9
energie | wasser-praxis
10/2014
Kürze auch noch eine neue Mess- und Eichver-
ordnung (MessEV) und eine erneut überarbei-
tete Eichkostenverordnung (obwohl die Kosten
im Jahr 2013 bereits um etwa 10 Prozent ange-
hoben wurden) folgen. Der letzte Schritt wur-
de erforderlich, da die erhobenen Gebühren
gemäß MessEG § 59 zukünftig kostendeckend
sein müssen und dies bisher nicht immer ge-
geben war.
Für die letzten beiden genannten Dokumente
liegen bisher nur Entwürfe vor. Daher wird
im Folgenden überwiegend auf die Neuerun-
gen aus dem MessEG eingegangen. Gegebe-
nenfalls werden im jeweiligen Zusammen-
hang jedoch bereits Anmerkungen zu den zu
erwartenden Inhalten der Verordnungen an-
geführt. Der Schwerpunkt der Betrachtungen
liegt dabei auf den Auswirkungen, die das
Gesetz auf die Tätigkeiten der Verwender von
Wasserzählern hat.
•
Es findet ein Wechsel vom Präventivsystem
zum Repressivsystem statt. Aus diesem
Grund bekommt die Überwachung des
Marktes und der Messgeräteverwender durch
die Eichaufsichtsbehörden einen deutlich
höheren Stellenwert als bisher. Ebenso wer-
den die Warenannahmeprüfungen durch
die Messgeräteverwender wichtiger, als es
bisher der Fall war.
•
Die MID bringt bei Wasserzählern komplett
neue Bezeichnungen: Die bisherigen Bezeich-
nungen Q
min
, Q
t
, Q
n
und Q
max
werden abge-
löst durch Q
1
, Q
2
, Q
3
und Q
4
. Außerdem gibt
es andere Abhängigkeiten zwischen diesen
Größen (z. B. R-Faktor auf dem Zähler an
Stelle der metrologischen Klasse und Q
4
=
1,25 x Q
3
statt Q
max
= 2 x Q
n
)
(Abb. 3)
.
•
Entgegen den ursprünglichen Vermutungen
[2] fallen auch Verbundzähler unter die MID.
Diese werden zukünftig ein Zähler mit zwei
Zählwerken sein (statt bisher zwei Zähler).
Weitere Details können der Richtlinie selbst
[1] oder [2] entnommen werden.
Am 1. Januar 2015 tritt außerdem das bereits
2013 verkündete „Gesetz über das Inverkehr-
bringen und die Bereitstellung von Messgerä-
ten auf dem Markt, ihre Verwendung und Ei-
chung sowie über Fertigpackungen (Mess- und
Eichgesetz – MessEG)“ [3] vollumfänglich in
Kraft (einige Teile sind bereits im Laufe des
Jahres 2014 in Kraft getreten, diese hatten je-
doch für die Anwender von Messgeräten bisher
keine direkten Auswirkungen). Ebenso wird in
Abb. 1:
Regelungen der MID
Quelle: Stefanski
Periodische
Nacheichung
Inverkehrbringen
„Ersteichung“
Konformität der Bauart
„Zulassung“
Behörde
oder
(staatlich)
anerkannte
Prüfstelle
EWG
Bauartzulassung
Nationale
Bauartzulassung
MID
M 07 0103
D
XX
X.XXX.XX
X.XXX
XX.XX
Eichstempel durch
Behörde oder staatlich
anerkannte Prüfstelle
07
WH
6
88
D8
4
Konformitätsprüfung
unter Beteiligung benannter
Stellen ersetzt EWG-Bauart-
zulassung
und
-Ersteichung