genleistung fu¨r die U¨ berlassung von Kapital, das im privaten
Vermo¨gensbereich nicht mehr der Erzielung von Einku¨nften
dient (BFH-Urteil vom 12. 11. 1991 – IX R 15/90, BStBl. II
1992 S. 289 = DB 1992 S. 766).
Redaktioneller Hinweis:
BFH-Urteil vom 20. 7. 2012 – IX R 67/10, DB 2012 S. 2023 =
DB0490895.
ESt-Veranlagung der Land- und Forstwirte fu¨r den
Vz. 2011
OFD Mu¨nster, Verfu¨gung vom 6. 3. 2013 – S 2230 – 129 –
St 23 – 33
u
DB0585571
Die OFD Mu¨nster weist mit ihrer Verfu¨gung vom 6. 3. 2013
auf die Besonderheiten bei der ESt-Veranlagung der Land- und
Forstwirte ab Vz. 2011 hin und geht dabei insbesondere auf ge-
setzliche A¨ nderungen, aktuelle BMF-Schreiben sowie aktuelle
Rspr. und anha¨ngige Verfahren ein. Die Verfu¨gung ist abzurufen
unter DB0581440.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Schreiben online: DB0581440.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Besteuerung der Einku¨nfte aus nichtselbststa¨ndi-
ger Arbeit bei beschra¨nkt einkommensteuer-
pflichtigen Ku¨nstlern
Pauschsteuersatz fu¨r in Deutschland kurzfristig abha¨ngig be-
scha¨ftigte ausla¨ndische Ku¨nstler
BMF-Schreiben vom 28. 3. 2013 – IV C 5 – S 2332/09/10002
[2013/0298100]
u
DB0585473
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Ero¨rterung mit den
obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder wird die Tz. 4.3 des BMF-
Schreibens vom 31. 7. 2002 (IV C 5 – S 2369 – 5/02, BStBl. I
2002 S. 707 = DB 2002 S. 1739) wie folgt gefasst:
„4.3 Ho¨he der pauschalen Lohnsteuer
Die pauschale LSt bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des
Ku¨nstlers einschließlich der Betra¨ge i. S. des § 3 Nr. 13 und 16
EStG. Abzu¨ge, z. B. fu¨r Werbungskosten, Sonderausgaben und
Steuern, sind nicht zula¨ssig. Die pauschale LSt betra¨gt 20% der Ein-
nahmen, wenn der Ku¨nstler die LSt tra¨gt. U¨ bernimmt der Arbeit-
geber die LSt und den SolZ von 5,5% der LSt, so betra¨gt die LSt
25,35% der Einnahmen; sie betra¨gt 20,22% der Einnahmen, wenn
der Arbeitgeber nur den SolZ u¨bernimmt. Der SolZ betra¨gt zusa¨tz-
lich jeweils 5,5% der LSt.“
Tz. 4.3 i. d. F. dieses BMF-Schreibens ist erstmals anzuwenden
fu¨r Einnahmen, die nach dem 30. 6. 2013 zufließen.
Umsatzsteuer
USt-Befreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG
Angemessene Entscha¨digung fu¨r Zeitversa¨umnis
BMF-Schreiben vom 27. 3. 2013 – IV D 3 – S 7185/09/10001-04
[2013/0281174]
u
DB0585476
Nach § 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Ta¨tigkeit von der
USt befreit, wenn sie fu¨r juristische Personen des o¨ffentlichen
Rechts ausgeu¨bt wird (§ 4 Nr. 26 Buchst. a UStG) oder wenn
das Entgelt fu¨r diese Ta¨tigkeit nur in Auslagenersatz und einer
angemessenen Entscha¨digung fu¨r Zeitversa¨umnis besteht (§ 4
Nr. 26 Buchst. b UStG).
