demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwoh-
nung des Stpfl.
9
befindet.
14
I
Jedoch kann sich die notwendige innere Verbindung derarti-
ger Arbeitsra¨ume mit der privaten Wohnung des Stpfl. daraus
ergeben, dass die Wohnungen in unmittelbarer ra¨umlicher Na¨he
zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten
Ra¨ume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil
sie ihr auf derselben Etage direkt gegenu¨berliegen
10
. Denn die
Mo¨glichkeiten des Stpfl., Kosten der privaten Lebensfu¨hrung in
den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei
unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Ra¨umlichkei-
ten typischerweise deutlich gro¨ßer, als wenn dem Stpfl. der Zu-
tritt zu den Ra¨umlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur
u¨ber ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames
Treppenhaus mo¨glich ist
11
. Die Annahme eines inneren Zusam-
menhangs der Wohnspha¨re mit dem zusa¨tzlich angemieteten
Bu¨roraum und eine Abzugsbeschra¨nkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG ist in diesem Fall gerechtfertigt, da es dem Stpfl.
wesentlich leichter fallen wird, die tatsa¨chlichen Nutzungsver-
ha¨ltnisse an diesen Ra¨umlichkeiten vor außenstehenden Per-
sonen verborgen zu halten
12
.
Erreichbarkeit des Arbeitszimmers u¨ber eine der Allgemeinheit
zuga¨ngliche Verkehrsfla¨che
15
I
Danach setzt eine Durchbrechung des inneren Zusammen-
hangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Geba¨ude gele-
genen Wohnra¨umen regelma¨ßig voraus, dass das Arbeitszimmer
u¨ber eine der Allgemeinheit zuga¨ngliche und auch von anderen
Personen genutzte Verkehrsfla¨che zu erreichen ist
13
. Denn nur
in diesem Fall ist die ra¨umliche Trennung zwischen Arbeitszim-
mer und Wohnhaus so stark ausgepra¨gt, dass der Zusammen-
hang zur ha¨uslichen Spha¨re gelo¨st wird
4
. Dies gilt auch dann,
wenn u¨ber die Wohn- und Arbeitsra¨ume zwei separate Mietver-
tra¨ge abgeschlossen wurden, da dies lediglich ein – gestaltbares –
schwaches Indiz fu¨r ein außerha¨usliches Arbeitszimmer ist.
FG ist von anderen Rechtsgrundsa¨tzen ausgegangen
2.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie nicht diesen
Grundsa¨tzen entspricht.
a)
Das FG ist von einer zu engen Definition des ha¨uslichen Ar-
beitszimmers ausgegangen. Es hat die Ha¨uslichkeit des Arbeits-
zimmers bereits deshalb verneint, weil die Bu¨rora¨ume durch kei-
nen direkten Zugang mit den Wohnra¨umen des Kla¨gers verbun-
den sind und u¨ber einen eigenen Eingang und Treppenaufgang
verfu¨gen. Es hat dabei jedoch unberu¨cksichtigt gelassen, dass das
gesamte Grundstu¨ck und Geba¨ude ausschließlich von den Kla¨-
gern genutzt wurde.
Nach den Feststellungen des FG und dem Inhalt der Akten ist
von einem ha¨uslichen Arbeitszimmer auszugehen
18
I
Die von den Kla¨gern vorgelegten Digitalfotografien und
Grundrisszeichnungen, auf die das FG in seinem Urteil Bezug
nimmt, lassen den Schluss zu, dass der Kla¨ger, um von seinem
Wohnbereich in die Bu¨rora¨ume zu gelangen, das private Grund-
stu¨ck nicht verlassen musste. Er durchquerte hierfu¨r keine auch
der Allgemeinheit zuga¨ngliche Verkehrsfla¨che, sondern betrat
das Bu¨ro u¨ber einen auf dem privaten Gela¨nde gelegenen und
zwischen Garage und Hauswand u¨berdachten separaten Ein-
gang. Es besteht danach ein innerer Zusammenhang zwischen
den Bu¨rora¨umen und der Wohnspha¨re, sodass die Abzugs-
beschra¨nkung fu¨r ein ha¨usliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG eingreift.
