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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein
- der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergi-
scher Erkrankungen
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behand-
lungsverfahren
- Tabakentwöhnung und nichtmedikamentösen Therapie-
maßnahmen wie Patientenschulung und medizinischer Trai-
ningstherapie
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- sonographische Diagnostik von Lunge, Pleura und Thorax-
wandstrukturen, des rechten Herzens und des Lungenkreis-
laufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Medi-
astinums und transbronchiale Untersuchungen der Lunge
- flexible Bronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer La-
vage sowie sämtliche Biopsietechniken
- Pleuradrainage und Pleurodese sowie Durchführung von
perthorakalen Punktionen von Lunge oder pulmonalen
Raumforderungen
- Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit
starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
- Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie
- Ganzkörperplethysmographien
- Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
- Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmecha-
nik
- Unspezifische Hyperreagibilitätstestung der unteren Atem-
wege
- Blutgase und Säure-Basen-Haushalt im arteriellen Blut
- Belastungsuntersuchungen einschließlich Spiro-Ergometrie
- unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und
Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner, intrakutaner
und inhalativer Tests einschließlich Erstellung eines Thera-
pieplanes
- Hyposensibilisierung
- Mitwirkung bei Untersuchungen des Lungenkreislaufs ein-
schließlich Rechtsherzkatheter
- Inhalationstherapie
- Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie ein-
schließlich der Heimbeatmung
- zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie
supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen
der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auf-
tretender Komplikationen
- Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwa-
chung
13.9 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und
Rheumatologie
(Rheumatologe / Rheumatologin)
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompe-
tenz Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungs-
inhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-
terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet
Innere Medizin und
- 36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie, davon
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch wäh-
rend der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleis-
tet werden
Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen
erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindes-
tens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Inhalten der Basisweiterbildung
- der Erkennung und konservativen Behandlung der rheu-
matischen Erkrankungen und Osteopathien sowie insbe-
sondere der immunsuppressiven und -modulatorischen
medikamentösen Therapie entzündlich-rheumatischer Sys-
temerkrankungen wie den Kollagenosen, den Vaskulitiden,
den entzündlichen Muskelerkrankungen, den chronischen
Arthritiden und Spondyloarthropathien und der speziellen
Schmerztherapie rheumatischer Erkrankungen
- der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen
und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen
- der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und
Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Ein-
ordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen
Parametern in das Krankheitsbild
- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen,
strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behand-
lungsverfahren
- der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arth-
rosonographien
- lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehand-
lungen
- mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und
Quetschpräpartes von Organpunktaten einschließlich Un-
tersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzäh-
lung
- rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik ein-
schließlich Synovialanalyse
- Kapillarmikroskopie
- Osteodensitometrie
Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere Medizin
anstelle von § 20 Abs. 8, der keine Anwendung findet
1) Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-
dungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin
sowie deren Schwerpunkten begonnen haben, können diese
nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsord-
nung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.
2) Kammerangehörige, die eine Schwerpunktbezeichnung im
Gebiet Innere Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen
die entsprechende Facharztbezeichnung nach dieser Weiter-
bildungsordnung zu führen.
3) Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet §
20 Abs. 4 bis 7 Anwendung.