DER BETRIEB 23 - page 78

24 Stunden an sieben Wochentagen. Außerdem bietet die Beklagte die
elektronische Datenerfassung fu¨r Ausfuhrgu¨ter beim Zoll und die An-
meldung von Gefahrgut in der Schifffahrt als Dienstleistungen an. Bei
ihr waren vierzehn Arbeitnehmer bescha¨ftigt, davon sieben – unter
ihnen die Kla¨gerin – im Schiffsmeldedienst.
Die Kla¨gerin ist ausgebildete Kauffrau fu¨r Datenverarbeitung. Sie war
bei der Beklagten seit dem 20. 10. 1998 als Schiffsmelderin/Kommuni-
kationssachbearbeiterin bescha¨ftigt.
§ 6 des Arbeitsvertrags der Parteien entha¨lt u. a. die Regelung, wonach
bei Ausspruch der Ku¨ndigung durch die Firma der Ku¨ndigungsgrund
anzugeben ist.
Bis Ende des Jahres 2008 war der Schiffsmeldedienst im Drei-Schicht-
Betrieb organisiert. Mit Beginn des Jahres 2009 fu¨hrte die Beklagte zu-
sa¨tzlich eine sog. Mittelschicht von 8 bis 16 Uhr ein und bescha¨ftigte
seitdem sieben Vollzeitkra¨fte in diesem Bereich. Sie entschied sich, mit
Wirkung zum 1. 1. 2010 zum Drei-Schicht-System zuru¨ckzukehren, da
aus ihrer Sicht der Mitteldienst nicht hinreichend ausgelastet war.
Mit Schreiben vom 21. 8. 2009 unterrichtete die Beklagte den Betriebs-
rat u¨ber die beabsichtigte Ku¨ndigung des Arbeitsverha¨ltnisses mit der
Kla¨gerin. Nachdem dieser der Ku¨ndigung zugestimmt hatte, erkla¨rte sie
mit Schreiben vom 24. 8. 2009 die Ku¨ndigung zum 31. 12. 2009. In
dem Schreiben war kein Ku¨ndigungsgrund genannt.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG (Hamburg – 8 Sa
52/10) hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Die einzelvertragliche Regelung der Angabe der Gru¨nde einer
arbeitgeberseitigen Ku¨ndigung kann ein konstitutives Schrift-
formerfordernis darstellen – Dies ist durch Auslegung fest-
zustellen . . .
1 . . . 18
I
I.
. . .
II.
Die Ku¨ndigung ist gem. § 125 Satz 2 BGB
i. V. mit § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 20. 10.
1998 unwirksam. Das LAG hat zutreffend angenommen, die
Parteien ha¨tten in § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrags als Vorausset-
zung fu¨r die Wirksamkeit einer Ku¨ndigung durch die Beklagte
ein Schriftformerfordernis auch fu¨r die Angabe der Ku¨ndigungs-
gru¨nde vereinbart. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung
(§§ 133, 157 BGB) . . . (wird ausgefu¨hrt).
19 . . . 20
I
1.
. . .
2.
Das Schriftformerfordernis gem. § 6 Abs. 2
Satz 1 des Arbeitsvertrags bezieht sich auch auf die nach Satz 2
dieser Bestimmung vorgesehene Angabe der Ku¨ndigungsgru¨n-
de.
21
I
a)
Dafu¨r spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung. In
Satz 1 heißt es, die Ku¨ndigung bedu¨rfe der Schriftform. Satz 2
sieht vor, dass der Ku¨ndigungsgrund anzugeben ist, wenn die
Firma die Ku¨ndigung ausspricht. Die unmittelbar an das
Schriftformerfordernis in Satz 1 anschließende Formulierung
legt nahe, dass es sich um eine ebenfalls schriftliche Angabe in
dem erforderlichen Ku¨ndigungsschreiben handeln soll. Der
Wortsinn ist allerdings nicht eindeutig. Eine Angabe von Ku¨n-
digungsgru¨nden kann auch in deren mu¨ndlicher Mitteilung lie-
gen. Zudem wiederholt § 6 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags
das Schriftformgebot aus Satz 1 nicht noch einmal ausdru¨cklich.
Die vorgesehene Schriftform kann sich daher auch auf die
rechtsgescha¨ftliche Gestaltungserkla¨rung selbst beschra¨nken.
22
I
b)
Zu den Begleitumsta¨nden des Vertragsschlusses oder der tat-
sa¨chlichen Durchfu¨hrung des Arbeitsverha¨ltnisses sind keine Umsta¨nde
vorgetragen, die einen Schluss auf den von den Parteien u¨bereinstim-
mend gewollten Inhalt der Vereinbarung zuließen. Fu¨r das Auslegungs-
ergebnis des LAG sprechen der Regelungszusammenhang und der er-
kennbare Zweck der Bestimmung . . . (wird ausgefu¨hrt).
