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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableis-

tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-

dungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder

Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle

Orthopädische Chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon kön-

nen bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem

Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirur-

gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung

operativer und nicht operativer Behandlungen von schweren

Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungs-

organe einschließlich der postoperativen Überwachung

- der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierig-

keitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen,

Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniege-

lenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

- plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in Zusammenhang mit

Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen

42. Spezielle Schmerztherapie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie umfasst

in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und

Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen

der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen

selbstständigen Krankheitswert erlangt hat.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Spezielle Schmerztherapie nach Ableistung der

vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-

halte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle

Schmerztherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Spezi-

elle Schmerztherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese ein-

schließlich der Auswertung von Fremdbefunden

- der Schmerzanalyse sowie der differentialdiagnostischen

Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung

psychologischer, arbeits- und sozialmedizinischer Gesichts-

punkte

- psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpa-

tienten

- der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsa-

men Festlegung der Therapieziele

- deninvasivenundnichtinvasivenMethodenderAkutschmerz-

therapie

- dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren

- Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspannungs-

verfahren

- der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften The-

rapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapie-

planes erforderlichen interdisziplinären Koordination der

Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Per-

sonen und Einrichtungen

- der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeuti-

schen Behandlungsverlaufes

- medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und Dauertherapien

sowie in der terminalen Behandlungsphase

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- spezifische Pharmakotherapie

- multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit

- diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanäs-

thesien

- Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Nerven-

stimulation

- spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und physi-

kalischen Therapie

für Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätz-

lich:

- Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit

für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:

- Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z.

B. Neurolyse, zentrale Stimulation

für Gebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungs-

inhalten zusätzlich:

- interventionelle Verfahren, z. B. plexus- und rückenmarks-

nahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und Sympathikus-

blockaden

43. Spezielle Unfallchirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst in

Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von

Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Folge-

zuständen sowie die Organisation, Überwachung und Durch-

führung der Behandlung von Schwerverletzten.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen

Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach Ableistung der

vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-

halte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie

oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchi-

rurgie