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T E C H N I K
energie | wasser-praxis
10/2014
denindex bezeichneten Wert durch den Zeitge-
ber des KA zu generieren und zusammen mit
demZählerstand zu übertragen. Die Auswertung
des Sekundenindex ist in der derzeit gültigen
Version 1.0 der TR nicht vorgesehen. ImRahmen
der Weiterentwicklung der TR ist zu empfehlen,
dies zu ändern und hierdurch gegebenenfalls die
Nutzung weiterer Tarife zu ermöglichen.
Zurzeit arbeiten der FNNund der DVGWin einer
gemeinsamen Arbeitsgruppe an der Erstellung
von Lastenheften für verschiedene Typen von
KA. Die Lastenhefte sollen sowohl die aus eich-
rechtlicher Sicht notwendigen Anforderungen
als auch normative Vorgaben für die Verwen-
dung, z. B. für die Interoperabilität, zusammen-
fassen. Eine Unterarbeitsgruppe, in der auch das
BSI und Experten der OMS-Gruppe vertreten
sind, soll ausloten, wie mithilfe des Sekunden-
index funkbasierte KA für Tarife auf Basis von
Registrierperioden mit einem Viertel oder einer
Stunde Dauer ertüchtigt werden können.
Entsprechend dem Eichrecht ist der KA eine
Zusatzeinrichtung und unterliegt der Eich-
pflicht. Die Beteiligten gehen aber davon aus,
dass gegenüber den für Versorgungsmessgeräte
üblichen Modulen für das Inverkehrbringen
(Modul D, F und H1) auch Module mit geringe-
ren Anforderungen durch die regelsetzenden
Gremien in Betracht gezogen werden. Eine Prü-
fung entsprechend der noch auszuarbeitenden
Testspezifikation nach der TR und eine Baumus-
terprüfung nach Modul B gemäß demMessEG
werden aus heutiger Sicht aber auf jeden Fall
erforderlich sein.
Display
Der staatlich organisiertemetrologische Verbrau-
cherschutz kennt imFall der Verbrauchsmessge-
räte ein einfaches Grundgesetz: Der Letztver-
braucher muss mit billigem Aufwand unter He-
ranziehung allein seines Versorgungsvertrages
und einer eichrechtlich vertrauenswürdigen
Messwertanzeige seine Verbrauchsabrechnung
kontrollieren können. Ein eichrechtlich relevan-
ter Messvorgang endet also gewissermaßen erst
imKopf des Letztverbrauchers. Die Interaktions-
schnittstelle zwischen Messgerät und Mensch
gehört noch in den Zuständigkeitsbereich des
eichrechtlichen, metrologischen Verbraucher-
schutzes. Vor diesemHintergrund hatte sich die
PTB in der Anfangsphase der Entwicklung der
TR vehement dafür eingesetzt, dass PP und TR
ein in das Gateway-Gehäuse integriertes Display
für Verrechnungszwecke genutzt werden und
sind in Bezug auf die Registrierperiode als ge-
stört zu kennzeichnen.
Während diese Forderungen bei einer bidirek-
tionalen, drahtgebundenen Kommunikation
und bei üblichen Registrierperiodenlängen
von z. B. 15 Minuten relativ leicht zu erfüllen
sind, ist dies bei batteriebetriebenen Zählern
oder KA mit Funkübertragung problematisch.
Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass
je nach Auslastung des zur Verfügung stehen-
den Funkfrequenzbandes fehlerhafte Übertra-
gungsversuche aufgrund von Kollisionen mit
anderen Sendern zu erwarten sind. Werden die
Sendezeitpunkte t
S,n
der Kommunikationsad-
apter durch eine geringe, zufällige Zeitspanne
variiert, können Kollisionen der Adapter un-
tereinander verringert werden. Andererseits
kann der zur internen Zeitsteuerung genutzte
Zeitgeber im KA bei unidirektionaler Kommu-
nikation nicht synchronisiert werden, sodass
die Sendezeitpunkte t
S,n
aufgrund seiner Un-
genauigkeit nach längerer Betriebszeit nicht
mehr synchron zum Registrierperiodenraster
(Abb. 2)
sind. Wird im Verhältnis zur Regist-
rierperiodenlänge häufig gesendet, kann er-
reicht werden, dass mit hoher Wahrscheinlich-
keit innerhalb der genannten Akzeptanzgren-
zen erfolgreiche Übertragungen stattfinden.
Dementsprechend können mit funkbasierten
KA und einem Sendeintervall von 20 Minuten
derzeit nur der Tarif 1 (datensparsamer Tarif,
monatliche Abrechnung) und der Tarif 6 (ta-
gesgenaue Abrechnung) gemäß TR realisiert
werden. Dies wird für den Gasbereich auch aus
heutiger Sicht als ausreichend angesehen.
Das in der TR vorgeschriebene Protokoll für die
Funkübertragung, die Open-Metering-Specifi-
cation (OMS) [8], gestattet es, einen als Sekun-
t
- Sendezeitpunkte des KA
s,n
t - zeitliche Akzeptanzfenster des SMGW (216s)
a,n
t
- gesetzliche Zeit
g
t
- Zeit des internen Zeitgebers im KA
si
t - Registrierperiode (1h)
MP
t
a,2
t
a,1
t
s,1
t
s,2
t
MP
S
S
t
a,n+1
t
a,n
t
s,n
t
s,n+1
S
S
längere
Betriebszeit
t
si
t
g
Abb. 2:
Auswirkungen der
zeitlichen Ungenauigkeit des
internen Zeitgebers tsi im KA
bei unidirektionaler
Kommunikation
Quelle: R. Kramer, PTB
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