Sascha Spieker, Du¨sseldorf
EStA¨ R 2012 – Die wesentlichen A¨ nderungen im
U¨ berblick
u
DB0585399
I. Einleitung
Am 25. 3. 2013 wurden die Einkommensteuer-A¨ nderungsricht-
linien 2012 (EStA¨ R 2012)
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vero¨ffentlicht. Am gleichen Tag hat
die Finanzverwaltung durch BMF-Schreiben
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die Neuregelung
zu R 6.3 Abs. 1 EStA¨ R 2012 postwendend bis auf Weiteres au-
ßer Kraft gesetzt.
Die A¨ nderungsrichtlinien konnten nicht, wie urspru¨nglich
geplant, im Dezember 2012 verabschiedet werden. Der Bundes-
rat hatte den von der Bundesregierung beschlossenen EStA¨ R
2012 am 14. 12. 2012 nur unter der Maßgabe weiterer A¨ nde-
rungen zugestimmt, sodass eine erneute Befassung durch das
Bundeskabinett erforderlich wurde.
Die nun vero¨ffentlichten EStA¨ R 2012 beinhalten einerseits
Anpassungen an die bisherigen EStR, die wegen zwischenzeit-
lich erfolgter A¨ nderungen bzw. Erga¨nzungen des EStG notwen-
dig geworden sind, andererseits aber auch Klarstellungen und
Gesetzesauslegungen durch die Finanzverwaltung. Bei den Vor-
schriften zur Einku¨nfteermittlung (§§ 4-7a EStG) werden durch
die EStA¨ R 2012 u. a. Besonderheiten bei der steuerlichen Be-
handlung von Fotovoltaikanlagen sowie der Ermittlung der Her-
stellungskosten neu geregelt. Zudem war eine A¨ nderung bisheri-
ger Richtlinienstellen aufgrund des Wegfalls der umgekehrten
Maßgeblichkeit zwischen Handels- und Steuerbilanz durch das
BilMoG
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erforderlich geworden. Auch haben die durch den Ge-
setzgeber und die Rspr. vera¨nderten Voraussetzungen fu¨r den
Abzug von Sonderausgaben inkl. des Verlustabzugs zu einer An-
passung der Richtlinien gefu¨hrt. Schließlich sind mit den
EStA¨ R 2012 auch eine Reihe von BFH-Entscheidungen zu
Kinderfreibetra¨gen und außergewo¨hnlichen Belastungen beru¨ck-
sichtigt worden.
II. Die wesentlichen A¨ nderungen im Einzelnen
Im Folgenden werden die wesentlichen A¨ nderungen der EStR
und die Folgen fu¨r die Praxis dargestellt.
1. Ehrenamtsfreibetrag (R 2.26a EStA¨ R 2012)
Mit der neugeschaffenen R 2.26a EStA¨ R 2012 wird klargestellt,
dass die sog. Ehrenamtspauschale von bisher 500 € nur unter der
Voraussetzung gewa¨hrt wird, dass die Ta¨tigkeit der Fo¨rderung
gemeinnu¨tziger, mildta¨tiger oder kirchlicher Zwecke dient. Es
reicht demnach nicht aus, wenn die Ta¨tigkeit im Dienst oder im
Auftrag einer juristischen Person des o¨ffentlichen Rechts oder
einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur
Fo¨rderung gemeinnu¨tziger, mildta¨tiger und kirchlicher Zwecke
ausgeu¨bt wird. So werden z. B. Amateursportler regelma¨ßig fu¨r
einen von der KSt befreiten Verein ta¨tig. Da Amateursportler je-
doch i. d. R. eigennu¨tzig ta¨tig werden, dient die Ta¨tigkeit keinen
gemeinnu¨tzigen, mildta¨tigen oder kirchlichen Zwecken, sodass
die Gewa¨hrung der Ehrenamtspauschale in diesen Fa¨llen aus-
geschlossen ist.
