lich vom Stpfl. genutzten Zweifamilienhaus befinden und
auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zuga¨ng-
liche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfla¨che be-
treten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. 6.
2012 – IX R 56/10, BFH/NV 2012 S. 1776).
BFH-Urteil vom 15. 1. 2013 – VIII R 7/10
u
DB0586759
Die Kla¨ger wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur ESt veranlagt. Der
Kla¨ger erzielte neben Einku¨nften aus nichtselbststa¨ndiger Arbeit als
Oberarzt Einku¨nfte aus selbststa¨ndiger Arbeit als Erfinder. Fu¨r die Erstel-
lung von Patenten beno¨tigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche
Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Bu¨ro unter-
hielt. Dieses befindet sich im OG des von den Kla¨gern bewohnten Zwei-
familienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Bu¨ro geho¨-
renden Ra¨umlichkeiten im OG und dem Wohnbereich der Kla¨ger im
EG besteht nicht. Der Zugang zum OG ist nur u¨ber einen separaten
Treppenaufgang mo¨glich, der u¨ber eine eigene Eingangstu¨r verfu¨gt. Diese
befindet sich zwischen Garage und Hauswand und ist u¨ber einen u¨ber-
dachtenWindfang zu erreichen. Hinsichtlich der Bu¨ro- undWohnra¨ume
wurden zwei separate Mietvertra¨ge abgeschlossen.
In der ESt-Erkla¨rung fu¨r das Streitjahr machte der Kla¨ger die auf die
Bu¨rora¨ume entfallenden Aufwendungen i. H. von 15.312 DM als Be-
triebsausgaben bei seinen Einku¨nften aus selbststa¨ndiger Arbeit geltend.
Das FA beru¨cksichtigte im ESt-Bescheid fu¨r 2001 unter Verweis auf
die Abzugsbeschra¨nkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der fu¨r
das Streitjahr geltenden Fassung demgegenu¨ber lediglich 2.400 DM als
pauschalierte Aufwendungen fu¨r ein ha¨usliches Arbeitszimmer. Der
hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG gab der Klage, mit der die Kla¨ger die steuermindernde Beru¨ck-
sichtigung der vollen Bu¨rokosten als Betriebsausgaben bei den Einku¨nf-
ten des Kla¨gers aus selbststa¨ndiger Arbeit begehrten,
statt
1
. Es vertrat
die Auffassung, dass es sich bei den von dem Kla¨ger genutzten Bu¨rora¨u-
men nicht um ein „ha¨usliches“ Arbeitszimmer handele, sodass die Ab-
zugsbeschra¨nkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht gelte.
Mit der Revision ru¨gt das FA die Verletzung des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG. Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom
15. 5. 2009 – 10 K 3583/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 7
I
Die Revision des FA ist begru¨ndet; das angefochtene Ur-
teil wird nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des FG verletzt § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Das FG ist zu Unrecht davon aus-
gegangen, dass kein ha¨usliches Arbeitszimmer vorliege.
8
I
1.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Stpfl.
Aufwendungen fu¨r ein ha¨usliches Arbeitszimmer sowie die Kos-
ten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies
gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder
berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der ge-
samten betrieblichen und beruflichen Ta¨tigkeit betra¨gt oder
wenn fu¨r die betriebliche oder berufliche Ta¨tigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfu¨gung steht. In diesen Fa¨llen wird die Ho¨-
he der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt
(Satz 3 Hs. 1 der Vorschrift). Die Beschra¨nkung der Ho¨he nach
gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesam-
ten betrieblichen und beruflichen Beta¨tigung bildet (Satz 3
Hs. 2 der Vorschrift).
Zum Begriff „ha¨usliches Arbeitszimmer“
9
I
a)
Der Begriff des ha¨uslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz
nicht na¨her bestimmt. Es handelt sich insoweit um einen von
der Rspr. des BFH entwickelten Begriff, den der Gesetzgeber in
die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG u¨bernommen
hat. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs
„ha¨usliches Arbeitszimmer“ ist zu beachten, dass § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG der typisierenden Begrenzung von Aufwen-
dungen dient, die eine Beru¨hrung mit dem privaten Lebens-
bereich des Stpfl. aufweisen und in einer Spha¨re anfallen, die
einer sicheren Nachpru¨fung durch Finanzverwaltung und FG
entzogen ist
2
. Letztlich handelt es sich auch um eine Regelung
zur Missbrauchsabwehr
3
.
