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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Oh-

renheilkunde, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumolo-

gie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie

und Psychotherapie

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Schlafme-

dizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon können

- 6 Monate während der Facharztweiterbildung Allgemeinme-

dizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Innere

Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neu-

rologie oder Psychiatrie und Psychotherapie bei einem Wei-

terbildungsbefugten für Schlafmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz

2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- schlafbezogenen Atmungsstörungen, Insomnien und Hyper-

somnien zentralnervösen Ursprungs, zirkadianen Schlaf-

rhythmusstörungen, Parasomnien, schlafbezogene Bewe-

gungsstörungen sowie Schlafstörungen bei körperlichen und

psychischen Erkrankungen, Schlafstörungen, die assoziiert

mit andernorts klassifizierbaren organischen Erkrankungen

auftreten, und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper

Substanzen und Medikamente

- den Grundlagen biologischer Schlaf-Wach-Rhythmen ein-

schließlich deren Steuerung

- der Erfassung tageszeitlicher Schwankungen physiologi-

scher und psychologischer Funktionen

- der Atmungs- und Thermoregulation einschließlich der hor-

monellen Regulation des Schlafes

- den Grundkenntnissen über Träume und andere mentale Ak-

tivitäten im Schlaf

- ambulanten Screeninguntersuchungen bei schlafbezogenen

Atmungsstörungen

- der Durchführung und Befundung von Polysomnographien

einschließlich kardiorespiratorischer Polysomnographien

und Videometrie

- der Messung von Vigilanzstörungen, Tagesmüdigkeit und Ta-

gesschläfrigkeit mittels psychologischer, computergestütz-

ter und polysomnographischer Test- und Untersuchungsver-

fahren einschließlich MSLT (Multiple sleep latency test)

- der schlafmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie

- verhaltenstherapeutischen Maßnahmen bei Insomnien,

Parasomnien, Hypersomnien, Störungen des Schlaf-Wach-

Rhythmus und schlafbezogenen Atmungsstörungen, z. B.

Schlafhygiene, Schlafrestriktion, Stimuluskontrolle

- der Lichttherapie

- nasalen ventilationstherapeutischen Maßnahmen

40. Sozialmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Sozialmedizin umfasst in Ergän-

zung zu einer Facharztkompetenz die Bewertung von Art und

Umfang gesundheitlicher Störungen und deren Auswirkungen

auf die Leistungsfähigkeit im beruflichen und sozialen Umfeld

unter Einbeziehung der Klassifikationen von Funktionsfähig-

keit, Behinderung und Gesundheit, deren Einordnung in die

Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme und die

Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizini-

schen Versorgung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Sozialmedizin nach Ableistung der vorgeschrie-

benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie

der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Sozialme-

dizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

- 160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin

oder Rehabilitationswesen

und anschließend

- 160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den rechtlichen Grundlagen einschließlich des Systems der

sozialen Sicherheit und dessen Gliederung

- den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger, z. B.

Kranken-, Pflege-, Renten und Unfallversicherung, Arbeits-

und Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Sozialleistun-

gen im öffentlichen Dienst

- der Leistungsdiagnostik und den Beurteilungskriterien bei

ausgewählten Krankheitsgruppen

- den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen Be-

griffen

- der Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen und ihrer

Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben

und Alltag

- der Vermittlung zwischen individueller gesundheitlicher Ein-

schränkung und solidarisch organisierten Rechtsansprüchen

und Hilfen sowie Beratungstätigkeit

- den Grundlagen und Grundsätzen der Rehabilitation ein-

schließlich des Qualitätsmanagements

- den Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Präventi-

on

- den arbeitsmedizinischen Grundbegriffen

- den Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation, Statis-

tik und Gesundheitsberichterstattung

- der Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizi-

nischen Versorgung

- der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten nach Aktenla-

ge und auf Grund von Rehabilitationsentlassungsberichten

einschließlich Leistungsbeurteilung

- der Erstellung von Gutachten für Sozialleistungsträger unter

Berücksichtigung von Fragestellungen der Arbeitsfähigkeit,

Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Heil- und Hilfsmittel-

versorgung, Berufsförderung, Sozialgerichtsbarkeit und des

Versorgungsrechts

41. Spezielle Orthopädische Chirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie

umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die opera-

tive und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeits-

grade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und

Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane.