

mehr sichern konnte, war die erforderliche Amputation den
Unfallchirurgen anzulasten.
b) Bei dem Patienten, der sich mit seit dreieinhalb Stunden
bestehenden, durch Analgetika nicht gebesserten akuten
thorakalen Beschwerden mit Ausstrahlung in den linken
Arm in der chirurgischen Notfallambulanz vorstellte, in der
zweiWochen zuvor ein BWK 4/5-Abszess mit Sepsis behan-
delt worden war, war es grob fehlerhaft, keine Diagnostik
zum Ausschluss eines Herzinfarktes eingeleitet und den Pa-
tienten über Nacht nur mit einem Analgetikatropf versehen
und nach der Oberarztvisite am nächsten Morgen entlassen
zu haben. Der schwere Herzmuskelschaden durch den
beim Hausarzt festgestellten Herzinfarkt ging zu Lasten der
Ärzte, die bei Beweislastumkehr zu beweisen haben, dass
der Verlauf bei sachgerechtemVorgehen nicht anders gewe-
sen wäre.
5. Befunderhebungsfehler mit schwerwiegend
fehlerhafter Nichtreaktion
a) Bei der Aufnahme mit klinischem Hinweis auf ein Kom-
partmentsyndrom mit massiver Unterschenkelschwellung
wurde eine Kompartmentdruckmessung fehlerhaft – auch
bei expliziter Nachfrage durch die Intensivärzte – unterlas-
sen. Sie hätte mit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlich-
keit einen Befund ergeben,der eine sofortige Fasziotomie er-
fordert hätte. Diese wurde schwerwiegend fehlerhaft erst
drei Tage später durchgeführt, als das Bein schon nicht mehr
zu retten war.Der Beinverlust imHüftgelenkwar daher dem
Fehlverhalten der Ärzte zuzuschreiben.
b) Nach einem transfemoralen Aortenklappenersatz und ei-
ner Herzschrittmacherimplantation wurde es trotz eines
postinterventionellen Hb-Abfalls um 3 g/dl auf 6 g/dl unter
Kalium- und Laktatanstieg fehlerhaft unterlassen, die Blu-
tungsquelle echokardiographisch und sonographisch aus-
zumachen, sodass eine Herzbeuteltamponade zu spät er-
kannt wurde und die Patientin an den Folgen am gleichen
Abend verstarb.
6. Verletzung der Informationspflicht über weitere
Befunderhebung
Die bei Vorsorgeuntersuchungen festgestellten pathologi-
schen und jährlich steigenden PSA-Werte (2009: 7,95
ng/ml, 2010: 10,8 ng/ml, 2011: 20,4 ng/ml) wurden dem Pa-
tienten durch den Hausarzt grob fehlerhaft erst im Jahr 2011
mitgeteilt und dann erst eine weitergehende Diagnostik ver-
anlasst. Die nach der radikalen Prostatektomie des fortge-
schrittenen Prostatakarzinoms aufgetretene zweitgradige
Harninkontinenz und die erektile Dysfunktion gehen zu
Lasten des Arztes.
Lothar Jaeger und Beate Weber
Gutachtliche Entscheidungen
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Versäumte Befunderhebung: Folgen für die Beweislast