Ärztekammer
          
        
        
          
            Nordrhein
          
        
        
          
            Jahresbericht 2013
          
        
        
          | 75
        
        
          
            Medizinische Grundsatzfragen
          
        
        
          abhängige EK vor dem Beginn einer klinischen
        
        
          Prüfung erfolgen muss. Der Verordnungsentwurf
        
        
          trennt nicht mehr zwischen einer unabhängigen
        
        
          EK und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaa-
        
        
          tes. Im Interesse eines zügigen Verfahrens wird die
        
        
          Bewertung der Frage, ob die Durchführung der
        
        
          klinischen Prüfung in Abwägung des erwarteten
        
        
          Nutzens mit den vorhersehbaren Risiken und Nach-
        
        
          teile vertretbar ist, allerdings der zuständigen Stelle
        
        
          eines einzelnen, dem berichterstattenden Mitglied-
        
        
          staat zugewiesen. Damit würde die Kernfrage der
        
        
          ethischen Bewertung einer klinischen Prüfung der
        
        
          Entscheidungskompetenz der betroffenen Mitglied-
        
        
          staaten entzogen werden.
        
        
          Die EK der Ärztekammer Nordrhein hat sich
        
        
          aktiv an den Stellungnahmen der Bundesärzte-
        
        
          kammer (BÄK) durch eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe
        
        
          der Ständigen Konferenz der Geschäftsführun-
        
        
          gen und Vorsitzenden der EKen der Landesärzte-
        
        
          kammern (SKO EK LÄK) sowie dem Arbeitskreis
        
        
          Medizinischer Ethikkommissionen in Deutschland
        
        
          e. V. (AkEk) beteiligt. Sowohl die BÄK als auch der
        
        
          AkEk haben sich vehement für die Beibehaltung
        
        
          der Bewertung durch eine unabhängige, interdis-
        
        
          ziplinär besetzte EK für geplante Forschungsvorha-
        
        
          ben vor Studienbeginn ausgesprochen. Dies ist ein
        
        
          wichtiger Beitrag zur Einhaltung international an-
        
        
          erkannter ethischer Standards, zur Sicherung des
        
        
          Schutzniveaus von Studienteilnehmern, zum Erhalt
        
        
          der wissenschaftlichen Qualität und dem Vertrauen
        
        
          der Öffentlichkeit in klinische Forschung am Men-
        
        
          schen.
        
        
          Neu an den Plänen aus Brüssel ist auch, dass ein
        
        
          elektronisches Antragsverfahren über eine Daten-
        
        
          bank, wie es bereits bei klinischen Prüfungen nach
        
        
          dem
        
        
          
            Medizinproduktegesetz
          
        
        
          besteht, eingeführt wer-
        
        
          den soll. Die Errichtung einer solchen Datenbank
        
        
          wird eine große Herausforderung aufgrund der
        
        
          Vielzahl von Anträgen sein. Die Erfahrungen mit
        
        
          einem elektronischen Antragsverfahren über die
        
        
          DIMDI-Datenbank für den Bereich der Medizin-
        
        
          produkte haben gezeigt, dass dieses oft aufwändi-
        
        
          ger für Antragsteller und Behörden sowie fehlerbe-
        
        
          haftet ist. Die Funktionalität einer elektronischen
        
        
          Datenbank für ein solches komplexes Verfahren
        
        
          muss vor der Umstellung des derzeitigen Verfahrens
        
        
          sichergestellt sein. Die Verordnung tritt voraussicht-
        
        
          lich 2015 in Kraft und wird eine Übergangsregelung
        
        
          von zwei beziehungsweise drei Jahren haben.
        
        
          Ferner ist im Oktober 2012 das
        
        
          
            Zweite Gesetz zur
          
        
        
          
            Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vor-
          
        
        
          
            schriften (2. AMGuaÄndG)
          
        
        
          in Kraft getreten, das
        
        
          wesentliche Änderungen des
        
        
          
            AMG
          
        
        
          sowie der
        
        
          
            Verord-
          
        
        
          
            nung über die Anwendung der Guten klinischen Praxis
          
        
        
          
            bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit
          
        
        
          
            Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-
          
        
        
          
            Verordnung)
          
