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40  

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

- der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergi-

scher Erkrankungen

- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,

strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behand-

lungsverfahren

- Tabakentwöhnung und nichtmedikamentösen Therapie-

maßnahmen wie Patientenschulung und medizinischer Trai-

ningstherapie

- der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- sonographische Diagnostik von Lunge, Pleura und Thorax-

wandstrukturen, des rechten Herzens und des Lungenkreis-

laufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Medi-

astinums und transbronchiale Untersuchungen der Lunge

- flexible Bronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer La-

vage sowie sämtliche Biopsietechniken

- Pleuradrainage und Pleurodese sowie Durchführung von

perthorakalen Punktionen von Lunge oder pulmonalen

Raumforderungen

- Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit

starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren

- Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie

- Ganzkörperplethysmographien

- Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors

- Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmecha-

nik

- Unspezifische Hyperreagibilitätstestung der unteren Atem-

wege

- Blutgase und Säure-Basen-Haushalt im arteriellen Blut

- Belastungsuntersuchungen einschließlich Spiro-Ergometrie

- unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und

Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner, intrakutaner

und inhalativer Tests einschließlich Erstellung eines Thera-

pieplanes

- Hyposensibilisierung

- Mitwirkung bei Untersuchungen des Lungenkreislaufs ein-

schließlich Rechtsherzkatheter

- Inhalationstherapie

- Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie ein-

schließlich der Heimbeatmung

- zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie

supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen

der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auf-

tretender Komplikationen

- Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwa-

chung

13.9 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und

Rheumatologie

(Rheumatologe / Rheumatologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompe-

tenz Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der

vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungs-

inhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-

terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet

Innere Medizin und

- 36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch wäh-

rend der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleis-

tet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen

erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindes-

tens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Inhalten der Basisweiterbildung

- der Erkennung und konservativen Behandlung der rheu-

matischen Erkrankungen und Osteopathien sowie insbe-

sondere der immunsuppressiven und -modulatorischen

medikamentösen Therapie entzündlich-rheumatischer Sys-

temerkrankungen wie den Kollagenosen, den Vaskulitiden,

den entzündlichen Muskelerkrankungen, den chronischen

Arthritiden und Spondyloarthropathien und der speziellen

Schmerztherapie rheumatischer Erkrankungen

- der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen

und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen

- der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und

Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

- der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Ein-

ordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen

Parametern in das Krankheitsbild

- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,

strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behand-

lungsverfahren

- der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arth-

rosonographien

- lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehand-

lungen

- mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und

Quetschpräpartes von Organpunktaten einschließlich Un-

tersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzäh-

lung

- rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik ein-

schließlich Synovialanalyse

- Kapillarmikroskopie

- Osteodensitometrie

Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere Medizin

anstelle von § 20 Abs. 8, der keine Anwendung findet

1) Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-

dungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin

sowie deren Schwerpunkten begonnen haben, können diese

nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsord-

nung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.

2) Kammerangehörige, die eine Schwerpunktbezeichnung im

Gebiet Innere Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen

die entsprechende Facharztbezeichnung nach dieser Weiter-

bildungsordnung zu führen.

3) Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet §

20 Abs. 4 bis 7 Anwendung.