augenscheinnahme von Pru¨fungshandlungen durch eine zusa¨tz-
liche Person aus dem Pru¨fungsteam des anderen Abschluss-
pru¨fers resultieren, wenngleich die Dokumentation des einen
Abschlusspru¨fers bereits intern von einer zweiten und eventuell
auch dritten Person durchgesehen wurde. Diese Umsetzung des
Vier-Augen-Prinzips, die zur Vornahme von Pru¨fungshandlun-
gen eine mit Fach- und Mandatskenntnissen ausgestattete Per-
son hinzuzieht, ko¨nnte allerdings auch zu einer Qualita¨tserho¨-
hung fu¨hren
46
. Neben diesem schon dem Konstrukt innewoh-
nenden Mehraufwand sind jedoch auch Belastungen denkbar,
die im Grundsatz zu keinem Qualita¨tsvorteil fu¨hren: Fu¨r die ge-
genseitige Durchsicht muss ein Termin fu¨r die Durchsprache
der Ergebnisse gefunden werden. Zusa¨tzliche Hilfestellung fu¨r
die andere Partei, bspw. um sich in der bei jeder Pru¨fungsgesell-
schaft unterschiedlichen Dokumentation zurechtzufinden, bin-
det weitere personelle Ressourcen.
Den Mehraufwand im Fall von Gemeinschaftspru¨fungen be-
sta¨tigt auch die Einscha¨tzung durch die Pru¨fungsgesellschaft
Mazars selbst. Mazars, als Befu¨rworter von Joint Audits, geht
von einem Mehraufwand zwischen 2,5% und 5,0% bei einem
Joint Audit, verglichen mit einer Einzelpru¨fung, aus
47
. Eine Fol-
ge des ho¨heren Aufwands ko¨nnen ho¨here Honorare sein. Die
These eines solchen Honoraranstieges im Fall von Joint Audits
wird durch die Arbeiten von
Holm/Thinggaard
,
Lesage/Ratzin-
ger-Sakel/Kettunen
sowie
Zerni/Haapama¨ki/Ja¨rvinen/Niemi
ge-
stu¨tzt
48
. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich ein Mehrauf-
wand nicht notwendigerweise in einem ho¨heren Honorar nie-
derschlagen muss. Im Wettbewerb um eine vorherrschende Stel-
lung innerhalb des Joint Audits oder sogar, sofern rechtlich
mo¨glich, um das alleinige Mandat, kann ein Joint Audit auch zu
sinkenden Honoraren fu¨hren
49
. Zudem muss ein Zusatzaufwand
auch nicht zwingend an den Mandaten in Form von ho¨heren
Honoraren weitergegeben werden. Rechtlich verpflichtende
Joint Audits mit einer eng definierten Ausgewogenheit zwischen
den beiden Abschlusspru¨fern, wie in Frankreich, bieten zweifels-
ohne weniger Platz fu¨r einen solchen Preiskampf.
Auffa¨llig ist, dass sich die Befragten relativ unterschiedlich zu
den Fragen, die sich auf die Ha¨ufigkeit der Beanstandungen auf-
grund der Durchsicht der Arbeitspapiere des anderen Ab-
schlusspru¨fers (und damit auf die Pru¨fungsqualita¨t) bzw. die sich
auf den Mehraufwand durch den Review (und damit auf die
Pru¨fungskosten) beziehen, a¨ußern. Zum einen scheint die
Durchsicht zu einem deutlichen Mehraufwand zu fu¨hren. Zum
anderen ist nicht eindeutig ersichtlich, wie es sich mit der
Ha¨ufigkeit der Beanstandungen und deren Auswirkung auf die
Pru¨fungsqualita¨t verha¨lt. Dies wirft vor dem Hintergrund der
Quantita¨ts- versus Qualita¨tsbetrachtung die Frage auf, ob bei
Gemeinschaftspru¨fungen Beanstandungen kundgetan werden,
die entweder unberechtigt oder angesichts der Ineffizienz des
Joint Audits an sich entstehen (also im Fall einer Abschlusspru¨-
fung durch
einen
Abschlusspru¨fer nicht entstanden wa¨ren) oder
ob die pra¨ventive Funktion einer anstehenden kritischen Durch-
sicht zu einer Erho¨hung der Pru¨fungsqualita¨t fu¨hren kann.
4. Einscha¨tzungen zum Aspekt der Marktstruktur
Wa¨hrend ein Viertel der Befragten Non-Big4-Pru¨fungsgesell-
schaften nur (sehr) selten als geeignet ansehen, die Abschluss-
pru¨fung auch vollkommen eigensta¨ndig durchzufu¨hren, sehen
20% der Berufspraktiker diese Eignung (sehr) ha¨ufig gegeben.
Da zudem 45% der Befragten die neutrale Antwortkategorie auf
diese Frage wa¨hlen, sind eindeutige Ru¨ckschlu¨sse in Bezug auf
diese Frage nicht mo¨glich (s. Abb. 4). Weiterfu¨hrende Studien
ko¨nnten diese Frage basierend auf der freien Textantwort eines
Berufspraktikers differenzierter betrachten und bspw. die Gro¨ßen-
klasse des anderen Abschlusspru¨fers einbeziehen.
Lediglich 20% der Befragten scha¨tzen einen Wechsel einer
der am Joint Audit beteiligten Abschlusspru¨fer als (sehr) ha¨ufig
ein, vielmehr gehen 30% der Befragten davon aus, dass dies sel-
ten vorkommt. Vor dem Hintergrund der eher geringen Abwei-
chungen der festgestellten Antworten sind auch zu dieser Frage
keine eindeutigen Ru¨ckschlu¨sse mo¨glich (s. Abb. 4). Es sei aller-
dings angemerkt, dass auch unter der Voraussetzung einer klaren
Antworttendenz ein Wechsel einer der am Joint Audit beteilig-
ten Abschlusspru¨fer nicht zwingend mit einer Vera¨nderung der
Marktkonzentration einhergehen muss.
46 Siehe EU-Kommission, Gru¨nbuch, a.a.O. (Fn. 1), S. 27.
47 Vgl. Stellungnahme von Mazars zum Gru¨nbuch der EU u¨ber die Regulierung
der Abschlusspru¨fung (2010), S. 34.
48 Siehe
Holm/Thinggaard
, die nach der Abschaffung des verpflichtenden Joint
Audit in Da¨nemark die Auswirkung von Joint Audits auf Pru¨fungshonorare
untersuchen, vgl.
Holm/Thinggaard
, Joint Audits – Benefit or Burden?, Ar-
beitspapier 2011, S. 1. Siehe ferner
Lesage/Ratzinger-Sakel/Kettunen
, die im
Zeitraum von 2002 bis 2010 die Auswirkungen eines Joint Audits auf Pru¨-
fungskosten und Pru¨fungsqualita¨t in Da¨nemark untersuchen; vgl.
Lesage/
Ratzinger-Sakel/Kettunen
, a.a.O. (Fn. 35), S. 1. Siehe zudem
Zerni/Haapama¨-
ki/Ja¨rvinen/Niemi
, die die Auswirkungen des freiwilligen Joint Audits in
Schweden untersuchen; vgl.
Zerni/Haapama¨ki/Ja¨rvinen/Niemi
, European Ac-
counting Review 2012 S. 1.
49 Vgl.
Thinggaard/Kiertzner
, International Journal of Auditing 2008 S. 152.
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Betriebswirtschaft
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013