per Telefax am 10. oder 11. 2. 2009 an die Kla¨gerin; ein weiteres ging
an das FA (Eingang 12. 2. 2009) zur Kenntnisnahme.
Das FA berichtigte daraufhin mit Bescheid vom 17. 9. 2009 die Festset-
zung der USt-Vz. fu¨r Februar 2009 und forderte Vorsteuern i. H. von
. . . € zuru¨ck.
Mit ihrem Einspruch machte die Kla¨gerin geltend, der Widerspruch
des Gutschriftenempfa¨ngers sei unwirksam bzw. unbeachtlich, da er ge-
gen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Der Gutschriften-
empfa¨nger habe die an ihn gezahlte USt nicht zuru¨ckgezahlt. Falls er
u¨ber die Lieferungen Rechnungen erteilt ha¨tte, ha¨tten diese inhaltlich
den vorliegenden Gutschriften entsprechen mu¨ssen. Der Einspruch hat-
te keinen Erfolg. Unter dem 14. 12. 2010 erließ das FA den USt-Jah-
resbescheid fu¨r 2009, in dem es den hier streitigen Vorsteuerabzug
gleichfalls nicht gewa¨hrte. Das FG wies die Klage ab
1
(. . .).
Die Kla¨gerin tra¨gt mit ihrer Revision vor, das FG habe es zu Unrecht
und abweichend von dem Urteil des BFH vom 19. 5. 1993 – V R
110/88
2
fu¨r unbeachtlich gehalten, ob der Widerruf des JI gegen die
Gutschriften gegen Treu und Glauben verstoßen habe. In den vom FG
fu¨r seine Begru¨ndung zitierten BFH-Urteilen vom 19. 5. 1993
2
und
vom 10. 12. 2009 – XI R 7/08
3
habe es sich – anders als im Streitfall –
um Fa¨lle gehandelt, in denen ein Verstoß gegen Treu und Glauben
nicht vorgelegen habe, weil den „Gutschriftausstellern ein Anspruch auf
Erteilung einer Rechnung mit demselben Inhalt nicht zustand“.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 14
I
Die Revision ist unbegru¨ndet und zuru¨ckzuweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO ).
Revision . . .
15
I
1.
Die Revision ist zula¨ssig. Sie ist insbesondere fristgerecht
erhoben worden.
. . . ist fristgema¨ß erhoben worden
16
I
Die Frist fu¨r die Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1
FGO) ist durch den Eingang der Revisionsschrift beim BFH
am 29. 9. 2011 gewahrt worden. Denn sie hat erst mit der Zu-
stellung des Urteils des FG am 29. 8. 2011 zu laufen begonnen.
Einlegungsfrist beginnt mit Zustellung des Urteils, . . .
17
I
Die Frist zur Einlegung der Revision von grds. einem Monat
beginnt mit Zustellung des vollsta¨ndigen Urteils (§ 120 Abs. 1
Satz 1 FGO). Urteile des FG werden gem. § 53 Abs. 1 und 2
FGO nach den Vorschriften der ZPO zugestellt. Wa¨hlt das Ge-
richt – wie hier – den Weg der Zustellung gegen Empfangs-
bekenntnis gem. § 174 ZPO, was bei einem StB wie dem Prozess-
bevollma¨chtigten der Kla¨gerin nach Abs. 1 dieser Vorschrift zula¨s-
sig ist, so ist das Urteil nicht bereits mit der Einlegung in ein Post-
fach des Beraters oder – sofern dieser nicht mit der Entgegennah-
me von Urteilen als Zustellung einen Mitarbeiter seiner Kanzlei
beauftragt und dieser das Urteil entgegengenommen hat – mit
dem Eingang in der Kanzlei des Bevollma¨chtigten zugestellt, son-
dern erst dann, wenn der Bevollma¨chtigte es entgegengenommen
und seinenWillen dahin gebildet hat, die U¨ bersendung des Urteils
mit der Post als Zustellung gelten zu lassen
4
.
