zwingend in der Steuerbilanz durch Teilwertabschreibungen
nachvollzogen werden (vgl. R 6.8 Abs. 1 EStA¨ R 2012).
Bei Abweichungen von der Handelsbilanz sind die betroffe-
nen Wirtschaftsgu¨ter in besondere laufend zu fu¨hrende Ver-
zeichnisse aufzunehmen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und R 6.5
Abs. 2 Satz 4 EStA¨ R 2012).
7. Ru¨cklage fu¨r Ersatzbeschaffungen (R 6.6 EStA¨ R 2012)
In R 6.6 EStR waren bereits bisher Regelungen zur U¨ bertragung
stiller Reserven bei einer Ersatzbeschaffung enthalten. Durch die
Bildung einer sog. Ru¨cklage fu¨r Ersatzbeschaffung (RfE) kann
eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ver-
mieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund ho¨herer Ge-
walt oder infolge bzw. zur Vermeidung eines beho¨rdlichen Ein-
griffs gegen eine Entscha¨digung aus dem Betriebsvermo¨gen aus-
scheidet. Voraussetzung fu¨r die Bildung einer RfE ist aber, dass
die Absicht besteht, alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirt-
schaftsgut anzuschaffen. Der Stpfl. hat das Bestehen der Ersatz-
beschaffungsabsicht darzulegen und nachzuweisen.
Die RfE muss gewinnerho¨hend aufgelo¨st werden, wenn die
Absicht der Ersatzbeschaffung aufgegeben wird. Sie ist außer-
dem aufzulo¨sen, wenn die Reinvestition nicht innerhalb einer
bestimmten Frist durchgefu¨hrt wird.
Nach R 6.6 Abs. 4 Satz 3 EStR betra¨gt die angemessene Re-
investitionsfrist grds. ein Jahr. Nach der bisherigen Regelung in
R 6.6 Abs. 4 Satz 4 EStR 2008 verla¨ngerte sich die Frist bei
Ru¨cklagen, die aufgrund des Ausscheidens eines Grundstu¨cks
oder Geba¨udes gebildet wurden, auf zwei Jahre. Sowohl die Frist
von einem als auch die Frist von zwei Jahren konnte im Einzel-
fall angemessen verla¨ngert werden, wenn der Stpfl. glaubhaft
machte, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant und
zu erwarten war, aber aus besonderen Gru¨nden noch nicht
durchgefu¨hrt werden konnte (R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStR 2008).
Der BFH hat mit Urteil vom 12. 1. 2012
24
entschieden, dass
die Reinvestitionsfrist analog zu § 6b EStG grds. vier Jahre be-
tragen mu¨sse. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen
funktionsgleichen Geba¨udes mu¨sse sich die Frist entsprechend
auf sechs Jahre verla¨ngern, wobei es anders als bei § 6b EStG
nicht darauf ankomme, dass mit der Herstellung des Geba¨udes
innerhalb von vier Jahren begonnen wird.
Die Finanzverwaltung hat sich den Urteilsgrundsa¨tzen ange-
schlossen und die Reinvestitionsfrist von einem Jahr bei Ru¨ck-
lagen, die aufgrund des Ausscheidens eines Wirtschaftsguts i. S.
des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG gebildet wurden, auf vier Jahre ver-
la¨ngert (R 6.6 Abs. 4 Satz 4 EStA¨ R 2012). Bei neu hergestellten
Geba¨uden verla¨ngert sich die Frist auf sechs Jahre (R 6.6 Abs. 4
Satz 4 Hs. 2 EStA¨ R 2012).
Hinweis:
Bei allen u¨brigen Wirtschaftsgu¨tern (z. B. Fuhrpark,
Maschinen) bleibt es grds. bei der bisherigen Reinvestitionsfrist
von einem Jahr. In R 6.6 Abs. 4 Satz 5 und 6 EStA¨ R 2012 wird
nunmehr geregelt, dass eine angemessene Verla¨ngerung der Frist
von einem Jahr grds. nur auf bis zu vier Jahre mo¨glich ist. Daru¨-
ber hinaus ist eine Verla¨ngerung auf bis zu sechs Jahre in den
Fa¨llen mo¨glich, in denen die Ersatzbeschaffung im Zusammen-
hang mit der Neuherstellung eines Geba¨udes erfolgen soll.
8. Sammelposten (R 6.13 EStA¨ R 2012)
In R 6.13 Abs. 5 EStA¨ R 2012 wurde die bereits im BMF-
Schreiben vom 30. 9. 2010
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zum Ausdruck kommende Verwal-
tungsauffassung zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6
Abs. 2a EStG beru¨cksichtigt. Hiernach kann fu¨r jedes Wirt-
schaftsjahr ein Sammelposten und nur einheitlich fu¨r alle An-
lagegu¨ter i. S. des § 6 Abs. 2a EStG (Anschaffungskosten zwi-
schen 150 € und 1.000 €) gebildet werden. Nachtra¨gliche An-
schaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirt-
schaftsjahr der Investition anfallen, sind in den Sammelposten
des spa¨teren Wirtschaftsjahres einzustellen. Soll im spa¨teren Jahr
kein Sammelposten gebildet werden, beschra¨nkt sich der Sam-
melposten auf die nachtra¨glichen Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten.
9. Vorsorgeaufwendungen (R 10.4 EStR)
Beitra¨ge zu einer Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversiche-
rung ko¨nnen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grds. nur dann als
Sonderausgaben beru¨cksichtigt werden, wenn es sich um eigene
– vom Versicherungsnehmer geschuldete – Beitra¨ge des Stpfl.
fu¨r sich oder eine ihm gegenu¨ber unterhaltsberechtigte Person
handelt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG ko¨nnen daneben
aber auch eigene Beitra¨ge des Kindes beru¨cksichtigt werden, so-
weit sie vom Stpfl. im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung ge-
genu¨ber dem Kind getragen werden und der Stpfl. fu¨r das Kind
einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG
oder auf Kindergeld hat.
In R 10.4 EStA¨ R 2012 wird fu¨r die Frage, ob der Stpfl. Bei-
tra¨ge des Kindes getragen hat, geregelt, dass hierbei auf die abs-
trakte Unterstu¨tzung durch Unterhaltsleistungen in Form von
Bar- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung)
abgestellt wird. Somit kann der Stpfl. im Regelfall auch den vom
Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Arbeitnehmeranteil zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderaus-
gabe geltend machen.
In R 10.4 Satz 3 und 4 EStA¨ R 2012 wird indes klargestellt,
dass nur ein einmaliger Abzug – entweder beim Kind (§ 10
Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) oder bei den Eltern (§ 10 Abs. 1
Nr. 3 Satz 2 EStG) – erfolgen kann.
10. Studiengebu¨hren (R 10. 9 EStA¨ R 2012)
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ko¨nnen Studiengebu¨hren fu¨r ein
Erststudium als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die
bisherige Ho¨chstgrenze von 4.000 € wurde durch das Gesetz zur
Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur A¨ nderung steu-
erlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG)
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ab dem Vz. 2012 auf
6.000 € im Kalenderjahr angehoben. Da Studierende im All-
gemeinen keine oder nur geringe Einku¨nfte haben, wirken sich
die Studiengebu¨hren steuerlich im Regelfall nicht aus.
Um allen Studierenden den Zugang zum Hochschulstudium
zu ermo¨glichen, werden den Studenten verschiedene Finanzie-
rungsmo¨glichkeiten angeboten. Zum einen besteht die Mo¨glich-
keit, einen Studienkredit aufzunehmen, mit dem die laufenden
Studiengebu¨hren finanziert werden. Der Studienkredit ist dann
nach Abschluss des Studiums und einer gewissen Karenzzeit
nebst Zinsen wieder zuru¨ckzuzahlen. Zum anderen bieten einige
Privatuniversita¨ten sowie einige Universita¨ten im Ausland auch
ein Modell nachlaufender Studiengebu¨hren an, bei dem die Stu-
diengebu¨hren erst nach Abschluss des Studiums eingezogen
werden.
Hinsichtlich der vom Stpfl. zu zahlenden Zinsen (beim Stu-
dienkredit) und den nachlaufenden Studiengebu¨hren stellt sich
die Frage, ob diese Zahlungen auch nach Abschluss des Studi-
ums als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beru¨ck-
sichtigen sind. Eine solche nachlaufende Beru¨cksichtigung von
24 BFH-Urteil vom 12. 1. 2012 – IV R 4/09, DB 2012 S. 1126.
25 BMF-Schreiben vom 30. 9. 2010, BStBl. I 2010 S. 755 = DB 2010 S. 2252.
26 BGBl. I 2011 S. 2592.
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
Steuerrecht
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