Einbindung in die ha¨usliche Spha¨re
10
I
b)
Wesentliche, repra¨sentative Ausformung des „ha¨uslichen
Arbeitszimmers“ ist das ha¨usliche Bu¨ro, also ein Arbeitsraum,
der seiner Lage nach in die ha¨usliche Spha¨re des Stpfl. einge-
bunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung
betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend bu¨roma¨ßiger
Art dient
4
.
11
I
Eine Einbindung in die ha¨usliche Spha¨re ist nach der Rspr.
des BFH regelma¨ßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder
beruflich genutzten Ra¨ume zur Wohnung oder zum Wohnhaus
des Stpfl. geho¨ren
5
. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst
genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsa¨tzlich
ein ha¨usliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
EStG, es sei denn, die Einbindung des Bu¨ros in die ha¨usliche
Spha¨re wird – etwa durch Publikumsverkehr oder die Bescha¨fti-
gung von nicht familienangeho¨rigen Teilzeitkra¨ften – aufgeho-
ben oder u¨berlagert
6
.
Unmittelbare Verbindung zur Wohnung nicht erforderlich
12
I
Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist dabei nicht
erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerra¨ume im sel-
ben Haus stehen als Zubeho¨rra¨ume zu der Wohnung noch in ei-
ner ra¨umlichen Verbindung, die sie als ha¨usliches Arbeitszimmer
einordnen la¨sst
7
. Sogar die Lage der Ra¨ume in einem Anbau,
der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur u¨ber einen separaten,
straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden
kann
8
, hat die Rspr. noch fu¨r die Einbindung in die ha¨usliche
Spha¨re als ausreichend angesehen.
13
I
Hingegen liegt eine innere ha¨usliche Verbindung mit der
privaten Lebensspha¨re nach der Rspr. des BFH regelma¨ßig nicht
vor, wenn der Stpfl. in einem Mehrfamilienhaus – zusa¨tzlich zu
seiner privaten Wohnung – noch eine weitere Wohnung voll-
sta¨ndig als Arbeitszimmer nutzt. Die erforderliche Verbindung
zur ha¨uslichen Spha¨re ist in diesem Fall nicht allein deshalb ge-
geben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in
1 FG Baden-Wu¨rttemberg, Urteil vom 15. 5. 2009 – 10 K 3583/08, EFG 2010
S. 1114.
2 Vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. 12. 1999 – 2 BvR 301/98, BVerfGE 101 S. 297
(311) = DB 1999 S. 2610; vom 6. 7. 2010 – 2 BvL 13/09, BVerfGE 126 S. 268
(282) = DB 2010 S. 1674; BFH-Urteil vom 27. 9. 1996 – VI R 47/96, BStBl. II
1997 S. 68 (70) = DB 1997 S. 22; vom 21. 11. 1997 – VI R 4/97, BStBl. II
1998 S. 351 (353) = DB 1998 S. 450; vom 23. 9. 1999 – VI R 74/98, BStBl.
II 2000 S. 7 (8) = DB 1999 S. 2497.
3 BFH-Urteil vom 19. 9. 2002 – VI R 70/01, BStBl. II 2003 S. 139 = DB 2003
S. 71.
4 Vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2002 – VI R 164/00, BStBl. II 2003 S. 350 = DB
2003 S. 752; vom 16. 10. 2002 – XI R 89/00, BStBl. II 2003 S. 185 = DB
2003 S. 367.
5 Vgl. BFH-Urteil vom 26. 2. 2003 – VI R 124/01, BStBl. II 2004 S. 69 = DB
2003 S. 1255, m. w. N.
6 BFH-Urteil vom 20. 11. 2003 – IV R 30/03, BStBl. II 2004 S. 775 = DB 2004
S. 574; vom 9. 11. 2006 – IV R 2/06, BFH/NV 2007 S. 677.
7 BFH vom 16. 10. 2002, a.a.O. (Fn. 4).
8 BFH vom 13. 11. 2002, a.a.O. (Fn. 4).
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013
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