Eichpflicht
Nicht neu ist, dass Messgeräte nicht ungeeicht
verwendet werden dürfen. Für Messgeräte mit
CE-M-Kennzeichnung beginnt die Eichfrist
mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen
geeichten Messgeräten für die Dauer der mit
dem Inverkehrbringen beginnenden jeweili-
gen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser
Eichfrist keiner Eichung. Bezüglich des vorzei-
tigen Endes der Eichfrist gibt es keine Neue-
rungen. Bei Softwareaktualisierungen dürfen
Messgeräte wieder verwendet werden, wenn
die zuständige Behörde dies genehmigt hat.
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts blei-
ben hiervon unberührt.
Für die verspätete Eichung wurde folgende
Regelung getroffen: Hat der Verwender die
Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf
der Eichfrist beantragt und das zur Eichung
seinerseits Erforderliche getan oder angeboten,
steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eich-
frist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Über-
prüfung einem geeichtenMessgerät gleich. Hat
der Verwender die Eichung zu einem späteren
schem Weg oder per Telefax zur Verfügung
steht. Die Behörden bestätigen den Eingang
der Anzeigen.
Anforderungen an die Verwendung
von Messwerten
Neu ist auch, dass konkrete Anforderungen an
die Verwendung von Messwerten gestellt wer-
den. Wer Messwerte verwendet, muss sich ver-
gewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt, und sich vom Verwen-
der des Messgerätes das Einhalten der Ver-
pflichtungen bestätigen lassen. Zur Ermittlung
der Werte muss ein Messgerät bestimmungs-
gemäß verwendet worden sein und sie müssen
auf das jeweilige Messergebnis zurückführbar
sein. Außerdemmüssen Rechnungen auf Basis
dieser Messwerte vom Rechnungsempfänger
in einfacher Weise nachvollzogen werden kön-
nen (gegebenenfalls mit bereitzustellenden
Hilfsmitteln). Bei Einhaltung der Vorgaben des
Regelermittlungsausschussess in diesem Zu-
sammenhang wird vermutet, dass die wesent-
lichen Anforderungen beim Verwenden von
Messgeräten und Messwerten erfüllt werden.