Kindergartenbeitra¨ge). Nach R 32.13 Abs. 4 Satz 3 EStA¨ R
2012 gilt dies aber auch in den Fa¨llen, in denen der andere El-
ternteil das Kind in nicht unwesentlichem Umfang selbst betreut
(z. B. im Rahmen eines regelma¨ßigen Umgangs an Wochen-
enden und in den Ferien).
Ob die Voraussetzungen fu¨r die U¨ bertragung des Kinderfrei-
betrags oder des Freibetrags fu¨r den Betreuungs- und Erzie-
hungs- oder Ausbildungsbedarf vorliegen, ist jeweils monatswei-
se zu u¨berpru¨fen (R 32.13 Abs. 4 Satz 4 EStA¨ R 2012).
17. Abgeltungsteuer (R 32d EStA¨ R 2012)
Nach R 32d Abs. 1 EStA¨ R 2012 du¨rfen Verluste, die nach
§ 32d Abs. 1 EStG dem besonderen Steuersatz unterliegen,
nicht mit positiven Kapitalertra¨gen verrechnet werden, die auf-
grund der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG der tarifli-
chen ESt unterliegen. Die Regelung entspricht der Aussage in
Rdn. 119a des BMF-Schreibens vom 9. 10. 2012
35
. Durch die
Einschra¨nkung wird eine klare Abgrenzung zwischen nach
§ 32d Abs. 1 EStG begu¨nstigt und nach § 32d Abs. 2 EStG ta-
riflich versteuerten Einku¨nften erreicht.
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist in bestimmten Fa¨llen der
Darlehensgewa¨hrung die Anwendung des begu¨nstigenden Steu-
ersatzes des § 32d Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Dies gilt ins-
besondere in Fa¨llen der Darlehensgewa¨hrung an nahe stehende
Personen, bei denen der Darlehensnehmer die gezahlten Zinsen
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend
machen kann. Die Finanzverwaltung legt den Begriff der nahe
stehenden Person sehr weit aus und za¨hlt hierzu auch Angeho¨ri-
ge i. S. des § 15 AO sowie Gesellschafter einer PersGes.
36
In
den Fa¨llen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG legt die Fi-
nanzverwaltung den Begriff der nahe stehenden Person schein-
bar jedoch ein wenig enger aus, da nach R 32d Abs. 2 EStA¨ R
2012 von einem Na¨heverha¨ltnis nicht schon allein deshalb aus-
zugehen ist, weil ein Personengesellschafter einer KapGes., an
der die PersGes. beteilig ist, ein Darlehen gewa¨hrt. Hier wird
wohl im Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Ausnahmerege-
lung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG greift. Hier-
von du¨rfte insbesondere in den Fa¨llen auszugehen sein, in denen
der Darlehensgeber einen beherrschenden Einfluss auf die
PersGes. ausu¨ben kann.
In R 32d Abs. 3 EStA¨ R 2012 wird klargestellt, dass die Ver-
anlagungsoption i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG trotz der Be-
weiserleichterung in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG nur fu¨r die
Vz. mo¨glich ist, in denen die Beteiligungsvoraussetzungen i. S.
des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG erfu¨llt sind
37
. Diese strenge
Auslegung hat insbesondere in den Fa¨llen Auswirkungen, in de-
nen aufgrund der gea¨nderten BFH-Rspr.
38
zum nachtra¨glichen
Schuldzinsenabzug nach einer Vera¨ußerung der Beteiligung
Schuldzinsen grds. als nachtra¨gliche Werbungskosten anzuer-
kennen sind. Aufgrund des Werbungskostenabzugs i. S. des
§ 20 Abs. 9 EStG ko¨nnen Schuldzinsen i. d. R. nur nach § 32d
Abs. 2 Nr. 3 EStG beru¨cksichtigt werden, sodass die BFH-
Rspr. seit 2009 regelma¨ßig ins Leere laufen wird.
Hinweis:
Beim BFH
39
ist ein Verfahren zu der Frage anha¨ngig,
ob § 20 Abs. 9 seit 2009 den Abzug nachtra¨glicher Schuldzinsen
ausschließt, die mit Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammen-
hang stehen, die ausschließlich vor dem 1. 1. 2009 zugeflossen
sind. Die Vorinstanz
40
hat diese Frage bejaht und in seiner Be-
gru¨ndung u. a. das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. 12.
2011
41
angefu¨hrt. Das FG Rheinland-Pfalz hatte im umgekehr-
ten Fall entschieden, dass Werbungskosten, die vor dem 1. 1.
