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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle

Unfallchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem

Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß

§ 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Erkennung und operativen sowie nicht operativen Be-

handlung von schweren Verletzungen und deren Folgezu-

ständen einschließlich Notfalleingriffen und der postopera-

tiven Überwachung

- der Organisation und Überwachung der Behandlung von

Schwerverletzten

- den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten er-

forderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen,

thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen

einschließlich mikrochirurgischer Techniken und des Trau-

mamanagements in interdisziplinärer Zusammenarbeit

- der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierig-

keitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Ober-

arm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Ober-

schenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

- plastisch-rekonstruktiven Eingriffen zur primären oder se-

kundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen

und deren Folgen

- der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen

- der Behandlung und Dokumentation im Rahmen des Verlet-

zungsartenverfahrens

44. Spezielle Viszeralchirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Viszeralchirurgie“ um-

fasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung,

Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation

von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen

innerer Organe, insbesondere der gastroenterologischen und

endokrinen Organe.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in spezieller Viszeralchirurgie nach Ableistung der

vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-

halte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharzt für Viszeralchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle

Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis

zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem

Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie ge-

mäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Erkennung und nicht operativen sowie operativen Be-

handlung einschließlich der postoperativen Überwachung

von komplexeren Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen,

Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere der gastroente-

rologischen und endokrinen Organe

- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen

Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prog-

nostischer Beurteilung

- der Durchführung von Operationen höherer Schwierigkeits-

grade einschließlich endoskopischer, laparoskopischer und

minimal-invasiver Operationsverfahren

- der Erhebung dazu erforderlicher intraoperativer radiologi-

scher Befunde unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

- der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Ver-

fahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen

Verfahren sowie von endosonographischen Untersuchungen

des Gastrointestinaltraktes

- der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterolo-

gischen, onkologischen, strahlentherapeutischen und nukle-

armedizinischen Behandlungsverfahren

- speziellen instrumentellen und funktionellen Untersu-

chungsmethoden einschließlich ultraschallgesteuerter diag-

nostischer und therapeutischer Eingriffe

- Durchführung und Befundung von Koloskopien und Ösopha-

go-Gastro-Duodenoskopien

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Viszeralchi-

rurgie vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erwor-

ben haben, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung

Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.

45. Sportmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin umfasst in Ergän-

zung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erken-

nung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und

Sportverletzungen sowie die Untersuchung des Einflusses von

Bewegung, Bewegungsmangel, Training und Sport auf den ge-

sunden und kranken Menschen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Sportmedizin nach Ableistung der vorgeschrie-

benen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie

des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Pa-

tientenversorgung

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Sportme-

dizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen

Einrichtung

oder anteilig ersetzbar durch

- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Sport-

medizin

- 120 Stunden sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein

oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb

von 12 Monaten

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in