Sonderausgaben wird fu¨r den Stpfl. im Regelfall gu¨nstiger sein,
da die Ru¨ckzahlungsverpflichtungen teilweise auch von den Ein-
ku¨nften des Stpfl. abha¨ngig gemacht werden.
In R 10.9 Abs. 2 EStA¨ R 2012 wird zumindest fu¨r staatlich
gestundete Studiengebu¨hren geregelt, dass diese auch dann im
Jahr der Zahlung als Sonderausgaben beru¨cksichtigt werden
ko¨nnen, wenn die Berufsausbildung bereits abgeschlossen wur-
de. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelt abschließend, welche Auf-
wendungen dem Grunde und der Ho¨he nach als Sonderaus-
gaben abzugsfa¨hig sind. Der Zeitpunkt des Abzugs wird hin-
gegen ausschließlich durch § 11 Abs. 2 EStG bestimmt.
11. Schulgeld (R 10.10 EStA¨ R 2012)
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ko¨nnen 30% der Schulgeldzah-
lungen, ho¨chstens jedoch 5.000 €, die der Stpfl. fu¨r ein Kind, fu¨r
das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG
oder auf Kindergeld hat, als Sonderausgaben geltend gemacht
werden. Voraussetzung hierfu¨r ist jedoch, dass die Schule im
EU/EWR-Raum belegen ist und die Schule zu einem von dem
zusta¨ndigen inla¨ndischen Ministerium eines Landes, von der
Kultusministerkonferenz der La¨nder oder von einer inla¨ndischen
Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inla¨ndi-
schen Abschluss an einer o¨ffentlichen Schule als gleichwertig an-
erkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-,
Jahrgangs- oder Berufsabschluss fu¨hrt.
In R 10.10 Abs. 1 EStA¨ R 2012 wird klargestellt, dass die
Aufwendungen beim Stpfl. auch dann als Sonderausgaben ab-
ziehbar sind, wenn dessen Kind selbst Vertragspartner der Schu-
le ist. Eine Unterscheidung zwischen den Fa¨llen, in denen das
Schulgeld von den Eltern direkt an die Schule u¨berwiesen wird,
und denen, in denen Eltern ihren Kindern im Rahmen der ge-
setzlichen Unterhaltsverpflichtung Geldmittel zur Begleichung
des Schulgelds zur Verfu¨gung stellen, ist daher nicht erforder-
lich. Erha¨lt der Stpfl. fu¨r das sich in der Ausbildung befindende
Kind Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag, ist zudem davon
auszugehen, dass die erforderliche Unterhaltsberechtigung des
Kindes besteht (R 10.10 Abs. 1 Satz 2 EStA¨ R 2012).
Nach R 10.10 Abs. 2 EStA¨ R 2012 ist auch das Schulgeld fu¨r
den Besuch einer Privatschule, die mit dem „International Bac-
calaureate“ (Internationales Abitur) abschließt oder abschließen
soll, als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzuerken-
nen, obwohl ein derartiger Abschluss ha¨ufig erst nach Ablegen
einer Feststellungspru¨fung an einer hiesigen Hochschule zum
Allgemeinen Hochschulzugang fu¨hrt.
Auch bei mehrja¨hrigen Auslandsbesuchen zeigt sich die Fi-
nanzverwaltung großzu¨gig, da die einmalige Prognoseentschei-
dung der im Einzelfall zusta¨ndigen Beho¨rde (z. B. Zeugnisaner-
kennungsstelle) fu¨r den Sonderausgabenabzug ausreichend ist
(R 10.10 Abs. 2 Satz 2 EStA¨ R 2012).
Hinweis:
Die Finanzverwaltung trifft grds. keine eigene Ent-
scheidung u¨ber eine schulrechtliche Anerkennung. Sie bindet
sich regelma¨ßig an die von den zusta¨ndigen Beho¨rden aus-
gestellten Bescheinigungen.
12. Verlustabzug im Erbfall (R 10d EStA¨ R 2012)
Mit Urteil vom 17. 12. 2007
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hat der BFH abweichend von sei-
ner bisherigen Rspr. entschieden, dass ein vom Erblasser nicht
ausgenutzter Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei der eige-
nen Veranlagung des Erben geltend gemacht werden kann.
