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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableis-
tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-
dungsinhalte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder
Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle
Orthopädische Chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon kön-
nen bis zu
- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem
Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirur-
gie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung
operativer und nicht operativer Behandlungen von schweren
Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungs-
organe einschließlich der postoperativen Überwachung
- der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierig-
keitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen,
Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniege-
lenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß
- plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in Zusammenhang mit
Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen
42. Spezielle Schmerztherapie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie umfasst
in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und
Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen
der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen
selbstständigen Krankheitswert erlangt hat.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Spezielle Schmerztherapie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-
halte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle
Schmerztherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Spezi-
elle Schmerztherapie
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese ein-
schließlich der Auswertung von Fremdbefunden
- der Schmerzanalyse sowie der differentialdiagnostischen
Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung
psychologischer, arbeits- und sozialmedizinischer Gesichts-
punkte
- psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpa-
tienten
- der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsa-
men Festlegung der Therapieziele
- deninvasivenundnichtinvasivenMethodenderAkutschmerz-
therapie
- dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren
- Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspannungs-
verfahren
- der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften The-
rapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapie-
planes erforderlichen interdisziplinären Koordination der
Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Per-
sonen und Einrichtungen
- der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeuti-
schen Behandlungsverlaufes
- medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und Dauertherapien
sowie in der terminalen Behandlungsphase
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- spezifische Pharmakotherapie
- multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit
- diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanäs-
thesien
- Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Nerven-
stimulation
- spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und physi-
kalischen Therapie
für Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätz-
lich:
- Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit
für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:
- Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z.
B. Neurolyse, zentrale Stimulation
für Gebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungs-
inhalten zusätzlich:
- interventionelle Verfahren, z. B. plexus- und rückenmarks-
nahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und Sympathikus-
blockaden
43. Spezielle Unfallchirurgie
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst in
Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von
Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Folge-
zuständen sowie die Organisation, Überwachung und Durch-
führung der Behandlung von Schwerverletzten.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsin-
halte.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie
oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchi-
rurgie