. . . im Zweifel gilt die Regelung des § 125 Satz 2 BGB
23 . . . 26
I
aa)
. . .
3.a)
Nach § 125 Satz 2 BGB hat ein Mangel
der durch Rechtsgescha¨ft bestimmten Form „im Zweifel“ die
Nichtigkeit des Rechtsgescha¨fts zur Folge. Ob dies von den Par-
teien tatsa¨chlich gewollt ist, ist deshalb, soweit mo¨glich, durch
Auslegung zu kla¨ren. Bleiben Zweifel, gilt die gesetzliche Rege-
lung.
27
I
b)
Ergibt die Auslegung, dass die Formabrede lediglich der
Beweissicherung oder Klarstellung dient, und spielt der Zeit-
ablauf insoweit keine Rolle, ist das Rechtsgescha¨ft als solches
auch formlos wirksam. Es besteht dann lediglich ein Anspruch
auf Nachholung der Form
1
.
28
I
c)
Die Auslegung der Bestimmung in § 6 Abs. 2 des Ar-
beitsvertrags ergibt nicht eindeutig, dass die Parteien die Wirk-
samkeit der Ku¨ndigung nicht von der Wahrung der Schriftform
auch fu¨r die Ku¨ndigungsgru¨nde abha¨ngig machen wollten. Die
hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwa¨nde u¨berzeugen
nicht.
29
I
aa)
Die Regelung dient nicht zweifelsfrei allein der Beweissi-
cherung oder Klarstellung mit der Folge, dass eine spa¨tere Nach-
holung der Schriftform ausreichend wa¨re. Sie hat ersichtlich zu-
mindest auch den Zweck, der Kla¨gerin eine schnelle und verla¨ss-
liche Grundlage fu¨r die Einscha¨tzung der Aussichten einer Ku¨n-
digungsschutzklage zu geben. Dem wird nur ein konstitutives
Schriftformerfordernis gerecht. Wa¨re es stattdessen ausreichend,
die schriftliche Angabe der Gru¨nde nachzuholen, mu¨sste diese
erst eingefordert und durchgesetzt werden. Mit Blick auf die
Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wu¨rde dies dem Sinn der Rege-
lung zuwiderlaufen.
30
I
bb)
Aus dem Umstand, dass die Kla¨gerin sich auf eine konstitutive
Funktion des Schriftformerfordernisses zuna¨chst nicht berufen hatte,
ergibt sich nicht, dass die Parteien diesem u¨bereinstimmend einen ande-
ren Sinn beigemessen ha¨tten. Die Kla¨gerin kann das Schriftformgebot
ebenso gut nur u¨bersehen haben. Dass seine Reichweite zuvor schon
einmal Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien
gewesen wa¨re, ist nicht vorgetragen.
31
I
cc)
Auch aus einem Vergleich mit § 102 Abs. 4 BetrVG und § 626
Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt sich nicht zwingend ein anderes Versta¨ndnis
der arbeitsvertraglichen Vereinbarung . . . (wird ausgefu¨hrt).
32 . . . 34
I
(1)
. . .
III.
Das LAG war nicht gehindert, den Verstoß ge-
gen das konstitutive vertragliche Schriftformerfordernis als Grund fu¨r
die Unwirksamkeit der Ku¨ndigung zu beru¨cksichtigen. Die Kla¨gerin
war mit diesem Grund weder nach § 6 Satz 1 KSchG noch nach § 67
Abs. 4 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen . . . (wird ausgefu¨hrt).
Hinweise des Senats:
Zu OS 3: Anschl. an und Fortf. von BAG vom 18. 1. 2012 – 6 AZR
407/10, DB 2012 S. 927 = AP KSchG 1969 § 6 Nr. 6 = EzA KSchG
§ 6 Nr. 4; fu¨r die Befristungskontrollklage BAG vom 4. 5. 2011 –
7 AZR 252/10, BAGE 138 S. 9 = DB0458817.
Zu OS 4: Anschl. an BVerfG 26. 1. 1995 – 1 BvR 1068/93, AP
ArbGG 1979 § 67 Nr. 3 = EzA ArbGG 1979 § 67 Nr. 6; BAG vom
31.10.1984 – 4 AZR 604/82, AP TVAL II § 42 Nr. 3; vom 20. 4. 1983
– 4 AZR 497/80, BAGE 42 S. 244.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext online unter DB0588146.
1 Mu¨nchKommBGB/
Einsele
, 6. Aufl., § 125, Rdn. 69;
Palandt/Ellenberger
BGB,
71. Aufl., § 125, Rdn. 17.
1306
Arbeitsrecht
DER BETRIEB | Nr. 23 | 7. 6. 2013
1...,68,69,70,71,72,73,74,75,76,77 79,80,81,82,83,84,85,86,87,88,...96
Powered by FlippingBook