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3.11. Gespräch über Behandlungsfehler

1

Behandlungsfehler stellen für Patienten, ihre Angehörigen und die beteiligten Ärzte eine kom-

plexe Herausforderung dar. Neben den direkten Folgen eines Fehlers, zum Beispiel einer phy-

sischen Schädigung, kann auch die Kommunikation nach einem Fehler eine zusätzliche Belas-

tung darstellen. Viele betroffene Patienten und Angehörige berichten, dass eine unangemessene

Kommunikation nach einem Behandlungsfehler zu tiefgreifender Verunsicherung, Verletzung

und intensiven emotionalen Reaktionen geführt hat. Ein sorgsamer und sensibler Umgang mit

Patienten und Angehörigen kann dies vermeiden und sogar entlastend wirken.

Die meisten Menschen haben Verständnis dafür, dass es auch in der medizinischen Behandlung

zu Fehlern kommen kann. Patienten haben jedoch auch eine universelle, eindeutige und umfas-

sende Präferenz für das Offenlegen von Fehlern, die nahezu unabhängig von Alter, Geschlecht

oder Bildungsstand der Betroffenen ist. Wenn die beteiligten Ärzte die Patienten nicht offen

informieren, führt gerade dies nicht selten erst zum Versuch, eine Klärung durch Dritte (Anwäl-

te, Gutachter, Schlichtungsstellen) herbeizuführen. Ärzte hingegen versuchen häufig, einer ein-

deutigen und klaren Kommunikation über einen Fehler auszuweichen. Zum einen, weil es eine

belastende Aufgabe ist, zum anderen, weil sie rechtliche Konsequenzen fürchten. So entsteht

nicht selten eine paradoxe Situation, in der erst die nebulöse Kommunikation eine konfrontative

Heranführen an spezifische Gesprächssituationen

1

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Situationen, in denen keine finanzielle Haftung des Arztes zu

befürchten ist. Ist hingegen eine finanzielle Haftung nicht auszuschließen (z.B. bei dauernder Pflegebedürftigkeit als

Folge eines Behandlungsfehlers), dann ist die Kommunikation nicht von der Schadensregelung zu trennen.

Die Schadensregelung erfolgt in solchen Fällen meist im Zusammenwirken mit einem Versicherer und wird aus

diesem Grund im vorliegenden Leitfaden nicht behandelt.

Ärztekammer

Nordrhein