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50  

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

Facharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheits-

wesen ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableis-

tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-

dungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Wei-

terbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 24 Monate entsprechend Rechtsverordnung nach § 46 Heil-

BerG NRW

- 36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenver-

sorgung, davon

- 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Verfahren, Normen und Standards der öffentlichen Ge-

sundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung

- Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und Ge-

sundheitsberichterstattung

- der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutio-

nen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung,

Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz

- der Erstellung von amtlichen/amtsärztlichen Gutachten

- Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen

rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssiche-

rung und des Gesundheitsschutzes

- der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung

der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Ver-

besserung des Gesundheitsschutzniveaus

- hygienischem Qualitätsmanagement in Institutionen und öf-

fentlichen Einrichtungen

- der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation

von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung,

Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölke-

rungsgruppen

- der Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicher-

stellung von Gesundheitshilfen und der ärztlichen Betreuung

für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichen-

de gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist

- der Beratung, Vorbeugung, dem Monitoring, der Surveillance

und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertrag-

barer Erkrankungen bei Einzelnen und in definierten Bevöl-

kerungsgruppen

- der Risikoanalyse, -bewertung, -kommunikation und -ma-

nagement infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter

gesundheitlicher Belastungen und Schädigungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

- Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezoge-

ner Planungen

- Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des Ge-

sundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen

- Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Prä-

ventionsprogrammen sowie deren Umsetzung und Bewer-

tung

- bevölkerungsbezogenes gesundheitliches Monitoring und

Surveillance übertragbarer und nicht übertragbarer Erkran-

kungen

- Analyse und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen

und -gefahren

- hygienische Begehungen, Bewertungen und Gefährdungs-

analysen

23. Gebiet Pathologie

Definition:

Das Gebiet Pathologie umfasst die Erkennung von Krankhei-

ten, ihrer Entstehung und ihrer Ursachen durch die morpho-

logiebezogene Beurteilung von Untersuchungsgut oder durch

Obduktion und dient damit zugleich der Beratung und Unter-

stützung der in der Behandlung tätigen Ärzte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pathologie ist die Erlangung

von Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2 nach Ableistung der

vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungs-

inhalte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1

und 23.2

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbe-

fugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der speziellen pathologischen Anatomie der verschiedenen

Körperregionen

- der Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer Unter-

suchungen und epikritischer Auswertungen

- der makroskopischen Beurteilung und der Entnahme mor-

phologischen Materials für die histologische und zytologi-

sche Untersuchung einschließlich der Methoden der techni-

schen Bearbeitung und Färbung

- der Aufbereitung und Befundung histologischer und zytolo-

gischer Präparate einschließlich bioptischer Schnellschnitt-

untersuchungen

- den speziellen Methoden der morphologischen Diagnostik

einschließlich der Immunhistochemie, der Morphometrie,

der Molekularpathologie, z. B. Nukleinsäure- und Proteinun-

tersuchungen und der Zytogenetik

- der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende Un-

tersuchungen

- der fotografischen Dokumentation

- der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Erkennung

von Krankheiten und ihren Ursachen, der Überwachung des

Krankheitsverlaufes und Bewertung therapeutischer Maß-

nahmen einschließlich der Durchführung von klinisch-patho-

logischen Konferenzen

23.1 Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie

(Neuropathologe/Neuropathologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbil-

dung die Erlangung der Facharztkompetenz Neuropathologie

nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten

und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie und