bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Auf-
wendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der
Abzug begehrt wird. Die Beru¨cksichtigung von Aufwand als
(vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Ver-
mietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Stpfl. sich end-
gu¨ltig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Ein-
ku¨nfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese
Entscheidung spa¨ter nicht aufgegeben hat.
Anforderungen an die Aufnahme der Einku¨nfteerzielungs-
absicht in Herstellungsfa¨llen
14
I
Danach ko¨nnen Aufwendungen fu¨r eine nach Herstellung,
Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vor-
ab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Stpfl.
die Einku¨nfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts er-
kennbar aufgenommen (und sie spa¨ter nicht aufgegeben) hat.
Die Einzelfallumsta¨nde, aus denen sich der endgu¨ltige Ent-
schluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und
nachhaltige Vermietungsbemu¨hungen des Stpfl. Fu¨r die Fest-
stellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einku¨nfteerzie-
lungsabsicht als innere Tatsache ko¨nnen a¨ußere Umsta¨nde als
Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurtei-
lung sind auch spa¨tere Tatsachen und Ereignisse – insbesondere
der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands
und spa¨terer (tatsa¨chlicher) Vermietung – zu beru¨cksichtigen.
Der Senat verweist zur weiteren Begru¨ndung und zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Vero¨ffentli-
chung bestimmtes Urteil vom heutigen Tag im Verfahren
3
.
Einku¨nfteerzielungsabsicht der Kla¨ger liegt vor
15
I
3.
Nach diesen Grundsa¨tzen hat die Entscheidung des FG,
wonach die Kla¨ger in den Streitjahren nicht mit Einku¨nfteerzie-
lungsabsicht gehandelt haben, keinen Bestand; denn sie wird
von den im Streitfall getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Das FG hat zum einen die im Streitfall maßgeblichen Beweis-
anzeichen nicht in eine Gesamtwu¨rdigung einfließen lassen,
sondern stattdessen alle festgestellten Indizien nur je fu¨r sich ge-
wu¨rdigt. Daru¨ber hinaus versto¨ßt die Wu¨rdigung einzelner Be-
weisanzeichen gegen Denkgesetze, etwa wenn das FG feststellt,
dass die Kla¨ger in den Jahren 2004–2006 insgesamt mit 39
Mietinteressenten Kontakt aufgenommen haben, andererseits in
den Entscheidungsgru¨nden ausgefu¨hrt wird, dass die im Jahr
2007 tatsa¨chlich erfolgte Vermietung die „nahezu vo¨llig fehlen-
den Vermietaktivita¨ten der Kla¨ger in sa¨mtlichen Streitjahren“
nicht zu kompensieren vermo¨ge. Damit hat das FG das Erfor-
dernis und den Inhalt der Gesamtwu¨rdigung aller vorhandenen
Indizien wie auch die Ergiebigkeit einzelner Indizien verkannt.
BFH nimmt Gesamtwu¨rdigung selbst vor
16
I
4.
Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann die vom FG un-
zutreffend unterlassene Gesamtwu¨rdigung der seitens des FG
hinreichend festgestellten Einzelindizien selbst vornehmen
4
.
Stpfl. kann Platzierung und Bewerbung seines Mietobjekts
selbst bestimmen
17
I
a)
Grds. steht es dem Stpfl. frei, die im Einzelfall geeignete
Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Miet-
objekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu be-
stimmen. Danach sind bereits die von den Kla¨gern nachweislich
seit 2004 laufende Durchsicht einer regionalen Wochenzeitung
nach „Mietgesuchen“ und die seitdem unternommenen und bis
2006 auch gesteigerten Reaktionen auf solche „Mietgesuche“ so-
wie die Bewerbung des Mietobjekts in der do¨rflichen Gemein-
schaft als ernsthafte Vermietungsbemu¨hung anzusehen. Zwar
sind in solchen Fa¨llen an die Nachhaltigkeit der Bemu¨hungen
erho¨hte Anforderungen zu stellen; indes ergibt sich im Streitfall
schon aus der Tatsache, dass die Kla¨ger mit nahezu allen in Be-
tracht kommenden Interessenten auch tatsa¨chlich Kontakt auf-
genommen haben, dass dem Nachhaltigkeitserfordernis vorlie-
gend Rechnung getragen wurde. Das FG geht auch zu Unrecht
davon aus, dass im Streitfall eine Vermietungsabsicht deshalb
nicht angenommen werden ko¨nne, weil die Kla¨ger keine „geeig-
neteren Schritte“ der Vermarktung ihres Objekts gewa¨hlt ha¨tten.
Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend
anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umsta¨nden des Einzel-
falls; auch insoweit steht dem Stpfl. ein inhaltlich angemessener,
zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Vorliegend ist
schon der spa¨ter eingetretene Umstand, dass die eigenverant-
wortliche Mietersuche im Streitfall Erfolg hatte und zu einer
dauerhaften, ununterbrochenen und bis zum heutigen Tag an-
dauernden Vermietung gefu¨hrt hat, Beweisanzeichen dafu¨r, dass
die Vermietungsbemu¨hungen der Kla¨ger unter den besonderen
Bedingungen, nach denen eine Vermietung im strukturschwa-
chen la¨ndlichen Raum zu beurteilen ist (und die mit jenen in
einem Ballungsraum mit erho¨hter Wohnungsnachfrage nicht zu
vergleichen ist), auch „geeignet“ waren.
Indizwirkung der spa¨teren tatsa¨chlichen Vermietung
18
I
b)
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme
der Vermietungsbemu¨hungen und der spa¨teren tatsa¨chlichen
Vermietung ist unter diesen erschwerten Vermietungsbedingun-
gen auch hinreichendes Beweisanzeichen dafu¨r, dass die Kla¨ger
von Anfang an eine Vermietung des Objekts beabsichtigten.
Dem kann nicht mit der pauschalen, nicht durch entsprechende
Feststellungen belegten Annahme begegnet werden, es sei nicht
ausgeschlossen, dass Vermieter, die selbst mit ihrer Familie in
dem betreffenden Haus wohnten, letztlich an einer Selbstnut-
zung einer weiteren im Haus befindlichen Wohnung „nicht ganz
uninteressiert“ sein ko¨nnten.
Werbungskostenu¨berschu¨sse sind zu beru¨cksichtigen
19
I
c)
Da die Kla¨ger mithin in den Streitjahren mit Einku¨nfteer-
zielungsabsicht gehandelt haben, sind die von ihnen geltend ge-
machten Werbungskostenu¨berschu¨sse – u¨ber deren Ho¨he kein
Streit besteht – in den angefochtenen ESt-Bescheiden steuer-
mindernd zu beru¨cksichtigen.
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0583829.
3 BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 – IX R 14/12, BFH/NV 2013 S. 467 = DB 2013
S. 264.
4 BFH-Urteil vom 8. 2. 2011 – IX R 44/10, BStBl. II 2011 S. 718 = DB 2011
S. 1368.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Aufwendungen fu¨r ein ha¨usliches Arbeitszimmer
in einem allein genutzten Zweifamilienhaus
Abgrenzung zum außerha¨uslichen Arbeitszimmer
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Ein ha¨usliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken
und die betrieblich genutzten Ra¨ume in einem ausschließ-
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Steuerrecht
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