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Jahresbericht 2016

Ärztekammer

Nordrhein

Medizinische Grundsatzfragen

Der ärztliche Telematik-Beirat

Seit dem Jahr 2010 fanden 36 Sitzungen des Ärzt-

lichen Beirates zur Begleitung des Aufbaus einer

Telematikinfrastruktur für das Gesundheitswesen

in Nordrhein-Westfalen statt. Stimmberechtigte

Mitglieder sind kurativ tätige Ärzte, Zahnärzte und

Psychologische Psychotherapeuten. Der Ärztliche

Beirat NRW ist in die Strukturen zum Aufbau einer

Telematik-Infrastruktur nach

§ 291a SGB V

einge-

bunden. Bisher hat der Ärztliche Beirat NRW Em-

pfehlungen zur Arztbriefschreibung, zum Notfall-

datenmanagement, zum Medikationsplan, sowie

zur Nutzung einrichtungsübergreifender elektro-

ischer Fallakten abgegeben. Der Ärztliche Beirat ist

in die Evaluation der Gematik bei den Testmaßnah-

men zur Einführung der eGK einbezogen.

Einführung der elektronischen

Gesundheitskarte

Um die Praktikabilität der von der Gematik ent-

wickelten Lösungen zur Einführung der Telematik-

infrastruktur zu prüfen, sind gemäß

§ 291 SGB V

Tests durchzuführen. NRW gehört zur Testregi-

on Nordwest. In den Testregionen sollte bereits im

Juni 2016 die Erprobung des Versichertenstamm-

datenabgleichs auf der elektronischen Gesund-

heitskarte durchgeführt werden. Hierzu hatten die

beteiligten Praxen und Kliniken einen Online-Zu-

gang unterhalten, der keinerlei Verbindung mit den

Rechnern haben muss, auf denen die medizinischen

Daten der Patienten liegen. Die Daten des Patienten

auf der eGK sollten dannmit denen der Krankenkas-

se über eine Onlineverbindung verglichen werden

und gegebenenfalls aktualisiert werden können.

Die Ärztekammern in Nordrhein-Westfalen geben

die Heilberufsausweise vom Typ G2 für die Test-

teilnehmer aus. Einer Onlineanbindung außerhalb

der Testmaßnahmen wird die Ärztekammer zu-

stimmen, wenn in den Tests nachgewiesen werden

konnte, dass diese Lösung sicher und praktikabel

ist. Da die Vertreterversammlung der KV Nordrhein

einer solchen Lösung noch nicht zugestimmt hat,

wartet die Ärztekammer Nordrhein ab, bis in Test-

maßnahmen nachgewiesen wurde, dass eine solche

Onlineanbindung sicher und praktikabel funktio-

niert.

Angriffe auf IT-Infrastrukturen (Cyber Security)

Im Februar 2016 hat die Verseuchung von

E-Mails mit Schadsoftwareanhängen (Erpressungs-

trojaner (Ransomware), die ganze Festplatteninhal-

te verschlüsseln) zu Infektionen der IT in etlichen

Firmen, Behörden und Privathaushalten geführt.

Bekanntestes Opfer im Gesundheitswesen war im

Kammergebiet das Lukaskrankenhaus Neuss, das

mit diesem Problem offensiv umging. Auch etliche

Kammern waren betroffen, konnten den Schädling

aber aufgrund entsprechend geschulter Mitarbeiter

entweder bereits vor der Verbreitung stoppen, oder

die Verbreitung binnen kürzester Zeit stoppen.

Wenige Monate zuvor, im Juni 2015, trat das

I

T

-

Sicherheitsgesetz

in Kraft, das Krankenhäuser ver-

pflichtet, Angriffe auf ihre IT an das Bundesamt für

Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.

Der Vorfall hat deutlich gemacht, wie gefährdet die

Einrichtungen durch die Vernetzung der Kommu-

nikation geworden sind. Durch die aus der Indust-

rie in die Versorgungsunternehmen übernommene

Strategie (Industrie 4.0), die Steuerung der Anlagen

per Internet durchzuführen und damit geordnete

Abläufe stören zu können oder gar gezielt zu ma-

nipulieren, hat zu einer eingehenden Diskussion

geführt. Arztpraxen sind zwar förmlich durch die

Verordnung nicht tangiert, aber grundsätzlich den

gleichen Gefahren ausgesetzt.

Ausschuss „Rettungsdienst“

Zum 1. April 2015 trat die Novelle des

Rettungs-

gesetzes NRW

in Kraft. Der Ad-hoc-Ausschuss

Rettungsdienst, unter dem Vorsitz von Dr. Sven

Christian Dreyer, beschäftigt sich intensiv mit den

Änderungen. Insbesondere

§ 5 (4)

ist ein zentrales

Thema. Der Paragraph überträgt die Regelungen

für „Umfang und Inhalt der notwendigen Fort-

bildungen für Ärztinnen und Ärzte im Rettungs-

dienst“ den Landesärztekammern. In enger Abspra-

che und gemeinsamer Sitzung mit dem Arbeitskreis

Rettungswesen, Notfallversorgung, Katastrophen-

medizin der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist ein

Konsenspapier entstanden. Es setzt zusätzlich zu

einem Nachweis der Grundqualifikation gemäß

§ 4

Abs. 3 Rettungsgesetz NRW

eine regelmäßige Teil-

nahme an entsprechenden Fortbildungen fest. Die

Positionen, Ausschüsse, Netzwerke

www.aerztlicher-beirat.de