Die Finanzverwaltung hat in R 10d Abs. 9 EStA¨ R 2012 die
Rspr. des BFH aufgegriffen und die Folgen fu¨r die Praxis aus ih-
rer Sicht dargestellt.
Im Todesjahr ist ein Verlustausgleich nur im Rahmen der
Veranlagung des Erblassers mo¨glich. Eine Beru¨cksichtigung in
der Veranlagung des Erben ist grds. ausgeschlossen. Ausgenom-
men von diesem Grundsatz ist Verlustberu¨cksichtigung beim
u¨berlebenden Ehegatten, der gleichzeitig Erbe ist, wenn fu¨r das
Todesjahr eine Zusammenveranlagung erfolgt. In diesem Fall
kann der u¨berlebende Ehegatte sowohl laufende Verluste als
auch einen zum Ende des letzten Jahres festgestellten Verlust
mit eigenen positiven Einku¨nften verrechnen. Dies gilt auch fu¨r
einen mo¨glichen Verlustru¨cktrag, sofern die Ehegatten auch im
Vorjahr zusammen zur ESt veranlagt wurden. Fu¨r den Fall, dass
die Ehegatten im Vorjahr eine getrennte Veranlagung durch-
gefu¨hrt haben, ist ein Verlustru¨cktrag auf den u¨berlebenden
Ehegatten auch dann ausgeschlossen, wenn im Todesjahr eine
Zusammenveranlagung durchgefu¨hrt wird.
Das BFH-Urteil vom 17. 12. 2007
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betrifft unmittelbar nur
die Nichtvererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG.
Die Finanzverwaltung wendet die Entscheidung jedoch sinn-
gema¨ß auch fu¨r folgende im EStG geregelte Verlustabzugs-
beschra¨nkungen an:
– § 2a Abs. 1 EStG,
– § 20 Abs. 6 EStG,
– § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 3 Satz 7-10 EStG,
– § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG.
In diesen Fa¨llen ist davon auszugehen, dass die Regelungen an
das Prinzip der individuellen Leistungsfa¨higkeit anknu¨pfen und
insoweit vergleichbar mit der Regelung des § 10d EStG sind.
Nur in den Fa¨llen, in denen die jeweilige Vorschrift zur Ver-
lustabzugsbeschra¨nkung einkunfts- und quellenbezogen kon-
zipiert ist, geht die Finanzverwaltung weiterhin von einer U¨ ber-
tragbarkeit der Verluste auf den Erben aus. Demnach ko¨nnen in
den folgenden Fa¨llen Verluste weiterhin vererbt werden:
– § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG, wenn der Betrieb, Teil-
betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs. 3 EStG auf
den Erben u¨bergeht,
– § 15a EStG,
– § 15b EStG,
– § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 3 Satz 7-10 EStG, wenn die
verlustbehaftete Vera¨ußerung erst nach dem Erbfall eintritt.
Weitere A¨ nderung:
Fu¨r den Fall, dass bei einem unbeschra¨nkt
oder beschra¨nkt Stpfl. ein Verlust festgestellt wurde, kann dieser
auch dann in spa¨teren Jahren mit positiven Einku¨nften verrech-
net werden, wenn der Stpfl. in der Zwischenzeit fu¨r einen oder
mehrere Vz. weder unbeschra¨nkt noch beschra¨nkt steuerpflichtig
war. Eine zwischenzeitliche laufende Feststellung des verblei-
benden Verlustvortrags ist hierfu¨r nicht erforderlich (R 10d
Abs. 8 EStA¨ R 2012).
13. Betriebsaufgabe (R 16 EStA¨ R 2012)
Voraussetzung fu¨r die Gewa¨hrung des Freibetrags nach § 16
Abs. 4 EStG ist, dass der Stpfl. entweder das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn
dauernd berufsunfa¨hig ist. In R 16 Abs. 14 EStA¨ R 2012 wird
nun geregelt, dass es im Fall der Berufsunfa¨higkeit keiner Kausa-
lita¨t zwischen der Betriebsvera¨ußerung bzw. -aufgabe und der
Berufsunfa¨higkeit bedarf.
27 BFH-Urteil vom 17. 12. 2007 – GrS 2/04, BStBl. II 2008 S. 608 = DB 2008
S. 675.
28 BFH vom 17. 12. 2007, a.a.O. (Fn. 27).
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 15 | 12. 4. 2013