DER BETRIEB 23 - page 8

Bundesfinanzhof
Einkommensteuer
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 8
Unter der „Summe der Einku¨nfte“ i. S. des
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist derjenige Saldo
zu verstehen, der nach horizontaler und
vertikaler Verrechnung der Einku¨nfte ver-
bleibt. Versagt das Gesetz – wie in § 23
Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes
aus privaten Vera¨ußerungsgescha¨ften – die
Verrechnung eines Verlustes aus einer Ein-
kunftsart mit Gewinnen bzw. U¨ berschu¨ssen
aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser
Verlust nicht in die „Summe der Einku¨nfte“
ein.
BFH-Beschluss v. 26. 3. 2013 – VI R 22/11
Beschluss im Heft:
S. 1279
Volltext-Beschluss online:
u
DB0595893
EStG § 21
Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in
einen bestehenden Mietvertrag ein, so wird
seine Einku¨nfteerzielungsabsicht auf der
Grundlage der Auslegung dieses Mietver-
trags durch den Umgang des Erwerbers mit
ihm, insbesondere auch mit einer noch lau-
fenden Befristung und/oder Eigenbedarfs-
klausel, indiziert.
BFH-Urteil v. 22. 1. 2013 – IX R 13/12
Urteil im Heft:
S. 1277
Volltext-Urteil online:
u
DB0595889
GG Art. 20 Abs. 3; EStG i. d. F. des
StEntlG 1999/2000/2002 § 10d Abs. 1, § 52
Abs. 1
§ 10d Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG
1999/2000/2002 wirkt nicht in verfas-
sungsrechtlich erheblicher Weise zuru¨ck,
wenn danach Verluste aus dem Jahr 2000
lediglich in das Jahr 1999 zuru¨ckgetragen
werden ko¨nnen.
BFH-Urteil v. 16. 4. 2013 – IX R 20/12
Urteil im Heft:
S. 1275
Volltext-Urteil online:
u
DB0595895
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 Nr. 1,
§ 33 Abs. 1 und 2
1.
Wer die Auflo¨sung einer Grundstu¨cks-
gemeinschaft durch Verkauf des gemein-
schaftlichen, bislang vermieteten Grund-
stu¨cks im Wege der Teilungsversteigerung
beantragt, kann die damit verbundenen
Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb
als Werbungskosten absetzen, weil er rein
hypothetisch die Mo¨glichkeit hat, das
Grundstu¨ck im Wege der Versteigerung
selbst zu erwerben.
2.
Wer die Auflo¨sung einer Grundstu¨cks-
gemeinschaft begehrt und – ohne das
Scheidungsverfahren und die damit ver-
bundene vermo¨gensma¨ßige Auseinander-
setzung abzuwarten – sogleich einen An-
trag auf Teilungsversteigerung stellt, weil
ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiede-
nen Ehegatten nicht zumutbar erscheint,
kann die dadurch entstandenen Gerichts-
und Anwaltskosten nicht als außergewo¨hn-
liche Belastung geltend machen.
BFH-Urteil v. 19. 3. 2013 – IX R 41/12
Volltext-Urteil online:
u
DB0595890
Kindergeld
EStG 2008 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG
§ 52 Abs. 40 Satz 7
Die Absenkung der Altersgrenze fu¨r die Be-
ru¨cksichtigung von Kindern in der Berufs-
ausbildung, einer U¨ bergangs- oder Warte-
zeit oder einem Freiwilligendienst durch
das StA¨ ndG 2007 war ebenso wie die dazu
getroffene U¨ bergangsregelung mit dem GG
vereinbar (Besta¨tigung des Senatsurteils
vom 17. 6. 2010 – III R 35/09, DB 2010
S. 2599, nach Nichtannahme der dagegen
gerichteten Verfassungsbeschwerde mit
Beschluss vom 22. 10. 2012 – 2 BvR
2875/10).
BFH-Urteil v. 11. 4. 2013 – III R 83/09
Volltext-Urteil online:
u
DB0595894
Abgabenordnung
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1
Allein der Umstand, dass die mit Elster-
Formular abgegebene elektronische ESt-
Erkla¨rung keinen vollsta¨ndigen Ausdruck
der Steuererkla¨rungsformulare liefert, la¨sst
eine ansonsten gegebene grobe Fahrla¨ssig-
keit nicht entfallen.
BFH-Urteil v. 20. 3. 2013 – VI R 5/11
Volltext-Urteil online:
u
DB0595891
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1
Der Stpfl. handelt auch dann regelma¨ßig
grob fahrla¨ssig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2
AO, wenn er die dem elektronischen Elster-
Formular beigefu¨gten Erla¨uterungen zur
ESt-Erkla¨rung unbeachtet la¨sst. Dies gilt
allerdings nur, soweit solche Erla¨uterungen
fu¨r einen steuerlichen Laien ausreichend
versta¨ndlich, klar und eindeutig sind.
BFH-Urteil v. 20. 3. 2013 – VI R 9/12
Volltext-Urteil online:
u
DB0595892
AO § 169 Abs. 2 Satz 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1,
§ 378 Abs. 1 Satz 1
1.
Gibt der Stpfl. aufgrund der unklaren
Bescheinigung eines Versorgungswerks in
seiner ESt-Erkla¨rung Altersvorsorgeaufwen-
dungen in einer Ho¨he an, die das Doppelte
der tatsa¨chlichen Aufwendungen betra¨gt,
so ist das FA nach Kenntnisnahme von der
tatsa¨chlichen Ho¨he der Aufwendungen
auch dann nicht durch die Grundsa¨tze von
Treu und Glauben an einer auf § 173 Abs. 1
Nr. 1 AO gestu¨tzten A¨ nderung des Bescheids
gehindert, wenn ihm seinerseits eine Ver-
letzung von Ermittlungspflichten zur Last
fa¨llt, es die Angaben in der Steuererkla¨-
rung also zum Anlass einer Nachfrage beim
Stpfl. ha¨tte nehmen mu¨ssen.
2.
Im Anwendungsbereich der Grundsa¨tze
von Treu und Glauben kann ein Stpfl. seine
verfahrensrechtliche Position nicht da-
durch verbessern, dass er seine Steuerer-
kla¨rung durch einen StB fertigen la¨sst und
dieser vorbereitende Ta¨tigkeiten seinem
Bu¨ropersonal u¨bertra¨gt.
3.
Weil fu¨r die Feststellung einer leichtfer-
tigen Steuerverku¨rzung auch die perso¨n-
lichen Fa¨higkeiten der als Ta¨ter in Betracht
kommenden Person maßgebend sind, muss
das FG diese Person jedenfalls in Grenzfa¨l-
len perso¨nlich anho¨ren, wenn sich nicht
bereits aus dokumentierten A¨ ußerungen,
Urkunden oder sonstigen Indizien die
Leichtfertigkeit eindeutig ergibt.
BFH-Beschluss v. 14. 5. 2013 – X B 33/13
Volltext-Beschluss online:
u
DB0595896
Bundesgerichtshof
Personengesellschaftsrecht/Zwangs-
vollstreckung
BGB §§ 705, 706, 868, 986, § 987 Abs. 1,
§ 990 Abs. 1; ZVG § 148 Abs. 2, § 152
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der
Zwangsverwaltung endet die vom Grund-
stu¨ckseigentu¨mer an eine Gesellschaft bu¨r-
Ausgewa¨hlte Leitsa¨tze der obersten Bundesgerichte
M 6
Leitsa¨tze
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12,13,14,15,16,17,18,...96
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