energie | wasser-praxis
10/2014
Behörden auf Verlangen die Auskünf-
te zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind.
Anerkennung von Prüfstellen
Für staatlich anerkannte Prüfstellen ist
Abschnitt 8 von besonderem Interesse.
In § 62 Absatz 4 ist aufgeführt: „Aner-
kennungen von Prüfstellen zur Ei-
chung vonMessgeräten für Elektrizität,
Gas, Wasser oder Wärme, die bis zum
31. Dezember 2014 nach § 49 der Eich-
ordnung in der bis dahin geltenden
Fassung erteilt worden sind, behalten
ihre Gültigkeit bis längstens zum 31.
Dezember 2016; …“ Was bedeutet das
für die Praxis? Hierzu gibt der Entwurf
der MessEV weitere Informationen. In
§ 43 des vorliegenden Entwurfs steht:
„Die Prüfstelle unterhält ein den aner-
kannten Regeln der Technik entspre-
chendes Qualitätsmanagementsystem,
das der Art, der Bedeutung und dem
Umfang der durchzuführenden Tätig-
keiten entspricht und das eine eindeu-
tige Trennung zwischen den Aufgaben,
die die Prüfstelle im Rahmen der Aner-
kennungwahrnimmt, und den übrigen
Aufgaben sicherstellt.“ § 58 ergänzt:
„§ 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich
anerkannte Prüfstellen anzuwenden,
die bis zum Ablauf des 31. Dezember
2014 nach § 49 der Eichordnung in der
bis dahin geltenden Fassung anerkannt
worden sind.“ Für die Praxis bedeutet
dies, dass vorhandene Prüfstellen auch
ohne Erfüllung der Forderung nach
einem den genannten Anforderungen
entsprechenden Qualitätsmanage-
mentsystem bis zum 31. Dezember
2016 ihre Tätigkeit weiterführen kön-
nen. Danach erlischt die bestehende
Anerkennung jedoch und ist neu zu
beantragen, sodass dann auch die ak-
tuellen Anforderungen, insbesondere
die Forderung nach dem Qualitätsma-
nagementsystem, greifen.
Eichgültigkeitsdauer
Die bestehenden und bekannten
Eichgültigkeitsdauern werden zu-
nächst nicht angepasst, ebenso bleibt
es bei der Verlängerungsmöglichkeit
der Eichgültigkeitsdauer über das
Stichprobenverfahren. Im Rahmen
der weiteren „Modernisierung des
Eichrechts“ ist jedoch geplant, diesen
Themenkomplex nach Abschluss der
aktuell laufenden Überarbeitung auf-
zugreifen.
Fazit
Aus den genannten Ausführungen ist
ersichtlich, dass auf alle Akteure, die
sichmit der Erfassung vonMesswerten
im abrechnungstechnischen Verkehr
und deren Verarbeitung beschäftigen,
einige Veränderungen zukommen.
Spätestens jetzt ist es daher wichtig,
sich genauer mit diesen anstehenden
Änderungen zu befassen.
Literatur:
[1] Richtlinie 2014/32/EU des europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-
stellung von Messgeräten auf dem Markt.
[2] EG-Messgeräterichtlinie – Welche Auswirkungen sind
für die Wasserversorgungsunternehmen zu erwarten?,
GWF Wasser/Abwasser 148 (2007) Nr. 13.
[3] Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung
von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und
Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eich-
gesetz – MessEG).
Dipl.-Ing. Frank Stefanski
ist Leiter
der Abteilung Zählerwesen bei der
GELSENWASSER AG.
Kontakt:
GELSENWASSER AG
Willy-Brandt-Allee 26
45891 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 708-436
E-Mail:
Internet:
Der Autor
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