

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
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Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle
Unfallchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und operativen sowie nicht operativen Be-
handlung von schweren Verletzungen und deren Folgezu-
ständen einschließlich Notfalleingriffen und der postopera-
tiven Überwachung
- der Organisation und Überwachung der Behandlung von
Schwerverletzten
- den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten er-
forderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen,
thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen
einschließlich mikrochirurgischer Techniken und des Trau-
mamanagements in interdisziplinärer Zusammenarbeit
- der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierig-
keitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Ober-
arm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Ober-
schenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß
- plastisch-rekonstruktiven Eingriffen zur primären oder se-
kundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen
und deren Folgen
- der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen
- der Behandlung und Dokumentation im Rahmen des Verlet-
zungsartenverfahrens
44. Spezielle Viszeralchirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ um-
fasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung,
Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation
von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen
innerer Organe, insbesondere der gastroenterologischen und
endokrinen Organe.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in spezieller Viszeralchirurgie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-
halte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharzt für Viszeralchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle
Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis
zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie ge-
mäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erkennung und nicht operativen sowie operativen Be-
handlung einschließlich der postoperativen Überwachung
von komplexeren Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen,
Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere der gastroente-
rologischen und endokrinen Organe
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen
Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prog-
nostischer Beurteilung
- der Durchführung von Operationen höherer Schwierigkeits-
grade einschließlich endoskopischer, laparoskopischer und
minimal-invasiver Operationsverfahren
- der Erhebung dazu erforderlicher intraoperativer radiologi-
scher Befunde unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Ver-
fahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen
Verfahren sowie von endosonographischen Untersuchungen
des Gastrointestinaltraktes
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterolo-
gischen, onkologischen, strahlentherapeutischen und nukle-
armedizinischen Behandlungsverfahren
- speziellen instrumentellen und funktionellen Untersu-
chungsmethoden einschließlich ultraschallgesteuerter diag-
nostischer und therapeutischer Eingriffe
- Durchführung und Befundung von Koloskopien und Ösopha-
go-Gastro-Duodenoskopien
Übergangsbestimmungen:
Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Viszeralchi-
rurgie vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erwor-
ben haben, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung
Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.
45. Sportmedizin
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin umfasst in Ergän-
zung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erken-
nung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und
Sportverletzungen sowie die Untersuchung des Einflusses von
Bewegung, Bewegungsmangel, Training und Sport auf den ge-
sunden und kranken Menschen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Sportmedizin nach Ableistung der vorgeschrie-
benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie
des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-
tientenversorgung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Sportme-
dizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen
Einrichtung
oder anteilig ersetzbar durch
- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Sport-
medizin
- 120 Stunden sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein
oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb
von 12 Monaten
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in