, The-
rapie und Rehabilitation.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Wei-
terbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-
tientenversorgung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikali-
sche Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder
Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1
- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physi-
kalische Therapie und Balneologie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, bal-
neologischer und klimatologischer Therapiemethoden ein-
schließlich der Heil- und Therapieplanung
- multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Ko-
ordination der interdisziplinären Zusammenarbeit
- den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensme-
dizinischer Methoden
- krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen
Maßnahmen
- ergotherapeutischen Maßnahmen
33. Plastische Operationen
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Plastische Operationen umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konstruktiven und
rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe zur Wieder-
herstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhe-
tik in der Kopf-Hals-Region.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Plastische Operationen nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-
halte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Plastische
Operationen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den konstruktiven, rekonstruktiven und ästhetisch-plastisch-
chirurgischen Operationen zur Korrektur von Fehlbildungen
und Fehlformen, zur Versorgung frischer Verletzungen und
Verletzungsfolgen, zur Rekonstruktion nach Tumoroperatio-
nen einschließlich mikrochirurgischer Techniken sowie Nah-
und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss und
freie Haut- und Gewebetransplantationen in der Kopf- und
Hals-Region
- der Lokal- und Regionalanästhesie in der Kopf-Hals-Region
- der Nachbehandlung nach operativen Eingriffen und
alternativ:
- operative Eingriffe in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, z. B.
Rhinoplastik, Otoplastik, bei Fehlbildungen der Nase, der
Ohrmuschel, des Gesichts und der Haut, bei Verletzungen
und Entzündungen sowie deren Folgen einschließlich Re-
konstruktion von Nasennebenhöhlen, Lappenplastiken un-
terschiedlicher Schwierigkeitsgrade, Entnahme von Knorpel-
und Knochentransplantaten, ästhetische Gesichtschirurgie
einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung
oder
- operative Eingriffe in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, z. B.
dentoalveoläre Operationen, Operationen der Fehlbildungs-
chirurgie bei Gesichtsspalten, bei craniofacialen Anomalien
und Dysgnathien, Dysostosen, funktionelle und rekonstruk-
tive Kiefergelenkoperationen, präprothetische Chirurgie mit
und ohne enossale Implantate, Wiederherstellung von Form
und Funktionen bei ausgedehnten Tumorresektionen, ästhe-
tische Gesichtschirurgie einschließlich Narbenkorrekturen
und Konturverbesserung
34. Proktologie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Proktologie umfasst in Ergänzung
zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung,
Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzun-
gen, Formveränderungen und funktionellen Störungen des
Mastdarms, des Afters, des Kontinenzorgans, der Beckenbo-
denmuskulatur, von Analekzemen, anorektalen Geschlechts-
krankheiten und analen Dermatosen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Proktologie nach Ableistung der vorgeschriebe-
nen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Allgemeinchirurgie, Allgemein-
medizin, Kinderchirurgie, Viszeralchirurgie, Haut- und Ge-
schlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder
Urologie
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können