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T E C H N I K
energie | wasser-praxis
10/2014
rechtlich motivierten Vorschriften des
BSI und andererseits durch die aus dem
metrologischenVerbraucherschutzmo-
tivierten Anforderungen des Eichrechts
möglichst auszuschließen. Die Zweck-
mäßigkeit einer systematischen Ein-
bindung von eichrechtlichen Instan-
zen bei der Entwicklung der BSI-An-
forderungen wird durch das EnWG
explizit anerkannt. Dies geschieht z. B.
durch den Hinweis auf das Erfordernis
der Eichrechtskonformität der Mess-
systeme in den §§ 21 b und e. Aber
auch die Erwähnung der PTB im § 21
i als neben dem BSI und der Bundes-
netzagentur gleichberechtigte, poten-
zielle Kompetenzträgerin bei der Wei-
terentwicklung des energiewirt-
schaftsrechtlichen Anforderungswer-
kes für die Messsysteme bringt die
vom Gesetzgeber gesehene Notwen-
digkeit der Berücksichtigung des me-
trologischen Verbraucherschutzes bei
der Einführung intelligenter Ver-
brauchsmesssysteme zum Ausdruck.
Bereits Mitte des Jahres 2011 haben
BSI und PTB damit begonnen, mittels
einer Cross-Referenz-Tabelle Lücken,
Redundanzen und Kollisionen der gel-
tenden PTB-A 50.7 „Anforderungen
an elektronische und softwaregesteu-
erte Messgeräte und Zusatzeinrichtun-
gen für Elektrizität, Gas, Wasser und
Wärme“ [4] mit den Vorschriften-Ent-
Das EnWG [1] führt
als zentrale Be-
griffe die „Messeinrichtungen“ und
die „Messsysteme“ ein. Ein Messsys-
tem im Sinne des EnWG ist eine in ein
Kommunikationsnetz eingebundene
„Messeinrichtung zur Erfassung elek-
trischer Energie“, die den tatsächli-
chen Energieverbrauch und die tat-
sächliche Nutzungszeit widerspiegelt
(EnWG § 21 d). Aber in dem Gesetz
geht es nicht nur um Strom. Neue
„Messeinrichtungen für Gas“ dürfen
nach ihm nur verbaut werden, wenn
sie sicher mit einem Messsystem im
vorgenannten Sinne verbunden wer-
den können. Sie dürfen ferner nur
dann eingebaut werden, wenn sie
auch die Anforderungen einhalten,
die zur Gewährleistung des Daten-
schutzes, der Datensicherheit und In-
teroperabilität an Messeinrichtungen
zur Erfassung elektrischer Energie
vom EnWG an Stromzähler (EnWG §
21 f) gestellt werden. Für in ein Kom-
munikationsnetz eingebundene Gas-
und Elektrizitätszähler gelten damit
faktisch gleiche kommunikations-
technische Anforderungen und unter
diesen insbesondere jene, die die An-
bindung an Netze für die Weitver-
kehrskommunikation (WAN) aus-
schließlich über eine spezielle Kom-
munikationseinheit betreffen. Diese
spezielle Einheit, für die sich inzwi-
schen die Bezeichnung „Smart-Meter-
Gateway“ (SMGw) etabliert hat, ist
Hauptgegenstand der nachfolgenden
Betrachtungen.
PTB-Anforderungen 50.8
„Anforderungen an das Smart
Meter Gateway“
Zur Konkretisierung der Anforderun-
gen des EnWG an das Smart-Meter-
Gateway hat das Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik (BSI)
imAuftrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie (BMWi)
im Jahr 2010 mit der Ausarbeitung ei-
nes „Protection Profile for the Gateway
of a Smart Metering System“ (PP) [2]
und einer „Technischen Richtlinie An-
forderungen an die Interoperabilität
der Kommunikationseinheit eines in-
telligenten Messsystems“ (TR) [3] be-
gonnen. Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt (PTB) wird seitens des
BMWi und des BSI seit Ende 2010 über
die Entwicklungsarbeiten an den ge-
nannten BSI-Anforderungskatalogen
an das Smart-Meter-Gateway infor-
miert und dazu angehört. Einwichtiges
Ziel dieser Beteiligung ist, eine Berück-
sichtigung eichrechtlicher Belange in
den BSI-Anforderungskatalogen sicher-
zustellen. Ein weiteres Ziel besteht da-
rin, die Erhebung redundanter oder
sich widersprechender Anforderungen
einerseits durch die energiewirtschafts-
Eichrechtliche Anforderungen
an Smart-Meter-Gateways
zur Datenerfassung und Fernübertragung von Verbrauchsdaten
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) bildet über seine §§ 21 b-i
den
rechtlichen Rahmen
für die Einführung von Smart Metering in Deutschland. Das Gesetz erhebt aus energiewirtschafts-
rechtlicher Sicht formulierte technische Anforderungen an die im geschäftlichen Verkehr mit Elektrizität und Gas
eingesetzten Messgeräte und Zusatzeinrichtungen. Diese Anforderungen betreffen
Datenschutz, Datensicherheit und
Interoperabilität
der Geräte. Sie ergänzen damit die metrologischen, vor allem auf die Richtigkeit der Messwerterhebung
abstellenden Anforderungen des Eichrechts. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dem aktuellen Stand der
Diskussion um diese letztgenannten
metrologischen Anforderungen
an die vom EnWG vorgeschriebene Messtechnik.
von: Dr.-Ing. Martin Kahmann & Dr.-Ing. Rainer Kramer (Physikalisch-Technische Bundesanstalt)
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