schaften fu¨hren du¨rften. Dies du¨rfte wiederum positive Auswir-
kungen auf das Ausmaß der Konzentration auf dem Pru¨fungs-
markt haben. Dieses Untersuchungsresultat deckt sich folglich
mit dem von der EU-Kommission im Rahmen ihrer Reform-
bestrebungen gea¨ußerten Ziel hinsichtlich einer Verbesserung
der Marktkonzentration. Eine damit verbundene Steigerung der
Qualita¨t einer Abschlusspru¨fung la¨sst sich jedoch hieraus nicht
ableiten
53
. Die diskutierte Trittbrettfahrerproblematik sowie die
befu¨rchteten Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das zu tref-
fende Pru¨fungsurteil bei Gemeinschaftspru¨fungen scheinen keine
Probleme in dem einzigen verpflichtenden Joint Audit-Regime
in Europa darzustellen.
Sowohl die gea¨ußerten Bedenken zu verpflichtenden Joint
Audits als auch der diskutierte limitierte Kenntnisstand der wis-
senschaftlichen Literatur zu Auswirkungen von verpflichtenden
Gemeinschaftspru¨fungen machen deutlich, dass hinsichtlich der
sinnvollen Ausgestaltung bzw. der verpflichtenden Einfu¨hrung
von Joint Audits weiterfu¨hrende Erkenntnisse erforderlich sind.
In diesem Kontext sei auch auf die a¨ußerst vielschichtigen Aus-
wirkungen von Gemeinschaftspru¨fungen verwiesen, die sich nicht
ga¨nzlich isolieren lassen, sondern die simultan mit anderen la¨n-
derspezifischen Charakteristika, wie bspw. der Bestellung des Ab-
schlusspru¨fers fu¨r sechs Jahre in Frankreich, wirken. Dies begrenzt
wiederum die Aussagekraft der gewonnenen Erkenntnisse.
Im Rahmen des derzeit vorliegenden Verordnungsentwurfs
der EU-Kommission werden Unternehmen von o¨ffentlichem
Interesse hinsichtlich der Durchfu¨hrung von Gemeinschaftspru¨-
fungen lediglich incentiviert, aber nicht verpflichtet
54
. Gleich-
wohl sind die Vorteile von Joint Audits fu¨r die Qualita¨t des ge-
pru¨ften Abschlusses sowie dessen Adressaten als begrenzt anzu-
sehen. Der Abschlusspru¨fer eines Unternehmens von o¨ffentli-
chem Interesse unterliegt bereits einem externen Qualita¨tssiche-
rungssystem
55
, welches den Zusatznutzen des Vier-Augen-Prin-
zips durch Joint Audits schma¨lert. Es sei an dieser Stelle auch
auf das seit 1. 7. 2005 existente, zweistufig ausgestaltete Enfor-
cement-Verfahren fu¨r Unternehmen des o¨ffentlichen Interesses
in Deutschland verwiesen. Die erste Stufe obliegt der Deutschen
Pru¨fstelle fu¨r Rechnungslegung (DPR), die privatrechtlich orga-
nisiert ist. Dadurch soll eine unabha¨ngige und effektive Pru¨fung
der Rechnungslegung von Unternehmen des o¨ffentlichen Inte-
resses gewa¨hrleistet werden. Die zweite Stufe des Enforcements
fa¨llt in den Verantwortungsbereich der Bundesanstalt fu¨r Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese kann Pru¨fungen unter
Zuhilfenahme o¨ffentlich-rechtlicher Maßnahmen durchsetzen,
falls ein Unternehmen die Mitwirkung an der Pru¨fung verwei-
gert, sowie Vero¨ffentlichungen von Pru¨fungsergebnissen anord-
nen. Letzteres ist als die wesentliche Sanktionsmaßnahme im
Rahmen des Enforcement-Verfahrens anzusehen. Des Weiteren
fu¨hren Gemeinschaftspru¨fungen, wie oben dargestellt, zu einem
Mehraufwand fu¨r die Abschlusspru¨fer, der mo¨glicherweise an
die gepru¨ften Unternehmen weitergegeben wird. Falls im Rah-
men einer EU-Verordnung
56
tatsa¨chlich Anreize fu¨r die Durch-
fu¨hrung von Joint Audits gesetzt werden sollten, bleibt abzuwar-
ten, ob diese den Unternehmen – unter Beru¨cksichtigung der
aufgezeigten negativen Konsequenzen – genu¨gen.