19
I
b)
Die Aufwendungen fu¨r die als ha¨usliches Arbeitszimmer
genutzten Bu¨rora¨ume des Kla¨gers sind – wie vom FA beru¨ck-
sichtigt – gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Hs. 1 EStG le-
diglich i. H. von 2.400 DM als Betriebsausgaben abzuziehen.
Die Klage ist danach abzuweisen. Da das Arbeitszimmer des
hauptberuflich als Oberarzt ta¨tigen Kla¨gers nicht den Mittel-
punkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Beta¨tigung
bildete, ist ein unbeschra¨nkter Abzug auch nicht nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Hs. 2 EStG gegeben.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0586739.
9 Vgl. im Einzelnen BFH vom 26. 2. 2003, a.a.O. (Fn. 5); vom 26. 2. 2003 –
VI R 125/01, BStBl. II 2004 S. 72 = DB 2003 S. 1257; vom 18. 8. 2005 – VI R
39/04, BStBl. II 2006 S. 428 = DB 2006 S. 645.
10 BFH vom 26. 2. 2003 – VI R 124/01, a.a.O. (Fn. 5); vom 26. 2. 2003 – VI R
125/01, a.a.O. (Fn. 9).
11 BFH vom 18. 8. 2005, a.a.O. (Fn. 9); vom 10. 6. 2008 – VIII R 52/07, juris.
12 BFH vom 18. 8. 2005, a.a.O. (Fn. 9).
13 Vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 20. 6. 2012 – IX R 56/10, BFH/NV 2012
S. 1776.
Umsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch
gegen Gutschrift
Vorsteuerabzug – Gutschrift – Widerspruch – Teleologische
Reduktion von § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG – Treu und Glauben
FGO § 53 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 174; UStG
§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Widerspricht der Empfa¨nger einer Gutschrift dem ihm u¨ber-
mittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die
Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rech-
nung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen
Vereinbarungen entspricht und die USt zutreffend ausweist.
Es genu¨gt, dass der Widerspruch eine wirksame Willens-
erkla¨rung darstellt.
BFH-Urteil vom 23. 1. 2013 – XI R 25/11
u
DB0581866
Die Beteiligten streiten u¨ber die Aberkennung des Vorsteuerabzugs aus
Gutschriften, nachdem der Gutschriftenempfa¨nger den erteilten Gut-
schriften widersprochen hat.
Die Kla¨gerin, eine GmbH, betreibt den An- und Verkauf von Edel-
metallen und edelmetallhaltigen Abfa¨llen.
In den Monaten Januar und Februar 2009 bewirkte JI aus B insgesamt
14 Lieferungen von Edelmetallen und metallhaltigen Abfa¨llen an die
Kla¨gerin u¨ber einen Gesamtbetrag von . . . € brutto (USt . . . €). Nach
den der Kla¨gerin vorgelegten Unterlagen hatte er am 23. 12. 2008 sein
Gewerbe als Neugru¨ndung angemeldet.
Unter dem 9. 1. 2009 schloss er mit der Kla¨gerin eine Gutschriftenver-
einbarung, in der beide Seiten „bis auf Widerruf“ festlegten, dass jegli-
che Vergu¨tung aller Arten von Scheidgut durch die Kla¨gerin mittels
Gutschrift erfolgen solle, bei der der gesetzliche MwSt-Betrag aus-
zuweisen sei. Am selben Tag erfolgte die erste Gutschriftenabrechnung
u¨ber . . . € brutto (USt . . . €).
Die letzte Gutschriftenabrechnung der Kla¨gerin datiert vom 10. 2. 2009
u¨ber einen Bruttobetrag von . . . €. Am selben Tag vermerkte JI hand-
schriftlich auf der Gutschriftenvereinbarung vom 9. 1. 2009, dass er al-
len Gutschriften widerspreche und der geltend gemachte Vorsteuer-
abzug berichtigt werden solle. Ein Exemplar dieses Widerrufs sandte er
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Steuerrecht
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1...,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40 42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,...94