2. In Abs. 4 werden die bisherigen Sa¨tze 2-4 durch die folgen-
den Sa¨tze 2-5 ersetzt:
„
2
Was als angemessene Entscha¨digung fu¨r Zeitversa¨umnis anzu-
sehen ist, muss nach den Verha¨ltnissen des Einzelfalls beurteilt
werden; dabei ist eine Entscha¨digung i. H. bis zu 50 € je Ta¨tig-
keitsstunde regelma¨ßig als angemessen anzusehen, sofern die
Vergu¨tung fu¨r die gesamten ehrenamtlichen Ta¨tigkeiten i. S. des
§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG den Betrag von 17.500 € im Jahr
nicht u¨bersteigt.
3
Zur Ermittlung der Grenze von 17.500 € ist
auf die tatsa¨chliche Ho¨he der Aufwandsentscha¨digung im Vor-
jahr sowie die voraussichtliche Ho¨he der Aufwandsentscha¨di-
gung im laufenden Jahr abzustellen.
4
Ein (echter) Auslagen-
ersatz, der fu¨r die tatsa¨chlich entstandenen und nachgewiesenen
Aufwendungen der ehrenamtlichen Ta¨tigkeit vergu¨tet wird,
bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberu¨cksichtigt.
5
Als Auslagenersatz i. S. des Satzes 4 werden bspw. auch ein
Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersa¨tzen oder
auch Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, sofern sie
lohnsteuerlich ihrer Ho¨he nach als Reisekosten angesetzt werden
ko¨nnten (vgl. R 9.4 Abs. 1 LStR 2011).“
3. Nach Abs. 4 wird folgender neuer Abs. 5 angefu¨gt:
„(5)
1
Eine vom tatsa¨chlichen Zeitaufwand unabha¨ngige z. B. lau-
fend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder ja¨hrlich laufend ge-
zahlte pauschale Vergu¨tung sowie ein gesondert gezahltes
Urlaubs-, Weihnachts- bzw. Krankheitsgeld stehen dem Charak-
ter einer Entscha¨digung fu¨r Zeitversa¨umnis entgegen und fu¨hren
zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge,
dass sa¨mtliche fu¨r diese Ta¨tigkeit gezahlten Vergu¨tungen – auch
soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entscha¨digung
fu¨r Zeitaufwand bestehen – der USt unterliegen.
2
Dies gilt fu¨r eine
pauschal gezahlte Aufwandsentscha¨digung nicht, wenn der Ver-
trag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu be-
fugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich fest-
gehalten ist, dass der ehrenamtlich Ta¨tige durchschnittlich eine
bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr fu¨r die
fremdnu¨tzig bestimmte Einrichtung ta¨tig ist und die in Abs. 4 ge-
nannten Betragsgrenzen nicht u¨berschritten werden.
3
Der tat-
sa¨chliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen.
4
Aus Verein-
fachungsgru¨nden kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere
Pru¨fung gewa¨hrt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Ent-
scha¨digungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht u¨ber-
steigt.
5
In diesen Fa¨llen bedarf es lediglich der Angabe der Ta¨tig-
keiten und zur Ho¨he der dabei enthaltenen Entscha¨digungen.
>
Beispiel 1:
1
Ein ehrenamtlich Ta¨tiger, der fu¨r seine Ehrenamtsta¨tigkeit
(1 Stunde/Woche) eine pauschale Entscha¨digung fu¨r Zeitver-
sa¨umnis i. H. von 120 € monatlich und zusa¨tzlich fu¨r eine
weitere ehrenamtliche Ta¨tigkeit (ca. 20 Stunden/Jahr) eine
ja¨hrliche Entscha¨digung fu¨r Zeitversa¨umnis i. H. von 500 €
erha¨lt, kann die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 26 Buchst. b
UStG – auch ohne zusa¨tzliche Nachweise – in Anspruch
nehmen, da der Jahresgesamtbetrag seiner Entscha¨digungen
(1.940 €) den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht u¨ber-
steigt.
2
Ein daneben gezahlter Auslagenersatz fu¨r tatsa¨chlich
entstandene Aufwendungen bleibt bei der Berechnung der
Betragsgrenzen unberu¨cksichtigt.