. . . die im Streitfall erst mit Entgegennahme des Urteils
erfolgte
Das Empfangsbekenntnis ist zwar als Urkunde u¨ber den Zustel-
lungsvorgang nicht mehr konstitutiver Bestandteil der Zustel-
lung, wohl aber die – in dem Empfangsbekenntnis verko¨rperte –
Bereitschaft des Bevollma¨chtigten, die Zustellung an einem be-
stimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des
Schriftstu¨ckes als Zustellung gegen sich gelten zu lassen
5
. In die-
sem Sinne wurde das am Samstag, dem 27. 8. 2011 in den Brief-
kasten des Prozessbevollma¨chtigten der Kla¨gerin eingelegte Ur-
teil entsprechend dem Empfangsbekenntnis am Montag, dem
29. 8. 2011 zugestellt.
Vorsteuerabzug wurde zu Recht ru¨ckga¨ngig gemacht
18
I
2.
Die Revision der Kla¨gerin ist unbegru¨ndet. Das FG hat
zutreffend entschieden, dass das FA zu Recht den zuna¨chst ge-
wa¨hrten Vorsteuerabzug ru¨ckga¨ngig gemacht hat, weil der Liefe-
rant der Kla¨gerin den ihm erteilten Gutschriften fu¨r die Liefe-
rungen, die er in den Monaten Januar und Februar 2009 aus-
gefu¨hrt hatte, mit seinem Schreiben vom 10. 2. 2009 wirksam
widersprochen hat.
Vorsteuerabzug erfordert ordnungsgema¨ße Rechnung . . .
19
I
a)
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des fu¨r das Streitjahr 2009
maßgebenden UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich ge-
schuldete Steuer fu¨r Lieferungen, die von einem anderen Unter-
nehmer fu¨r sein Unternehmen ausgefu¨hrt worden sind, dann als
Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG
ausgestellte Rechnung besitzt.
. . . oder Gutschrift
20
I
Die Rechnung kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG fu¨r eine
Lieferung oder sonstige Leistung auch von einem Leistungs-
empfa¨nger, der Unternehmer oder eine nichtunternehmerische
juristische Person ist, im sog. Gutschriftverfahren ausgestellt
werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Nach § 14 Abs. 2
Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rech-
nung, sobald der Empfa¨nger der Gutschrift dem ihm u¨bermit-
telten Dokument widerspricht.
Verlust des Vorsteuerabzugs durch Widerspruch
21
I
b)
§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG stellt demWortlaut nach allein auf
die Tatsache des Widerspruchs i. S. einer wirksamen Willlens-
erkla¨rung ab und nicht darauf, ob die Gutschrift den zivilrecht-
lichen Vereinbarungen entspricht und ob sie die USt zutreffend
ausweist. Eine Beschra¨nkung des Widerspruchsrechts fu¨r solche
Fa¨lle bedu¨rfte der gesetzlichenRegelung. Es ist Sache der amLeis-
tungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich u¨ber die Frage der
Richtigkeit der Gutschrift auseinanderzusetzen und ggf. eine neue
Abrechnung, sei es durchGutschrift oder Rechnung, herbeizufu¨h-
ren. Aus einer Gutschrift, die ihreWirkung als Rechnung verloren
hat, kann kein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG begru¨ndet werden
6
.
Auch nach Neufassung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG keine Ein-
schra¨nkung des Widerspruchsrechts
22
I
c)
An dieser Rspr. ha¨lt der Senat auch hinsichtlich der Neu-
fassung des § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG fest, die in der hier maß-
geblichen Frage zu keiner A¨ nderung gefu¨hrt hat. Neu ist inso-
fern im Wesentlichen lediglich, dass es nicht mehr mo¨glich ist,
1 Vgl. FG Thu¨ringen, Urteil vom 25. 5. 2011 – 1 K 1006/09, EFG 2012 S. 375.
2 Vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1993 – V R 110/88, BStBl. II 1993 S. 779 = DB
1993S. 2413 (Ls).
3 Vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 2009 – XI R 7/08, BFH/NV 2010 S. 1497.
4 Vgl. BFH-Beschluss vom 21. 2. 2007 – VII B 84/06, BStBl. II 2007 S. 583,
m. w. N. = DB 2007 S. 956 (Ls); Urteil vom 15. 12. 2009 – VII R 46/08,
BFH/NV 2010 S. 1315.
5 Vgl. BFH vom 21. 2. 2007, a.a.O. (Fn. 4).
6 BFH vom 19. 5. 1993, a.a.O. (Fn. 2).
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
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