2009 beim Stpfl. abgeflossen sind, bereits unter das Abzugsver-
bot des § 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn die maßgeblichen Kapi-
talertra¨ge erst nach dem 31. 12. 2008 zufließen. Beide Gerichte
begru¨nden ihre Entscheidung mit dem Wortlaut des § 52a
Abs. 10 Satz 10 EStG, wonach die Neuregelung des § 20 Abs. 9
EStG erstmals fu¨r Kapitalertra¨ge anzuwenden ist, die nach dem
31. 12. 2008 zufließen. Die Finanzverwaltung vertritt in ihrem
Anwendungsschreiben vom 9. 10. 2012
42
(noch) die Auffassung,
dass fu¨r die Anwendung des Werbungskostenabzugsverbots al-
leine der Zeitpunkt des Abflusses nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG
maßgebend ist. Einspruchsverfahren in gleich gelagerten Fa¨llen
ko¨nnen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt werden.
18. Krankheitskosten (R 33.4 EStR)
Der Nachweis von Aufwendungen wegen Krankheit oder Be-
hinderung ist unter Beachtung der Neuregelungen in § 64
EStDV durch das StVereinfG 2011
43
zu fu¨hren. Bei einer an-
dauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter
Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage
einer a¨rztlichen Verordnung. Als Nachweis der angefallenen
Krankheitsaufwendungen kann auch die Vorlage der Erstat-
tungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder der Bei-
hilfebescheid einer Beho¨rde ausreichen. Diese und weitere Er-
leichterungen entbinden die Stpfl. aber nicht von der Verpflich-
tung, dem FA in Einzelfa¨llen die Zwangsla¨ufigkeit, Notwendig-
keit und Angemessenheit nicht erstatteter Aufwendungen auf
Verlangen nachzuweisen (R 33.4 Abs. 1 EStA¨ R 2012).
Der BFH hat mit Urteil vom 22. 10. 2009
44
entschieden, dass
die Aufwendungen fu¨r den behindertengerechten Umbau eines
Wohnhauses als außergewo¨hnliche Belastung abziehbar sind,
wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation er-
gebenden Zwangsla¨ufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlan-
gung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumsta¨nde des
Einzelfalls in den Hintergrund tritt. Der BFH hat diese Rspr.
mit Urteil vom 24. 2. 2011
45
besta¨tigt und erga¨nzend klar-
gestellt, dass es nicht darauf ankomme, dass die Behinderung auf
einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruhe und deshalb ein
schnelles Handeln des Stpfl. oder seiner Angeho¨rigen geboten
sei. In R 33.4 Abs. 5 EStA¨ R 2012 werden die Rspr.-Grundsa¨tze
umgesetzt und die aus Sicht der Finanzverwaltung ausreichen-
den Nachweise benannt (Bewilligungsbescheide der Sozialver-
sicherungstra¨ger u¨ber pflege- bzw. behinderungsbedingte Zu-
schu¨sse oder medizinische Gutachten).
Hinweis:
Die im jeweiligen Vz. angefallenen Aufwendungen
lassen sich nicht u¨ber mehrere Vz. verteilen, da die Vorschriften
u¨ber die Abschreibung im Bereich des § 33 EStG keine Anwen-
dung finden (R 33.4 Abs. 5 Satz 3 EStA¨ R 2012). So ko¨nnten
hohe Umbaukosten u. U. steuerlich ins Leere laufen, soweit die-
se geballt in einem Vz. anfallen und den Gesamtbetrag der Ein-
ku¨nfte abzu¨glich der Sonderausgaben und des Grundfreibetrages
u¨bersteigen. In diesen Fa¨llen sollte daher gepru¨ft werden, ob sich
35 BMF-Schreiben vom 9. 10. 2012, BStBl. I 2012 S. 953 = DB0526781.
36 Vgl. Rdn. 136 des BMF-Schreibens vom 9. 10. 2012, a.a.O. (Fn. 35).
37 Vgl. auch Rdn. 139 des BMF-Schreibens vom 9. 10. 2012, a.a.O. (Fn. 35).
38 Vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 2010 – VIII R 20/08, BStBl. II 2010 S. 787.
39 Az. VIII R 53/12.
40 FG Du¨sseldorf, Urteil vom 14. 11. 2012 – 2 K 3893/11 E, nicht dokumen-
tiert.
41 FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. 12. 2011 – 2 K 1176/11, EFG 2012
S. 1146.
42 BMF vom 9. 10. 2012, a.a.O. (Fn. 35), Rdn. 322.
43 BGBl. I 2011 S. 2131.
44 BFH-Urteil vom 22. 10. 2009 – VI R 7/09, BStBl. II 2010 S. 280 =
DB0343227.
45 BFH-Urteil vom 24. 2. 2011 – VI R 16/10, BStBl. II 2011 S. 1012 = DB 2011
S. 850.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013