>
Beispiel 2:
1
Ein ehrenamtlich Ta¨tiger, der fu¨r seine ehrenamtliche Ta¨tig-
keit (7 Stunden/Woche) eine pauschale monatliche Entscha¨di-
gung fu¨r Zeitversa¨umnis i. H. von 1.200 € erha¨lt und in acht
Wochen im Jahr seine Ta¨tigkeit aufgrund Urlaub/Krankheit
nicht ausu¨bt, hat einen durchschnittlichen Stundensatz i. H.
von rd. 46 € (44 Wochen je 7 Stunden, Gesamtvergu¨tung
14.400 €).
2
Eine weitere ehrenamtliche Ta¨tigkeit wird durch
ihn nicht ausgeu¨bt.
3
Die Steuerbefreiung kann gewa¨hrt werden,
da die Vergu¨tung nicht mehr als 50 € je Ta¨tigkeitsstunde be-
tra¨gt und die Grenze von 17.500 € nicht u¨bersteigt.“
Die Grundsa¨tze dieses Schreibens sind auf Umsa¨tze anzuwen-
den, die nach dem 31. 12. 2012 ausgefu¨hrt werden. Fu¨r die An-
wendung von Abschn. 4.26.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE ist es ausrei-
chend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis
zum 31. 3. 2014 entsprechend angepasst wird.
Umsatzbesteuerung der Personalgestellung durch
Schwesternschaften
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG
BMF-Schreiben vom 2. 4. 2013 – IV D 3 – S 7187/09/10001
[2013/0305056]
u
DB0585475
Nach dem Ergebnis der Ero¨rterungen mit den obersten Finanz-
beho¨rden der La¨nder wird Abschn. 4.27.1 Abs. 1 des UStAE
vom 1. 10. 2010 (BStBl. I 2010 S. 846 = DB0471745), der zu-
letzt durch das BMF-Schreiben vom 27. 3. 2013 (IV D 3 – S
7185/09/10001-04 [2013/0281174], DB0585476) gea¨ndert
worden ist, wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuerbefreiung kommt fu¨r die Gestellung von Mitgliedern
oder Angeho¨rigen der genannten Einrichtungen sowie fu¨r die Ge-
stellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht.“
Die Grundsa¨tze dieses Schreibens sind in allen offenen Fa¨llen
anzuwenden. Fu¨r Umsa¨tze, die vor dem 30. 6. 2013 erbracht
werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine
Leistungen abweichend von Abschn. 4.27.1 Abs. 1 UStAE um-
satzsteuerpflichtig behandelt.
Grunderwerbsteuer
Behandlung von Geba¨uden auf dem Wasser
FinMin.-Erlass vom 9. 3. 2009 – 3 – S 450.3/6
FinMin. Baden-Wu¨rttemberg, Erlass vom 28. 3. 2013 – 3 – S
450.3/6
u
DB0585495
Mit dem Bezugserlass war angewiesen worden, dass sog.
schwimmende Ha¨user, die dauerhaft fu¨r Wohn- und Arbeits-
zwecke auf dem Wasser bestimmt sind, unter bestimmten Vo-
raussetzungen als Geba¨ude auf fremdem Grund und Boden
gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerlich den
Grundstu¨cken gleichzustellen sind.
Mit Urteil vom 26. 10. 2011 (II R 27/10, DB 2012 S. 268) hat der
BFH fu¨r den Bereich der Bewertung jedoch entschieden, dass
schwimmende Ha¨user keine Geba¨ude sind. Das Urteil wurde zwi-
schenzeitlich amtlich vero¨ffentlicht (vgl. BStBl. II 2012 S. 274).
Dieser Rechtsauffassung ist nach dem Ergebnis der Besprechung
mit den zusta¨ndigen Vertretern der obersten Finanzbeho¨rden der
La¨nder auch grunderwerbsteuerrechtlich zu folgen.
Der Bezugserlass wird daher aufgehoben.
Redaktioneller Hinweis:
BFH-Urteil vom 26. 10. 2011 – II R 27/10, DB 2012 S. 268.
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Steuerrecht
789