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T E C H N I K
energie | wasser-praxis
10/2014
die Verantwortung dafür, dass die von ihm
hergestellten Messgeräte nur in Verkehr ge-
bracht oder in Betrieb genommen werden,
wenn sie die wesentlichen Anforderungen er-
füllen, alle erforderlichen Aufschriften und
Kennzeichnungen angebracht worden sind
und die benötigten Unterlagen (in deutscher
Sprache) erstellt wurden und, sofern erforder-
lich, dem Gerät beiliegen.
Verwendung und Eichung von Messgeräten
Besonders interessant wird es im Abschnitt 3.
Dieser befasst sich mit dem Verwenden von
Messgeräten und Messwerten sowie der Ei-
chung vonMessgeräten. Grundsätzlichmüssen
die Geräte dem MessEG und der MessEV ent-
sprechen und geeicht sein. Außerdem ist Fol-
gendes sicherzustellen:
Die Geräte dürfen nur unter den vorgesehe-
nen Verwendungsbedingungen eingesetzt
werden.
Die wesentlichen Anforderungen während
der Verwendungszeit und bei der Zusammen-
schaltung mit anderen Geräten müssen er-
füllt werden.
Nachweise über Eingriffe an Messgeräten
(auch elektronisch) sind für bis zu drei Mo-
nate nach Ablauf der Eichfrist (längstens für
fünf Jahre) aufzubewahren.
Anzeigepflicht
Eine wichtige Neuerung ist die Anzeigepflicht:
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwen-
det, hat dies der zuständigen Behörde spätes-
tens sechs Wochen nach Inbetriebnahme an-
zuzeigen (Angabe von Geräteart, Hersteller,
Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung,
Anschrift des Messgeräteverwenders). Dies gilt
nicht für Maßverkörperungen oder Zusatzein-
richtungen. Folgende Alternative – für Versor-
gungsmessgeräte die geeignetere Lösung – ist
möglich: Die zuständige Behörde wird spätes-
tens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des
ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber
informiert. Außerdem wird sichergestellt, dass
Übersichten der verwendeten Messgeräte mit
den genannten Angaben auf Anforderung im
Bedarfsfalle unverzüglich zur Verfügung ge-
stellt werden können. Dies dürfte bei Versor-
gungsunternehmen auf Basis der Informatio-
nen im Abrechnungssystem problemlos mög-
lich sein. Die nach Landesrecht zuständigen
Behörden stellen außerdem sicher, dass eine
zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur
Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektroni-
Auswirkungen für Verwender
von Wasserzählern
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 des MessEG enthält zunächst alle
relevanten Begriffe, sowohl zum Anwendungs-
bereich des Gesetzes als auch messgerätespezi-
fische Begriffsbestimmungen. Zur Konkretisie-
rung einzelner Punkte ist zusätzlich –wie es auch
in vielen weiteren Abschnitten des MessEG der
Fall ist – eine Verordnungsermächtigung, z. B.
für die MessEV, enthalten. Außerdem erfolgt
der Hinweis, dass die Regelungen des MessEG
auf Zusatzeinrichtungen und Teilgeräte in glei-
cher Weise anzuwenden sind.
Inverkehrbringen von Messgeräten
Abschnitt 2 beschäftigt sich mit dem Inver-
kehrbringen von Messgeräten und ihrer Bereit-
stellung auf demMarkt. Die Voraussetzung für
das Inverkehrbringen ist, dass an den Messge-
räten eine Konformitätsbewertung durchge-
führt wurde und alle entsprechenden Kenn-
zeichen und gegebenenfalls geforderten Auf-
schriften angebracht worden sind. Wenn ein
Messgerät einer harmonisierten Norm, einer
gemäß europäischer Kommission anwendba-
ren Norm oder vomRegelermittlungsausschuss
ermittelten Spezifikationen bzw. Regeln (die
im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden)
entspricht, so wird vermutet, dass es den An-
forderungen genügt. Dabei wird nur eine Kon-
formitätserklärung für alle Vorschriften, die
für das Gerät relevant sind, ausgestellt. Außer-
demwird detailliert auf die Anforderungen an
Konformitätsbewertungsstellen eingegangen
und es werden die Pflichten der Wirtschafts-
akteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einfüh-
rer, Händler) erläutert. Der Hersteller trägt z. B.
Abb. 2:
Modul­
kombinationen
Quelle: Stefanski
Modul B
etwa mit bisheriger
Bauartzulassung vergleichbar
Modul H1
- Durch benannte
Stelle anerkanntes
QM-System beim
Hersteller schließt die
Entwicklung ein
- „Entwurfsprüfung“
durch benannte Stelle
- Hersteller garantiert
Messrichtigkeit
Die Zähler müssen
keiner (messtechn.)
Prüfung unterzogen
werden
Modul D
- Durch benannte Stelle
anerkanntes QM-
System beim Hersteller
für die Produktion
- Hersteller garantiert
Messrichtigkeit
Die Zähler müssen
keiner (messtechn.)
Prüfung unterzogen
werden
Modul F
- Überprüfung einzelner
Geräte durch eine
benannte Stelle (Nach
Wahl des Herstellers:
-als Stichprobe
-als 100 % Prüfung)
Zumindest ein Teil der
Zähler wird einer
(messtechn.) Prüfung
unterzogen
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