des Tatbestands des familiengerichtlichen
Urteils gegen die Unterhaltsforderung
vorgebrachten Argumente erscheinen
nachvollziehbar und ko¨nnen unter keinen
Umsta¨nden als mutwillig qualifiziert wer-
den. Dass hinreichende Erfolgsaussichten
bestanden, ergibt sich mittelbar aus dem
Umstand, dass der Kla¨ger in 2. Instanz
eine erhebliche Reduzierung der Unter-
haltsforderung durchsetzen konnte. Die
Prozesskosten ko¨nnen auch der Ho¨he
nach nicht als unangemessen qualifiziert
werden.
Schadenersatzprozess
FG Du¨sseldorf, Urteil vom 20. 2. 2013
– 15 K 2052/12 E, DB0590613 (an-
ha¨ngig beim BFH: VI R 14/13)
Sachverhalt:
Im Streitfall hatte der Kla¨-
ger zivilgerichtlich einen Schadensersatz-
anspruch aus unerlaubter Handlung gel-
tend gemacht und einen Vergleich (Scha-
densersatz i. H. von 275.000 €) erzielt.
Die Kosten wurden gegeneinander auf-
gehoben. Im Rahmen seiner ESt-Erkla¨-
rung begehrte der Kla¨ger die angefallenen
RA-Kosten i. H. von rd. 16.000 € als agB
zu beru¨cksichtigen. Das FA lehnte dies
ab, da die RA-Kosten dem Kla¨ger nicht
zwangsla¨ufig entstanden seien. Die Be-
hauptung einer Existenzgefa¨hrdung sei
angesichts der Entwicklung des kla¨geri-
schen Arbeitseinkommens nicht nachvoll-
ziehbar. Zudem stehe der Zwangsla¨ufig-
keit entgegen, dass sich der Kla¨ger in ei-
nem Vergleich zur U¨ bernahme der Kos-
ten verpflichtet habe.
Entscheidung:
Das FG Du¨sseldorf hat
der Klage stattgegeben und dabei auf die
Rspr. des BFH vom 12. 5. 2011 (a.a.O.)
abgestellt, wonach die Kosten eines Zivil-
prozesses unabha¨ngig von dessen Gegen-
stand aus rechtlichen Gru¨nden zwangs-
la¨ufig entstehen ko¨nnten. Voraussetzung
fu¨r den Abzug sei, dass sich der Stpfl.
nicht mutwillig oder leichtfertig auf den
Prozess eingelassen habe. Im Streitfall ha-
be eine hinreichende Erfolgsaussicht be-
standen. Auf die Umsta¨nde der Beendi-
gung des Prozesses und die Kostenvertei-
lung komme es nicht an.
Studienplatzklage
FG Du¨sseldorf, Urteil vom 14. 1. 2013
– 11 K 1633/12 E (anha¨ngig beim
BFH: VI R 9/13)
Sachverhalt:
In ihrer Steuererkla¨rung
machten die Kla¨ger Prozess- und An-
waltskosten, die den Kla¨gern dadurch ent-
standen sind, dass sie fu¨r ihre Tochter
einen Studienplatz im Fach Psychologie
fu¨r das Wintersemester 2010/2011 er-
ka¨mpfen mussten, als agB geltend. Das
FA erkannte diese Kosten unter Hinweis
auf das Urteil des BFH vom 9. 11. 1984
(VI R 40/83, BStBl. II 1985 S. 135 = DB
1985 S. 469) nicht als agB an. Außerdem
verwies das FA auf das Urteil des BFH
vom 12. 5. 2011 (a.a.O.). Im Klageverfah-
ren trugen die Kla¨ger vor, das BFH-Urteil
aus dem Jahr 1984 sei durch die vielen
Gesetzesa¨nderungen in der Zwischenzeit
nicht mehr anzuwenden. Außerdem habe
der BFH mit seinem Urteil vom 12. 5.
2011 (a.a.O) entschieden, dass Kosten
eines Prozesses unabha¨ngig von dessen
Gegenstand bei der ESt als agB beru¨ck-
sichtigt werden ko¨nnen. Die Kosten eines
Prozesses zur Erlangung eines Studien-
platzes entstu¨nden der u¨berwiegenden
Mehrzahl der Stpfl. jedoch nicht. Deshalb
seien diese Kosten als agB anzuerkennen.
