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            Jahresbericht 2013
          
        
        
          
            Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Medizinische Grundsatzfragen
          
        
        
          
            Ethikkomission der Ärztekammer Nordrhein
          
        
        
          Wichtige Gesetzesänderungen prägten und veränderten auch 2012 den Aufgaben- und
        
        
          Verantwortungsbereich der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein. Die 1984 gegründete
        
        
          Kommission erfüllt einen wichtigen Prüf- und Beratungsauftrag im Bereich klinischer Studien.
        
        
          
            Klinische Forschung amMenschen
          
        
        
          Klinische Forschung mit neuen Arzneimitteln,
        
        
          Medizinprodukten, epidemiologischen Daten oder
        
        
          sonstigen berufsrechtlich zu beratenden Studien
        
        
          dient in erster Linie dem allgemeinen wissenschaft-
        
        
          lichen Erkenntnisgewinn und dem Fortschritt in
        
        
          der Medizin. Eine humane medizinische Forschung
        
        
          ist dem Wohl des einzelnen Menschen verpflichtet.
        
        
          Zum Schutze der Versuchsteilnehmer muss daher
        
        
          jede Studie vor ihrem Beginn einer Ethikkommis-
        
        
          sion (EK) als einem unabhängigen, interdisziplinär
        
        
          besetzten Gremium vorgelegt werden, um feststel-
        
        
          len zu lassen, ob die Grundsätze ethisch zulässigen
        
        
          ärztlichen Handelns eingehalten werden. Die 1984
        
        
          gegründete Kommission erfüllt einen wichtigen
        
        
          Prüf- und Beratungsauftrag im Bereich klinischer
        
        
          Studien.
        
        
          
            Berufsrechtliche Beratungen
          
        
        
          Die EK berät nach
        
        
          
            § 15 Berufsordnung (BO)
          
        
        
          nord-
        
        
          rheinische Ärztinnen und Ärzte vor der Durchfüh-
        
        
          rung biomedizinischer Forschung am Menschen
        
        
          über die mit ihrem Vorhaben verbundenen berufs-
        
        
          ethischen und berufsrechtlichen Fragen. Grundla-
        
        
          ge für die ethische Beratung sind insbesondere die
        
        
          ethischen Grundsätze medizinischer Forschung
        
        
          nach der
        
        
          
            Deklaration von Helsinki
          
        
        
          des Weltärzte-
        
        
          bundes. Nicht beratungspflichtig sind ausschließ-
        
        
          lich retrospektive epidemiologische Forschungsvor-
        
        
          haben. Im Vordergrund der Beratung stehen
        
        
          • die Freiwilligkeit der Entscheidung zur Versuchs-
        
        
          teilnahme nach Aufklärung (informed consent),
        
        
          • das Überwiegen des Nutzens gegenüber
        
        
          einem potenziellen Schaden,
        
        
          • die angemessene Auswahl der Studien-
        
        
          teilnehmer und
        
        
          • der Schutz vulnerabler Gruppen.
        
        
          Datenschutzrechtliche Belange der Teilnehmer
        
        
          sind ebenso zu beachten wie Interessenlagen for-
        
        
          schender Ärzte. Auf Basis wissenschaftlicher Leit-
        
        
          linien prüft die EK, ob der Studienplan definierten
        
        
          wissenschaftlichen Kriterien genügt.
        
        
          Bei Beratungen der EK nach der
        
        
          
            Berufsordnung
          
        
        
          könnenÄrztinnen und Ärzte auch – imGegensatz zu
        
        
          klinischen Prüfungen nach dem
        
        
          
            Arzneimittelgesetz
          
        
        
          sowie dem
        
        
          
            Medizinproduktegesetz
          
        
        
          – bei einer ableh-
        
        
          nendenEntscheidung der EKmit der Studie beginnen.
        
        
          Auch im Jahr 2012 ist die Anzahl der Anträge auf
        
        
          berufsrechtliche Beratung gestiegen.
        
        
          
            Klinische Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz
          
        
        
          
            (AMG)
          
        
        
          Der Sponsor darf mit einer klinischen Studie
        
        
          nach dem
        
        
          
            AMG
          
        
        
          erst beginnen, wenn die zuständige
        
        
          Ethikkommission (EK) diese zustimmend bewertet
        
        
          und die zuständige Bundesoberbehörde diese ge-
        
        
          nehmigt hat.
        
        
          Bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die
        
        
          zugleich in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt
        
        
          werden (multinationale multizentrische klinische
        
        
          Prüfung), muss jeder betroffene Mitgliedstaat je-
        
        
          weils eine einzige Stellungnahme der EK abgeben.
        
        
          Diese Vorgabe wird in Deutschland durch die Ab-
        
        
          gabe einer Stellungnahme von der federführenden
        
        
          EK eingehalten.
        
        
          Im August 2012 legte die Europäische Kommissi-
        
        
          on einen
        
        
          
            Entwurf
          
        
        
          für eine
        
        
          
            Verordnung über klinische
          
        
        
          
            Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhe-
          
        
        
          
            bung der Richtlinie 2001/20/EG
          
        
        
          vor. Die Europäische
        
        
          Kommission plant mit diesem Entwurf das Ver-
        
        
          fahren bei multinationalen multizentrischen kli-
        
        
          nischen Prüfungen grundlegend neu zu gestalten
        
        
          mit der Konsequenz, dass die bisher vom
        
        
          
            AMG
          
        
        
          vor-
        
        
          gegebenen und bewährten Verfahrensweisen für
        
        
          die Bewertung klinischer Prüfungen in Deutsch-
        
        
          land nicht mehr aufrechterhalten werden könnten.
        
        
          EU-Verordnungen sind im Gegensatz zu Richt-
        
        
          linien unmittelbar geltendes Recht und müssen
        
        
          nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.
        
        
          Der Entwurf verzichtet insbesondere darauf,
        
        
          dass eine eigenständige Prüfung durch eine un-