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Jahresbericht 2016
Ärztekammer
Nordrhein
Medizinische Grundsatzfragen
Der ärztliche Telematik-Beirat
Seit dem Jahr 2010 fanden 36 Sitzungen des Ärzt-
lichen Beirates zur Begleitung des Aufbaus einer
Telematikinfrastruktur für das Gesundheitswesen
in Nordrhein-Westfalen statt. Stimmberechtigte
Mitglieder sind kurativ tätige Ärzte, Zahnärzte und
Psychologische Psychotherapeuten. Der Ärztliche
Beirat NRW ist in die Strukturen zum Aufbau einer
Telematik-Infrastruktur nach
§ 291a SGB V
einge-
bunden. Bisher hat der Ärztliche Beirat NRW Em-
pfehlungen zur Arztbriefschreibung, zum Notfall-
datenmanagement, zum Medikationsplan, sowie
zur Nutzung einrichtungsübergreifender elektro-
ischer Fallakten abgegeben. Der Ärztliche Beirat ist
in die Evaluation der Gematik bei den Testmaßnah-
men zur Einführung der eGK einbezogen.
Einführung der elektronischen
Gesundheitskarte
Um die Praktikabilität der von der Gematik ent-
wickelten Lösungen zur Einführung der Telematik-
infrastruktur zu prüfen, sind gemäß
§ 291 SGB V
Tests durchzuführen. NRW gehört zur Testregi-
on Nordwest. In den Testregionen sollte bereits im
Juni 2016 die Erprobung des Versichertenstamm-
datenabgleichs auf der elektronischen Gesund-
heitskarte durchgeführt werden. Hierzu hatten die
beteiligten Praxen und Kliniken einen Online-Zu-
gang unterhalten, der keinerlei Verbindung mit den
Rechnern haben muss, auf denen die medizinischen
Daten der Patienten liegen. Die Daten des Patienten
auf der eGK sollten dannmit denen der Krankenkas-
se über eine Onlineverbindung verglichen werden
und gegebenenfalls aktualisiert werden können.
Die Ärztekammern in Nordrhein-Westfalen geben
die Heilberufsausweise vom Typ G2 für die Test-
teilnehmer aus. Einer Onlineanbindung außerhalb
der Testmaßnahmen wird die Ärztekammer zu-
stimmen, wenn in den Tests nachgewiesen werden
konnte, dass diese Lösung sicher und praktikabel
ist. Da die Vertreterversammlung der KV Nordrhein
einer solchen Lösung noch nicht zugestimmt hat,
wartet die Ärztekammer Nordrhein ab, bis in Test-
maßnahmen nachgewiesen wurde, dass eine solche
Onlineanbindung sicher und praktikabel funktio-
niert.
Angriffe auf IT-Infrastrukturen (Cyber Security)
Im Februar 2016 hat die Verseuchung von
E-Mails mit Schadsoftwareanhängen (Erpressungs-
trojaner (Ransomware), die ganze Festplatteninhal-
te verschlüsseln) zu Infektionen der IT in etlichen
Firmen, Behörden und Privathaushalten geführt.
Bekanntestes Opfer im Gesundheitswesen war im
Kammergebiet das Lukaskrankenhaus Neuss, das
mit diesem Problem offensiv umging. Auch etliche
Kammern waren betroffen, konnten den Schädling
aber aufgrund entsprechend geschulter Mitarbeiter
entweder bereits vor der Verbreitung stoppen, oder
die Verbreitung binnen kürzester Zeit stoppen.
Wenige Monate zuvor, im Juni 2015, trat das
I
T
-
Sicherheitsgesetz
in Kraft, das Krankenhäuser ver-
pflichtet, Angriffe auf ihre IT an das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.
Der Vorfall hat deutlich gemacht, wie gefährdet die
Einrichtungen durch die Vernetzung der Kommu-
nikation geworden sind. Durch die aus der Indust-
rie in die Versorgungsunternehmen übernommene
Strategie (Industrie 4.0), die Steuerung der Anlagen
per Internet durchzuführen und damit geordnete
Abläufe stören zu können oder gar gezielt zu ma-
nipulieren, hat zu einer eingehenden Diskussion
geführt. Arztpraxen sind zwar förmlich durch die
Verordnung nicht tangiert, aber grundsätzlich den
gleichen Gefahren ausgesetzt.
Ausschuss „Rettungsdienst“
Zum 1. April 2015 trat die Novelle des
Rettungs-
gesetzes NRW
in Kraft. Der Ad-hoc-Ausschuss
Rettungsdienst, unter dem Vorsitz von Dr. Sven
Christian Dreyer, beschäftigt sich intensiv mit den
Änderungen. Insbesondere
§ 5 (4)
ist ein zentrales
Thema. Der Paragraph überträgt die Regelungen
für „Umfang und Inhalt der notwendigen Fort-
bildungen für Ärztinnen und Ärzte im Rettungs-
dienst“ den Landesärztekammern. In enger Abspra-
che und gemeinsamer Sitzung mit dem Arbeitskreis
Rettungswesen, Notfallversorgung, Katastrophen-
medizin der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist ein
Konsenspapier entstanden. Es setzt zusätzlich zu
einem Nachweis der Grundqualifikation gemäß
§ 4
Abs. 3 Rettungsgesetz NRW
eine regelmäßige Teil-
nahme an entsprechenden Fortbildungen fest. Die
Positionen, Ausschüsse, Netzwerke
www.aerztlicher-beirat.de