53 Zur Wirksamkeit von Joint Audits in Frankreich bei großen Honorarunter-
schieden zwischen zwei Abschlusspru¨fern in einem Joint Audit sei bspw. auf
die Diskussion von
Le Maux
und
Noe¨l
verwiesen; vgl.
Le Maux
, La Revue Fran-
c¸aise de la Comptabilite´ 2004 S. 34-38 und
Noe¨l
, La Revue Francaise de
Comptabilite´ 2005 S. 26-29.
54 Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission befu¨rwortet Joint Audits expli-
zit, indem eine Erweiterung der Periode fu¨r die Zwangsrotation von sechs
auf neun Jahre vorgesehen ist, falls die Abschlusspru¨fung in Form eines
Joint Audits durchgefu¨hrt wird. Diese Befu¨rwortung ist in der Stellungnah-
me des Rechtsauschusses des Europa¨ischen Parlaments (JURI) zum Verord-
nungsentwurf allerdings nicht mehr enthalten; a.a.O. (Fn. 12).
55 In Deutschland sei z. B. auf die anlassunabha¨ngigen Sonderuntersuchungen
durch die APAK verwiesen, weitere Informationen hierzu online unter www.
apak-aoc.de/sonderuntersuchungen/sonderuntersuchungen.asp (letzter Ab-
ruf: 7. 6. 2013).
56 Nur eine EU-Verordnung wu¨rde die betroffenen Unternehmen in den Mit-
gliedstaaten unmittelbar binden; eine Richtlinie la¨sst Ermessenspielra¨ume
bei der Umsetzung in nationales Recht zu.
Kurznachrichten Internationale Rechnungslegung
In Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl fu¨r Internationale Unternehmensrechnung und dem Institut fu¨r Unternehmungsfu¨hrung (ifu) der
Ruhr-Universita¨t Bochum wird auf dieser Seite regelma¨ßig Aktuelles zum Thema Internationale Rechnungslegung vero¨ffentlicht.
IASB: Vero¨ffentlichung eines u¨berarbeiteten
Standardentwurfs zur Leasingbilanzierung
u
DB0596790
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat mit
dem ED/2013/6 „Leasingverha¨ltnisse“ aktualisierte Ansa¨tze der
bilanziellen Erfassung von Leasingvertra¨gen herausgegeben.
Nach dem gemeinsam mit dem Financial Accounting Standards
Board (FASB) erarbeiteten Entwurf sind Vermo¨genswerte und
Verbindlichkeiten fu¨r sa¨mtliche Rechte und Verpflichtungen,
die aus Leasingverha¨ltnissen mit einer Laufzeit von mehr als
12 Monaten resultieren, bilanziell beim Leasingnehmer zu erfas-
sen. Aufgrund der Heterogenita¨t von Leasingverha¨ltnissen wird
zudem ein dualer Ansatz der Erfassung und Folgebewertung
vorgeschlagen. Demnach ist fu¨r Immobilen-Leasingverha¨ltnisse
eine lineare und fu¨r sonstige Leasingverha¨ltnisse hauptsa¨ch-
lich eine beschleunigte Aufwandserfassung vorgesehen. Der Stan-
dardentwurf ist auf der Internetseite des IASB
)
verfu¨gbar. Um Kommentierungen wird bis zum 13. 9. 2013 ge-
beten.
IASB: Arbeitsentwu¨rfe zu Versicherungsvertra¨gen
vero¨ffentlicht
u
DB0596791
Das IASB hat zwei Arbeitsentwu¨rfe im Zusammenhang mit sei-
nem Projekt „Versicherungsvertra¨ge“ herausgegeben. Im Rahmen
der Arbeitsentwu¨rfe wird die Bilanzierung von Versicherungs-
vertra¨gen, deren Zahlungsstro¨me in Abha¨ngigkeit von den Ren-
diten der zugrunde liegenden Sachverhalte schwanken, sowie
von Ru¨ckversicherungsvertra¨gen behandelt. Die Arbeitsentwu¨rfe
ko¨nnen auf der Internetseite des IASB eingesehen werden.
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Betriebswirtschaft
DER BETRIEB | Nr. 25 | 21. 6. 2013