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energie | wasser-praxis
10/2014
Kürze auch noch eine neue Mess- und Eichver-
ordnung (MessEV) und eine erneut überarbei-
tete Eichkostenverordnung (obwohl die Kosten
im Jahr 2013 bereits um etwa 10 Prozent ange-
hoben wurden) folgen. Der letzte Schritt wur-
de erforderlich, da die erhobenen Gebühren
gemäß MessEG § 59 zukünftig kostendeckend
sein müssen und dies bisher nicht immer ge-
geben war.
Für die letzten beiden genannten Dokumente
liegen bisher nur Entwürfe vor. Daher wird
im Folgenden überwiegend auf die Neuerun-
gen aus dem MessEG eingegangen. Gegebe-
nenfalls werden im jeweiligen Zusammen-
hang jedoch bereits Anmerkungen zu den zu
erwartenden Inhalten der Verordnungen an-
geführt. Der Schwerpunkt der Betrachtungen
liegt dabei auf den Auswirkungen, die das
Gesetz auf die Tätigkeiten der Verwender von
Wasserzählern hat.
Es findet ein Wechsel vom Präventivsystem
zum Repressivsystem statt. Aus diesem
Grund bekommt die Überwachung des
Marktes und der Messgeräteverwender durch
die Eichaufsichtsbehörden einen deutlich
höheren Stellenwert als bisher. Ebenso wer-
den die Warenannahmeprüfungen durch
die Messgeräteverwender wichtiger, als es
bisher der Fall war.
Die MID bringt bei Wasserzählern komplett
neue Bezeichnungen: Die bisherigen Bezeich-
nungen Q
min
, Q
t
, Q
n
und Q
max
werden abge-
löst durch Q
1
, Q
2
, Q
3
und Q
4
. Außerdem gibt
es andere Abhängigkeiten zwischen diesen
Größen (z. B. R-Faktor auf dem Zähler an
Stelle der metrologischen Klasse und Q
4
=
1,25 x Q
3
statt Q
max
= 2 x Q
n
)
(Abb. 3)
.
Entgegen den ursprünglichen Vermutungen
[2] fallen auch Verbundzähler unter die MID.
Diese werden zukünftig ein Zähler mit zwei
Zählwerken sein (statt bisher zwei Zähler).
Weitere Details können der Richtlinie selbst
[1] oder [2] entnommen werden.
Am 1. Januar 2015 tritt außerdem das bereits
2013 verkündete „Gesetz über das Inverkehr-
bringen und die Bereitstellung von Messgerä-
ten auf dem Markt, ihre Verwendung und Ei-
chung sowie über Fertigpackungen (Mess- und
Eichgesetz – MessEG)“ [3] vollumfänglich in
Kraft (einige Teile sind bereits im Laufe des
Jahres 2014 in Kraft getreten, diese hatten je-
doch für die Anwender von Messgeräten bisher
keine direkten Auswirkungen). Ebenso wird in
Abb. 1:
Regelungen der MID
Quelle: Stefanski
Periodische
Nacheichung
Inverkehrbringen
„Ersteichung“
Konformität der Bauart
„Zulassung“
Behörde
oder
(staatlich)
anerkannte
Prüfstelle
EWG
Bauartzulassung
Nationale
Bauartzulassung
MID
M 07 0103
D
XX
X.XXX.XX
X.XXX
XX.XX
Eichstempel durch
Behörde oder staatlich
anerkannte Prüfstelle
07
WH
6
88
D8
4
Konformitätsprüfung
unter Beteiligung benannter
Stellen ersetzt EWG-Bauart-
zulassung
und
-Ersteichung
1,2,3,4,5,6,7,8 10,11,12,13,14,15,16,17,18,19,...132
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