Hierbei sei auch zu beru¨cksichtigen, dass
die Kla¨ger zur Erreichung des Studien-
platzes gerichtlich vorgehen mussten. Das
staatliche Gewaltmonopol lasse keinen
anderen Weg zu.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden,
dass Prozess- und Anwaltskosten, die
durch eine Studienplatzklage entstehen,
bei Eltern mit dem Kinder- und Ausbil-
dungsfreibetrag abgegolten seien. Es
handle sich um Ausbildungskosten
i. S. des § 33a Abs. 1 und 2 EStG. Aus
diesem Grund ko¨nnten die Eltern die
Aufwendungen nicht als agB nach § 33
EStG absetzen. Das FG vertritt die Auf-
fassung, dass die Prozesskosten keine aty-
pischen Kosten der Ausbildung seien, mit
der Folge, dass ein Abzug als agB nicht
infrage komme.
Klage wegen Entscha¨digung
FG Hamburg, Urteil vom 24. 9. 2012
– 1 K 195/11, DB0556630 (anha¨ngig
beim BFH: X R 34/12)
Sachverhalt:
Die Kla¨ger begehren die
Beru¨cksichtigung von Zivilprozesskosten
als vorweggenommene Betriebsausgaben,
hilfsweise als agB, die im Zusammenhang
mit einer erfolglos erhobenen Klage auf
Erlo¨sauskehr bzw. Zahlung einer Ent-
scha¨digung nach dem Vermo¨gensgesetz
(VermG) im Streitjahr entstanden sind.
Mit ihrer Klage begehren die Kla¨ger die
Beru¨cksichtigung der Prozesskosten als
Betriebsausgaben, hilfsweise als agB. Sie
tragen vor, der Kla¨ger habe eine Ru¨ck-
u¨bertragung eines noch lebenden Unter-
nehmens von der Treuhandanstalt ange-
strebt, um das Unternehmen weiterzufu¨h-
ren.
Entscheidung:
Die Zivilprozesskosten
sind keine Betriebsausgaben, da nicht er-
kennbar war, dass der Kla¨ger eine Ru¨ck-
u¨bertragung des fru¨heren Unternehmens
angestrebt hat. Das FG vermag sich auch
der gea¨nderten Rspr. des BFH vom 12. 5.
2011 (a.a.O.) nicht anzuschließen. Nach
Auffassung des FG entspricht die grds.
Beru¨cksichtigung von Zivilprozesskosten
als agB bei hinreichender Erfolgsaussicht
der Rechtsverfolgung nicht den Vorgaben
des § 33 EStG. Die dem Kla¨ger im Jahr
2008 entstandenen Prozesskosten sind
dem Grunde nach nicht als zwangsla¨ufig
anzusehen. Der Kla¨ger hat die Anspru¨che
auf Erlo¨sauskehr und Entscha¨digung
nach dem VermG freiwillig von den fru¨-
heren Berechtigten erworben, um diese
Anspru¨che – notfalls mit gerichtlicher
Hilfe – durchzusetzen. Dabei hat es sich
um eine freiwillige Entscheidung des Kla¨-
gers gehandelt.
Praxishinweis:
Da bei vergleichbaren
Sachverhalten die FA¨ aufgrund der An-
weisungen im BMF Schreiben vom
20. 12. 2011 (a.a.O.) die Prozesskosten
nicht als agB anerkennen werden, sollten
die Betroffenen gegen die ablehnenden
Steuerbescheide unter Hinweis auf eines
der vorstehenden Revisionsverfahren
Einspruch einlegen. Das Verfahren ruht
dann nach § 363 Abs. 2 AO kraft Ge-
setzes bis zur Entscheidung durch den
BFH. Nach Auffassung des Verfassers
kann auch der Nichtanwendungserlass
das Ruhen des Verfahrens nach § 363
Abs. 2 AO nicht verhindern. Der
VI. Senat des BFH wird vermutlich sei-
ne Auffassung nicht a¨ndern und den
Antra¨gen der Kla¨ger entsprechen. Man
darf gespannt sein, ob der X. Senat des
BFH im Fall der negativen Entschei-
dung des FG Hamburg die positive
Sichtweise des VI. Senats teilt, oder der
Auffassung des FG folgt.
Dipl.-Fw. (FH) Georg Schmitt, Limburg
Redaktionelle Hinweise:
l
FG Du¨sseldorf, Urteil vom 19. 2. 2013 –
10 K 2392/12 E, DB0590612;
l
FG Mu¨nchen, Urteil vom 5. 3. 2012 –
5 K 710/12 (neu), DB0592120;
l
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom
21. 12. 2012 – 1 K 75/11, DB0591061;
l
FG Du¨sseldorf, Urteil vom 20. 2. 2013 –
15 K 2052/12 E, DB0590613;
l
FG Du¨sseldorf, Urteil vom 14. 1. 2013 –
11 K 1633/12 E, DB0590611;
l
FG Hamburg, Urteil vom 24. 9. 2012 –
1 K 195/11, DB0556630.
DER BETRIEB | Nr. 21 | 24. 5. 2013
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