Zu den ehrenamtlichen Ta¨tigkeiten geho¨ren nach der Rspr. des
BFH alle Ta¨tigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem
UStG ausdru¨cklich als solche genannt werden, die man im all-
gemeinen Sprachgebrauch herko¨mmlicherweise als ehrenamtlich
bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlich-
keit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennu¨tzigen
Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Ein-
satz fu¨r eine fremdnu¨tzig bestimmte Einrichtung voraus (BFH-
Urteil vom 14. 5. 2008 – XI R 70/07, BStBl. II 2008 S. 912 =
DB 2008 S. 2117; zuletzt vom 20. 8. 2009 – V R 32/08, BStBl.
II 2010 S. 88 = DB 2009 S. 2190).
Liegt ein eigennu¨tziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuf-
lichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht fu¨r eine fremdnu¨tzig be-
stimmte Einrichtung erbracht, kann unabha¨ngig von der Ho¨he
der Entscha¨digung nicht von einer ehrenamtlichen Ta¨tigkeit
ausgegangen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Zeitaufwand der Ta¨tigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit-
oder sogar Vollzeitbescha¨ftigung hindeutet.
Mit BMF-Schreiben vom 2. 1. 2012 (IV D 3 – S 7185/09/10001
[2011/1016375], BStBl. I 2012 S. 59 = DB 2012 S. 146) wurden
im Interesse einer Erleichterung fu¨r die Praxis durch die Einfu¨h-
rung von Betragsgrenzen Anhaltspunkte vorgegeben, bis zu wel-
cher Ho¨he nach Ansicht der Finanzverwaltung i. S. des § 4
Nr. 26 Buchst. b UStG von einem noch angemessenen Entgelt
bei einer
ehrenamtlichen Ta¨tigkeit
ausgegangen werden kann, bei
dem im Ergebnis die Steuerbefreiung zur Anwendung kommt.
Damit ist fu¨r die Betroffenen insoweit Rechtssicherheit gegeben.
Da es sich bei den genannten Grenzen um sog.
Nichtbeanstan-
dungsgrenzen
handelt, bis zu deren Ho¨he seitens der Finanzver-
waltung grds. auf eine Angemessenheitspru¨fung der Entscha¨di-
gungen verzichtet wird, ist die Mo¨glichkeit der Einzelfallu¨berpru¨-
fung fu¨r Betra¨ge, die u¨ber diese Grenzen hinausgehen, nach wie
vor gegeben. Die Frage nach der Angemessenheit der Entscha¨di-
gung fu¨r Zeitversa¨umnis ist hierbei an dem vom BFH ausgelegten
Begriff des „Ehrenamts“ in § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG auszurich-
ten und nicht nach dem Marktwert der jeweiligen Leistung. Der
ehrenamtlich Ta¨tige hat keinen Anspruch auf eine Bezahlung,
sondern allenfalls auf eine Entscha¨digung besonderer Art, die
einen angemessenen Ausgleich zwischen den o¨ffentlichen und
den beruflich-privaten Interessen schaffen soll.
Nach dem Ergebnis der Ero¨rterung mit den obersten Finanz-
beho¨rden der La¨nder wird daher Abschn. 4.26.1 des UStAE
vom 1. 10. 2010 (BStBl. I 2010 S. 846, DB0471745), der zu-
letzt durch das BMF-Schreiben vom 26. 3. 2013 (IV D 2 – S
7127/07/10002:010 [2013/0286981], DB0585218) gea¨ndert
worden ist, wie folgt gea¨ndert:
1. In Abs. 1 werden nach Satz 5 die folgenden neuen Sa¨tze 6-8
angefu¨gt:
6
Liegt ein eigennu¨tziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuf-
lichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht fu¨r eine fremdnu¨tzig be-
stimmte Einrichtung erbracht, kann unabha¨ngig von der Ho¨he
der Entscha¨digung nicht von einer ehrenamtlichen Ta¨tigkeit
ausgegangen werden.
7
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Zeitaufwand der Ta¨tigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit-
oder sogar Vollzeitbescha¨ftigung hindeutet.
8
Ein Entgelt, das
nicht lediglich i. S. einer Entscha¨digung fu¨r Zeitversa¨umnis oder
eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifi-
kation des Ta¨tigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Be-
griff der ehrenamtlichen Ta¨tigkeit entgegen.“
788
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
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