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energie | wasser-praxis
10/2014
eingebundenen Akteure aufgezeigt. In
diesem Beitrag wird nun die Rolle des
Asset Managers im Zusammenspiel
mit der Rolle des Regulierungsmana-
gers näher betrachtet
(Abb. 2)
.
Der Regulierungsmanager in der Rolle
als Kommunikationsbevollmächtigter
eines Netzbetreibers ist in seiner Au-
ßenwahrnehmung die Schnittstelle
zur Regulierungsbehörde. In dieser
Funktion sichert er die Einhaltung der
gesetzlichen und regulatorischen Vor-
gaben. In der Innenwahrnehmung
übernimmt er eine strategische und
eine operative Aufgabe. Die operative
Aufgabe des Regulierungsmanagers ist
es, die von der Regulierungsbehörde
angeforderten technischen (z. B. Netz-
längen, Dauer Versorgungsunterbre-
chungen, Anzahl Anschlusspunkte)
turparametern über statistischeMetho-
den (DEA und SFA) in einem Bench-
marksystemermittelt, wodurch sich für
jeden Netzbetreiber ein individueller
Effizienzwert ergibt. Dieser resultieren-
de Effizienzwert definiert, wie steil der
Erlöspfad in der Regulierungsperiode
abgesenkt wird. In den Benchmark flie-
ßen nur die Kosten ein, die vom Netz-
betreiber nicht dauerhaft nicht beein-
flussbar im Sinne des §11 Abs. 2 der
ARegV sind. Die dort aufgeführte Liste
ist abschließend. Die verbleibenden
Kosten (Kosten des Ausgangsniveaus
abzüglich dauerhaft nicht beeinfluss-
barer Kosten) werden mittels des Effi-
zienzwertes aufgeteilt in:
•
beeinflussbare Kosten (= ineffiziente
Kosten) und
•
vorübergehend nicht beeinflussbare
Kosten (= effiziente Kosten).
Da es sich dabei jeweils um eine rech-
nerische Größe handelt, sind keine
Bezüge und damit keine Rückschlüsse
zu Einzelpositionen mehr möglich,
d. h. beispielsweise, dass Instandhal-
tungsaufwendungen weder dem einen
noch dem anderen Bestandteil der
Erlösobergrenze zuordenbar sind.
Die Bundesnetzagentur muss dem
Wirtschaftsministeriumbis 31. Dezem-
ber 2014 einen Bericht zur Evaluierung
der Anreizregulierung vorlegen. Auf-
bauend auf diesen Bericht wird durch
das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWi) die bestehende
Regulierungssystematik mehr oder we-
nig stark angepasst werden. Da es sich
bei (Investitions-)Entscheidungen im
Netzbereich um Entscheidungen mit
sehr langfristigen Auswirkungen han-
delt, ist die momentane Situation der
Ungewissheit über die künftigen Rah-
menbedingungen unbefriedigend. Für
die Erstellung einer integrierten Pla-
nung müssen daher Prämissen gesetzt
werden, wie sich der künftige Regulie-
rungsrahmen entwickeln wird. In der
Regel wird vereinfachend als Prämisse
gesetzt werden, dass der Regulierungs-
rahmen unverändert bleibt.
Einbindung des Regulierungsmana
gers in den Instandhaltungsprozess
Im ersten Teil der Veröffentlichungs-
reihe wurden die Rollen und Aufgaben
der in den Instandhaltungsprozess
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
Kosten
Erlöse
1. Regulierungsperiode 2. Regulierungsperiode
3. Regulierungsperiode
Abb. 1:
System der Anreizregulierung
Quelle: die Autoren
B O H R S E R V I C E