Anders verha¨lt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung
hingegen bei ehrenamtlich ta¨tigen Schiedsrichtern im Amateur-
bereich. Da deren Ta¨tigkeit durch das Merkmal der „Fremdnu¨t-
zigkeit“ gekennzeichnet ist, liegt insoweit eine Fo¨rderung steu-
erbegu¨nstigter Zwecke i. S. der §§ 52–54 AO vor. Dies wird
nunmehr in R 2.26a Abs. 2 EStA¨ R 2012 ausdru¨cklich klar-
gestellt.
Hinweis:
Die bisherige Ehrenamtspauschale i. H. von 500 €
wurde durch das Gesetz zur Sta¨rkung des Ehrenamtes (Ehren-
amtssta¨rkungsgesetz) ru¨ckwirkend zum 1. 1. 2013 auf 720 € an-
gehoben
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.
2. Gewinnermittlung durch Einnahmenu¨berschussrechnung
(R 4.1 und R 4.6 EStA¨ R 2012)
Zur Anwendung der verschiedenen Gewinnermittlungsarten fu¨r
gewerbliche Betriebe vertritt die Finanzverwaltung in R 4.1
Abs. 2 EStA¨ R 2012 jetzt die Auffassung, dass es zur Anwen-
dung der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG auf das ein-
mal ausgeu¨bte Wahlrecht ankommt. Sie setzt damit die Ent-
scheidung des BFH vom 24. 9. 2008
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um, wonach die gegen-
u¨ber dem FA wirksam getroffene Entscheidung des Stpfl. fu¨r
eine bestimmte Gewinnermittlungsart eine „Grundentschei-
dung“ ist, die keiner ja¨hrlichen Wiederholung bedarf. Bisher hat
die Finanzverwaltung die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG nur dann anerkannt, wenn diese auch tatsa¨chlich durch-
gefu¨hrt wurde und entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt
werden konnten.
Besondere praktische Bedeutung hat dieses Urteil in Fa¨llen,
in denen die Besteuerungsgrundlagen vom FA gescha¨tzt werden
und der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.
In diesen Fa¨llen ist die Finanzverwaltung regelma¨ßig von einem
Wechsel der Gewinnermittlungsart ausgegangen (vgl. R 4.6
Abs. 1 Satz 1–3 EStR 2008). Nach den Grundsa¨tzen der o. g.
BFH-Entscheidung ist diese Verwaltungsauffassung u¨berholt.
R 4.6 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStR 2008 wurde daher gestrichen.
Weitere A¨ nderung:
Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3
EStG wird ein Zufluss beim Stpfl. bereits in dem Zeitpunkt an-
genommen, in dem die Einnahme bei einem Bevollma¨chtigten
eingeht. Dies trifft insbesondere fu¨r Honorare zu, die von einer
privata¨rztlichen Verrechnungsstelle eingezogen werden (vgl. R
11 EStA¨ R 2012). Entsprechendes gilt auch fu¨r die Einkunfts-
arten gem. §§ 19 ff. EStG.
3. Fotovoltaikanlagen (R 4.2 Abs. 3 und R 4.3 Abs. 4 EStA¨ R
2012)
In der Vergangenheit war fraglich, inwieweit fu¨r die beabsichtig-
te Anschaffung einer Fotovoltaikanlage oder eines Blockheiz-
Dipl.-Fw. (FH)
Sascha Spieker
ist im ESt-Referat des FinMin. NRW
ta¨tig. Der Beitrag gibt seine perso¨nliche Auffassung wieder.
1 BStBl. I 2013 S. 276.
2 BMF-Schreiben vom 25. 3. 2013, DB0585185.
3 BGBl. I 2009 S. 1102.
4 Vgl. Gesetz zur Sta¨rkung des Ehrenamts, BGBl. I 2013 S. 556; dazu
Hu¨tte-
mann
, DB0585374, insbesondere unter III. bzw. V. 3.
5 Vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2008 – X R 58/06, BStBl. II 2009 S. 368 = DB
2009 S. 205.
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013