        
        
          zur Folge hatte. Probleme bereitete die
        
        
          Umsetzung der Regelungen, da eine Übergangsbe-
        
        
          stimmung seitens des Gesetzgebers nicht vorgese-
        
        
          hen wurde. Nach den neuen Regelungen wurde das
        
        
          Verfahren der EK bei der Bewertung von Prüfern
        
        
          sowie der Prüfung der Geeignetheit der Prüfstellen
        
        
          grundlegend geändert. Es werden von der EK nun-
        
        
          mehr nur noch ein Prüfer und dessen Stellvertreter
        
        
          pro Prüfstelle bewertet. Die Aufgaben des Prüfers
        
        
          sowie des Stellvertreters in einer Prüfstelle haben
        
        
          sich wesentlich verändert, deren Verantwortung
        
        
          sowie Haftung erhöht. Die einzureichende Prüf-
        
        
          stellenbeschreibung hat sich dadurch wesentlich
        
        
          geändert, insbesondere die Zusammensetzung der
        
        
          Mitglieder der Prüfgruppe und die Mindestvoraus-
        
        
          setzungen der Qualifikation der ärztlichen Mitglie-
        
        
          der der EK.
        
        
          
            Klinische Prüfungen nach demMedizinproduktegesetz
          
        
        
          
            (MPG)
          
        
        
          Der Sponsor darf mit einer klinischen Studie
        
        
          nach dem
        
        
          
            MPG
          
        
        
          erst beginnen, wenn die zuständige
        
        
          EK diese zustimmend bewertet und die zuständige
        
        
          Bundesoberbehörde diese genehmigt hat.
        
        
          Im September 2012 hat die Europäische Kommis-
        
        
          sion Entwürfe für die Überarbeitung der
        
        
          
            Richtlinien
          
        
        
          
            über aktive Implantate (0/385/EWG)
          
        
        
          ,
        
        
          
            Medizinproduk-
          
        
        
          
            te (93/42/EWG)
          
        
        
          und
        
        
          
            In-Vitro-Diagnostika (98/79/
          
        
        
          
            EG)
          
        
        
          vorgelegt. Mit diesen Entwürfen wird der EU-
        
        
          Rechtsrahmen für Medizinprodukte tiefgreifend
        
        
          verändert. Statt der drei Richtlinien soll es künftig
        
        
          zwei EU-Verordnungen geben: eine über Medizin-
        
        
          produkte sowie aktive Implantate und eine zweite
        
        
          über In-Vitro-Diagnostika. Die bisher obligatori-
        
        
          sche Einbeziehung von EKen in die Bewertung
        
        
          klinischer Prüfungen mit Medizinprodukten ist in
        
        
          diesem Entwurf nicht mehr vorgesehen. Die EK der
        
        
          Ärztekammer Nordrhein hat sich auch hier aktiv
        
        
          an der Kommentierung der Verordnungsvorschläge
        
        
          im Rahmen der BÄK durch die SKO EK LÄK sowie
        
        
          dem AkEk beteiligt.
        
        
          Sowohl die BÄK als auch der AkEk haben sich
        
        
          vehement für die Beibehaltung der Prüfung durch
        
        
          eine unabhängige, interdisziplinär besetzte EK für
        
        
          geplante Forschungsvorhaben vor Studienbeginn
        
        
          ausgesprochen. Dies ist ein wichtiger Beitrag zum
        
        
          Schutz der Studienteilnehmer, zur wissenschaftli-
        
        
          chen Qualität und zum Vertrauen der Öffentlich-
        
        
          keit in die klinische Forschung. Diese Forderung
        
        
          wurde bereits im Rahmen der Erörterungen in der
        
        
          Europäischen Kommission aufgegriffen. Nach dem
        
        
          
            Gründe für das Zurücksenden
          
        
        
          
            von Berichten
          
        
        
          
            • Fehlende Stellungnahme des
          
        
        
          
            Sponsors, dass die Sicherheit
          
        
        
          
            der Studienteilnehmer oder
          
        
        
          
            die Durchführung der Studie
          
        
        
          
            beeinträchtigt sein könnte.
          
        
        
          
            • SUE bzw. SUSAR hatte nach
          
        
        
          
            Aussage des Sponsors oder
          
        
        
          
            Leiters der klinischen Prüfung
          
        
        
          
            keine Relevanz für die von der
          
        
        
          
            EK beratene Studie.
          
        
        
          
            • SUSAR war nicht in der von
          
        
        
          
            der EK beratenen Studie
          
        
        
          
            aufgetreten, und es fehlte eine
          
        
        
          
            Diskussion der Relevanz für
          
        
        
          
            die Studie (bis 25.10.2012).
          
        
        
          
            • Die Ethikkommission war als
          
        
        
          
            beteiligte EK nicht zuständig.
          
        
        
          
            • Die Definition eines SUSARs
          
        
        
          
            wurde nicht beachtet.
          
        
        
          
            Doppelmeldung / ungenügen-
          
        
        
          
            de Angaben / unzureichende
          
        
        
          
            Lesbarkeit