

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Oh-
renheilkunde, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumolo-
gie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie
und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Schlafme-
dizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon können
- 6 Monate während der Facharztweiterbildung Allgemeinme-
dizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Innere
Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neu-
rologie oder Psychiatrie und Psychotherapie bei einem Wei-
terbildungsbefugten für Schlafmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz
2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- schlafbezogenen Atmungsstörungen, Insomnien und Hyper-
somnien zentralnervösen Ursprungs, zirkadianen Schlaf-
rhythmusstörungen, Parasomnien, schlafbezogene Bewe-
gungsstörungen sowie Schlafstörungen bei körperlichen und
psychischen Erkrankungen, Schlafstörungen, die assoziiert
mit andernorts klassifizierbaren organischen Erkrankungen
auftreten, und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper
Substanzen und Medikamente
- den Grundlagen biologischer Schlaf-Wach-Rhythmen ein-
schließlich deren Steuerung
- der Erfassung tageszeitlicher Schwankungen physiologi-
scher und psychologischer Funktionen
- der Atmungs- und Thermoregulation einschließlich der hor-
monellen Regulation des Schlafes
- den Grundkenntnissen über Träume und andere mentale Ak-
tivitäten im Schlaf
- ambulanten Screeninguntersuchungen bei schlafbezogenen
Atmungsstörungen
- der Durchführung und Befundung von Polysomnographien
einschließlich kardiorespiratorischer Polysomnographien
und Videometrie
- der Messung von Vigilanzstörungen, Tagesmüdigkeit und Ta-
gesschläfrigkeit mittels psychologischer, computergestütz-
ter und polysomnographischer Test- und Untersuchungsver-
fahren einschließlich MSLT (Multiple sleep latency test)
- der schlafmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie
- verhaltenstherapeutischen Maßnahmen bei Insomnien,
Parasomnien, Hypersomnien, Störungen des Schlaf-Wach-
Rhythmus und schlafbezogenen Atmungsstörungen, z. B.
Schlafhygiene, Schlafrestriktion, Stimuluskontrolle
- der Lichttherapie
- nasalen ventilationstherapeutischen Maßnahmen
40. Sozialmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Sozialmedizin umfasst in Ergän-
zung zu einer Facharztkompetenz die Bewertung von Art und
Umfang gesundheitlicher Störungen und deren Auswirkungen
auf die Leistungsfähigkeit im beruflichen und sozialen Umfeld
unter Einbeziehung der Klassifikationen von Funktionsfähig-
keit, Behinderung und Gesundheit, deren Einordnung in die
Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme und die
Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizini-
schen Versorgung.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Sozialmedizin nach Ableistung der vorgeschrie-
benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie
der Weiterbildungskurse.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Sozialme-
dizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
- 160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin
oder Rehabilitationswesen
und anschließend
- 160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den rechtlichen Grundlagen einschließlich des Systems der
sozialen Sicherheit und dessen Gliederung
- den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger, z. B.
Kranken-, Pflege-, Renten und Unfallversicherung, Arbeits-
und Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Sozialleistun-
gen im öffentlichen Dienst
- der Leistungsdiagnostik und den Beurteilungskriterien bei
ausgewählten Krankheitsgruppen
- den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen Be-
griffen
- der Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen und ihrer
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben
und Alltag
- der Vermittlung zwischen individueller gesundheitlicher Ein-
schränkung und solidarisch organisierten Rechtsansprüchen
und Hilfen sowie Beratungstätigkeit
- den Grundlagen und Grundsätzen der Rehabilitation ein-
schließlich des Qualitätsmanagements
- den Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Präventi-
on
- den arbeitsmedizinischen Grundbegriffen
- den Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation, Statis-
tik und Gesundheitsberichterstattung
- der Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizi-
nischen Versorgung
- der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten nach Aktenla-
ge und auf Grund von Rehabilitationsentlassungsberichten
einschließlich Leistungsbeurteilung
- der Erstellung von Gutachten für Sozialleistungsträger unter
Berücksichtigung von Fragestellungen der Arbeitsfähigkeit,
Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Heil- und Hilfsmittel-
versorgung, Berufsförderung, Sozialgerichtsbarkeit und des
Versorgungsrechts
41. Spezielle Orthopädische Chirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie
umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die opera-
tive und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeits-
grade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und
Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane.