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T E C H N I K
energie | wasser-praxis
10/2014
•
Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der
Konformitätsbewertung zu ermitteln, soweit
es für Verfahren der Konformitätsbewertung
für Messgeräte keine harmonisierte Norm
oder normativen Dokumente gibt;
•
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um
die Pflichten von Personen näher zu bestim-
men, die Messgeräte oder Messwerte verwen-
den.
Markt- und Verwendungsüberwachung
Abschnitt 6 befasst sich mit der metrologi-
schen Überwachung. Hier gilt es zwischen
Markt- und Verwendungsüberwachung zu un-
terscheiden.
Die Überwachung der in Verkehr gebrachten
Produkte obliegt in der Regel den nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden. Diese haben
eine wirksame Marktüberwachung auf der
Grundlage eines entsprechenden Konzepts zu
gewährleisten. Die Maßnahmen erfolgen stich-
probenartig und sind gegen den jeweils betrof-
fenen Wirtschaftsakteur gerichtet. Unbescha-
det der Maßnahmen im Rahmen der Verwen-
dungsüberwachung sind Maßnahmen gegen
jede andere Person nur zulässig, solange ein
bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere
Weise abgewehrt werden kann.
Anhand von Stichproben kontrollieren die
zuständigen Behörden, ob beim Verwenden
von Messgeräten und Messwerten die erforder-
lichen Vorschriften beachtet werden (z. B. ord-
nungsgemäßes Aufstellen und Eignung für den
vorgesehenen Verwendungszweck, ordnungs-
gemäßes Verwenden entsprechend den Anga-
ben des Herstellers, ordnungsgemäße Kenn-
zeichnung und Sicherung, nachträgliche Ver-
änderungen amMessgerät …). Hierzu können
sie Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräu-
me, in oder auf denen Messgeräte verwendet
werden, zu den üblichen Betriebs- und Ge-
schäftszeiten betreten. Das Betreten von
Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Ver-
hütung dringender Gefahren für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Die Behörden und ihre Beauftragten sind be-
fugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder
prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem
Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Der be-
troffene Verwender oder derjenige, in dessen
RäumlichkeitenMessgeräte verwendet werden,
hat die Maßnahmen zu dulden und die Behör-
den sowie deren Beauftragte zu unterstützen.
Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den
Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine
Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich,
so kann sie das weitere Verwenden des Mess-
geräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen
Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die
Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüg-
lich vornehmen.
Befundprüfung
Bezüglich der Befundprüfung gibt es keine
Neuerungen (jeder, der ein begründetes Inter-
esse hat, kann diese beantragen), ebenso nicht
bei den Zuständigkeiten für Eichungen (es
bleibt bei den Eichbehörden und den staatlich
anerkannten Prüfstellen).
Abschnitt 4
Abschnitt 4 beschäftigt sich ausschließlich mit
Fertigpackungen und wird daher hier nicht nä-
her betrachtet.
Regelermittlungsausschuss
Die bisherigen Aufgaben der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt (PTB) (Abschnitt
5) bleiben erhalten und werden um das Ein-
setzen eines Regelermittlungsausschusses er-
weitert, dem sachverständige Institutionen
und Verbände angehören sollen. Dessen Auf-
gaben ist es, auf der Grundlage des Standes
der Technik:
•
Regeln und technische Spezifikationen zu
ermitteln, um die wesentlichen Anforderun-
gen an Messgeräte zu konkretisieren, zu er-
gänzen und zu prüfen, soweit es für einMess-
gerät keine harmonisierte Norm oder norma-
tiven Dokumente gibt;
Abb. 3:
Neue Bezeichnungen
der MID
Quelle: Stefanski
Begriffe:
Mindestdurchfluss
Q
1
Q
2
/Q
1
= 1,6
Übergangsdurchfluss
Q
2
R = Q
3
/Q
1
> = 10 (EN 14154)
Dauerdurchfluss
Q
3
Q
4
/Q
3
= 1,25
Überlastdurchfluss
Q
4
Durchfluss in m
3
/h
+5
+2
0
-2
-5
Messfehler in %
Fehlerkurve (Beispiel)
Q
1
Q
3
Q
2
Q
4